Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Walter W***** der Verbrechen (zu I./) des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, (zu II./) des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und (zu III./) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, sowie (zu IV./) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Walter W***** der Verbrechen (zu römisch eins./) des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, (zu römisch zwei./) des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB und (zu römisch drei./) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie (zu römisch vier./) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG schuldig erkannt.
Danach hat er am 4. September 2008 in Traisen
I./ Leopold K***** dadurch, dass er mit einer Selbstladepistole aus einer Entfernung von etwa zwei bis drei Meter auf ihn schoss, vorsätzlich zu töten versucht, wobei es beim Versuch blieb, weil er ihn verfehlte und K***** durch das Projektil lediglich eine Fleischwunde am linken Oberarm erlitt,römisch eins./ Leopold K***** dadurch, dass er mit einer Selbstladepistole aus einer Entfernung von etwa zwei bis drei Meter auf ihn schoss, vorsätzlich zu töten versucht, wobei es beim Versuch blieb, weil er ihn verfehlte und K***** durch das Projektil lediglich eine Fleischwunde am linken Oberarm erlitt,
II./ dadurch, dass er gegen die Polizeibeamten Christian K*****, Thomas H***** und Ernst B*****, die im Begriff standen, ihn wegen des Verdachts der Begehung der zu I./ angeführten Tat festzunehmen, eine Pistole richtete, Beamte durch Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern versucht,römisch zwei./ dadurch, dass er gegen die Polizeibeamten Christian K*****, Thomas H***** und Ernst B*****, die im Begriff standen, ihn wegen des Verdachts der Begehung der zu römisch eins./ angeführten Tat festzunehmen, eine Pistole richtete, Beamte durch Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern versucht,
III./ dadurch, dass er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten forderte, sie sollten Zeitungsreporter informieren, wobei er eine Pistole gegen sie richtete, diese durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Beiziehung von Presseleuten zu nötigen versucht,römisch drei./ dadurch, dass er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten forderte, sie sollten Zeitungsreporter informieren, wobei er eine Pistole gegen sie richtete, diese durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Beiziehung von Presseleuten zu nötigen versucht,
IV./ unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Selbstladepistole der Type FN Modell 1910/22 im Kaliber 9 mm besessen.römisch vier./ unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Selbstladepistole der Type FN Modell 1910/22 im Kaliber 9 mm besessen.
Über den Angeklagten wurde einer Freiheitsstrafe verhängt und unter einem seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet.Über den Angeklagten wurde einer Freiheitsstrafe verhängt und unter einem seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.