Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Innsbruck sowie die im Folgenden genannten Vorgänge in den dazu führenden Verfahren mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1./ Nach der - seit 1. Jänner 2008 infolge Entfalls des § 459 StPO durch BGBl I 2007/93 auch für das Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden - Regelung des § 427 Abs 1 StPO darf bei sonstiger Nichtigkeit die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten nur dann durchgeführt und ein Urteil gefällt werden, wenn es sich bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat um ein Vergehen (§ 17 Abs 2 StGB) handelt, der Angeklagte zuvor schon „gemäß §§ 164 oder 165" StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt worden ist.1./ Nach der - seit 1. Jänner 2008 infolge Entfalls des Paragraph 459, StPO durch BGBl römisch eins 2007/93 auch für das Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden - Regelung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO darf bei sonstiger Nichtigkeit die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten nur dann durchgeführt und ein Urteil gefällt werden, wenn es sich bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat um ein Vergehen (Paragraph 17, Absatz 2, StGB) handelt, der Angeklagte zuvor schon „gemäß Paragraphen 164, oder 165" StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt worden ist.
Ohne vorangegangene förmliche (von der bloßen Erkundigung im Sinn des § 152 StPO zu unterscheidender) Vernehmung als Beschuldigter, die entweder kontradiktorisch durch das Gericht (§ 165 StPO) oder unter Beachtung der Förmlichkeiten des § 164 StPO durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei erfolgen kann, ist somit die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten unzulässig.Ohne vorangegangene förmliche (von der bloßen Erkundigung im Sinn des Paragraph 152, StPO zu unterscheidender) Vernehmung als Beschuldigter, die entweder kontradiktorisch durch das Gericht (Paragraph 165, StPO) oder unter Beachtung der Förmlichkeiten des Paragraph 164, StPO durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei erfolgen kann, ist somit die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten unzulässig.
Dimitrij M*****, der nicht kontradiktorisch vernommen wurde, ist nach der Aktenlage auch nicht entsprechend § 164 StPO befragt worden. Denn nach dieser Bestimmung ist vor Beginn der Vernehmung dem Beschuldigten nicht nur mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist, sondern er ist auch über sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers zu der Vernehmung sowie über die ihm offenstehende Möglichkeit, nach vorangegangener Beratung mit einem Verteidiger eine Aussage zur Sache abzulegen oder eine solche zu verweigern, zu informieren. Weiters ist er zu belehren, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne (§ 164 Abs 1 und Abs 2 StPO).Dimitrij M*****, der nicht kontradiktorisch vernommen wurde, ist nach der Aktenlage auch nicht entsprechend Paragraph 164, StPO befragt worden. Denn nach dieser Bestimmung ist vor Beginn der Vernehmung dem Beschuldigten nicht nur mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist, sondern er ist auch über sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers zu der Vernehmung sowie über die ihm offenstehende Möglichkeit, nach vorangegangener Beratung mit einem Verteidiger eine Aussage zur Sache abzulegen oder eine solche zu verweigern, zu informieren. Weiters ist er zu belehren, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne (Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StPO).
Unmittelbar nach Betretung des Dimitrij M***** wurde er unter Verwendung von offenbar amtsinternen Formblättern niederschriftlich, im Wesentlichen durch Ankreuzen vorgegebener, auf Vernehmungen nach Ladendiebstählen zugeschnittener Fragestellungen als Verdächtiger bzw als Beschuldigter vernommen (ON 2 S 13 und ON 2 in ON 5 S 11). Dabei wurde er weder über sein Recht, eine Aussage abzulegen oder eine solche zu verweigern oder sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, aufgeklärt noch darauf aufmerksam gemacht, dass seine Aussage der Verteidigung dienen oder als Beweis gegen ihn verwendet werden könne. Weil aus dem Akteninhalt (dem im Übrigen auch nicht zu entnehmen ist, inwieweit Dimitrij M***** der deutschen Sprache mächtig ist; vgl § 56 Abs 1 StPO) auch sonst die Erteilung einer vollständigen Belehrung im Sinn des § 164 StPO nicht hervorgeht, war die Durchführung eines Verfahrens in seiner Abwesenheit und die Fällung des Urteils unzulässig.Unmittelbar nach Betretung des Dimitrij M***** wurde er unter Verwendung von offenbar amtsinternen Formblättern niederschriftlich, im Wesentlichen durch Ankreuzen vorgegebener, auf Vernehmungen nach Ladendiebstählen zugeschnittener Fragestellungen als Verdächtiger bzw als Beschuldigter vernommen (ON 2 S 13 und ON 2 in ON 5 S 11). Dabei wurde er weder über sein Recht, eine Aussage abzulegen oder eine solche zu verweigern oder sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, aufgeklärt noch darauf aufmerksam gemacht, dass seine Aussage der Verteidigung dienen oder als Beweis gegen ihn verwendet werden könne. Weil aus dem Akteninhalt (dem im Übrigen auch nicht zu entnehmen ist, inwieweit Dimitrij M***** der deutschen Sprache mächtig ist; vergleiche Paragraph 56, Absatz eins, StPO) auch sonst die Erteilung einer vollständigen Belehrung im Sinn des Paragraph 164, StPO nicht hervorgeht, war die Durchführung eines Verfahrens in seiner Abwesenheit und die Fällung des Urteils unzulässig.
2./ Nach der - gemäß § 458 Abs 5 StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren geltenden - Regelung des § 252 Abs 1 StPO dürfen unter anderem gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen sowie andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten sind, bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen verlesen werden (§ 252 Abs 1 Z 1 bis Z 4 StPO). Da im vorliegenden Fall keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag und aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinn des § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden kann (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103; 14 Os 39/06a, 14 Os 158/07b ua), war die Verlesung der in der Anzeige ON 2 enthaltenen Aussage des zur Hauptverhandlung nicht geladenen Zeugen Mirko Bl***** - dessen „Beobachtungen" im Abschlussbericht zusammenfassend wiedergegeben wurden und teilweise auf einer der Anzeige beigehefteten polizeilichen Niederschrift ersichtlich sind (ON 2 S 3 und S 17) - unzulässig.2./ Nach der - gemäß Paragraph 458, Absatz 5, StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren geltenden - Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen unter anderem gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen sowie andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten sind, bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen verlesen werden (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, StPO). Da im vorliegenden Fall keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag und aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden kann (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103; 14 Os 39/06a, 14 Os 158/07b ua), war die Verlesung der in der Anzeige ON 2 enthaltenen Aussage des zur Hauptverhandlung nicht geladenen Zeugen Mirko Bl***** - dessen „Beobachtungen" im Abschlussbericht zusammenfassend wiedergegeben wurden und teilweise auf einer der Anzeige beigehefteten polizeilichen Niederschrift ersichtlich sind (ON 2 S 3 und S 17) - unzulässig.
Anzumerken ist, dass demgegenüber die Verlesung der Angaben des Zeugen Güneri Ba***** gesetzeskonform ist, weil eine von einem Zeugen aus eigenem Antrieb angefertigte handschriftliche Aufzeichnung des Tatgeschehens ein für die Sache bedeutsames Schriftstück anderer Art darstellt, das gemäß § 252 Abs 2 StPO sogar verlesen werden muss. 3./ und 4./ Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO, der gemäß § 458 Abs 5 StPO gleichfalls für das bezirksgerichtliche Verfahren gilt, ist sämtlichen Beteiligten des Verfahrens, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Indem das Bezirksgericht Innsbruck nur dem Angeklagten und diesem bloß das Urteil mit Rechtsbelehrung zustellen ließ, ist es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Überdies hätte das Protokoll über die Hauptverhandlung unter anderem auch den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO). 5./ Ein Rechtsfehler haftet schließlich auch dem Abwesenheitsurteil in seiner Begründung zum Schuldspruch I./ an, wonach eine Subsumtion der Tat vom 28. März 2008 als Entwendung wegen des nicht mehr als gering zu beurteilenden Gesamtwerts der beiden Whiskey-Flaschen (von 45,98 Euro) auszuschließen sei (US 4 f). Nach ständiger Rechtssprechung stellt nämlich ein Betrag von 100 Euro die Obergrenze für die Annahme einer Sache geringen Werts dar. Opferbezogene Faktoren können zwar eine Unterschreitung dieser Grenze bewirken (RIS-Justiz RS0120079
), doch werden solche (den Akten auch nicht zu entnehmende) Umstände im Urteil nicht genannt. Ob beim Angeklagten die für eine Privilegierung der Tat nach § 141 StGB zudem gebotene Motivlage gegeben war, hat das Bezirksgericht aufgrund seiner irrigen Rechtsansicht nicht geprüft.Anzumerken ist, dass demgegenüber die Verlesung der Angaben des Zeugen Güneri Ba***** gesetzeskonform ist, weil eine von einem Zeugen aus eigenem Antrieb angefertigte handschriftliche Aufzeichnung des Tatgeschehens ein für die Sache bedeutsames Schriftstück anderer Art darstellt, das gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO sogar verlesen werden muss. 3./ und 4./ Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO, der gemäß Paragraph 458, Absatz 5, StPO gleichfalls für das bezirksgerichtliche Verfahren gilt, ist sämtlichen Beteiligten des Verfahrens, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Indem das Bezirksgericht Innsbruck nur dem Angeklagten und diesem bloß das Urteil mit Rechtsbelehrung zustellen ließ, ist es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Überdies hätte das Protokoll über die Hauptverhandlung unter anderem auch den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO bezeichneten Angaben zu enthalten (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO). 5./ Ein Rechtsfehler haftet schließlich auch dem Abwesenheitsurteil in seiner Begründung zum Schuldspruch römisch eins./ an, wonach eine Subsumtion der Tat vom 28. März 2008 als Entwendung wegen des nicht mehr als gering zu beurteilenden Gesamtwerts der beiden Whiskey-Flaschen (von 45,98 Euro) auszuschließen sei (US 4 f). Nach ständiger Rechtssprechung stellt nämlich ein Betrag von 100 Euro die Obergrenze für die Annahme einer Sache geringen Werts dar. Opferbezogene Faktoren können zwar eine Unterschreitung dieser Grenze bewirken (RIS-Justiz
RS0120079), doch werden solche (den Akten auch nicht zu entnehmende) Umstände im Urteil nicht genannt. Ob beim Angeklagten die für eine Privilegierung der Tat nach Paragraph 141, StGB zudem gebotene Motivlage gegeben war, hat das Bezirksgericht aufgrund seiner irrigen Rechtsansicht nicht geprüft.
Diese Gesetzesverletzungen gereichen dem Angeklagten zum Nachteil (§ 292 letzter Satz StPO).Diese Gesetzesverletzungen gereichen dem Angeklagten zum Nachteil (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Daher sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Abwesenheitsurteil aufzuheben, wovon auch der Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung umfasst ist. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Rechtsmittelbelehrung anlässlich der Zustellung des Urteils und des Beschlusses dem Gesetz entsprechend gewesen ist. In Betreff des Widerrufsbeschlusses ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass bei Fällung eines Abwesenheitsurteils vor Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung von einer Anhörung des Angeklagten (§ 494 Abs 3 StPO) abgesehen werden kann, wenn entweder nach § 494a Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StPO kein Widerruf erfolgt oder dem Angeklagten durch einen entsprechenden Hinweis in der Ladung zur Hauptverhandlung oder sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem allfälligen Widerruf eingeräumt worden ist (RIS-Justiz RS0101961). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben, weil dem Angeklagten gemeinsam mit der Ladung zur Hauptverhandlung auch die Strafanträge (vom 16. April 2008 und 5. Juni 2008), aus denen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Entlassung zum AZ 20 BE 495/07a des Landesgerichts Linz ersichtlich war (ON 4 und ON 3 in ON 5), zugestellt worden waren.Daher sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Abwesenheitsurteil aufzuheben, wovon auch der Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung umfasst ist. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Rechtsmittelbelehrung anlässlich der Zustellung des Urteils und des Beschlusses dem Gesetz entsprechend gewesen ist. In Betreff des Widerrufsbeschlusses ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass bei Fällung eines Abwesenheitsurteils vor Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung von einer Anhörung des Angeklagten (Paragraph 494, Absatz 3, StPO) abgesehen werden kann, wenn entweder nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, StPO kein Widerruf erfolgt oder dem Angeklagten durch einen entsprechenden Hinweis in der Ladung zur Hauptverhandlung oder sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem allfälligen Widerruf eingeräumt worden ist (RIS-Justiz RS0101961). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben, weil dem Angeklagten gemeinsam mit der Ladung zur Hauptverhandlung auch die Strafanträge (vom 16. April 2008 und 5. Juni 2008), aus denen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Entlassung zum AZ 20 BE 495/07a des Landesgerichts Linz ersichtlich war (ON 4 und ON 3 in ON 5), zugestellt worden waren.