Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1.) Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, ob eine schuldhafte Prozessführung Schadenersatzansprüche des Prozessgegners nach sich zieht. Bejaht wurde die Schadenersatzpflicht desjenigen, der sich trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit in den Prozess eingelassen hat (RIS-Justiz RS0022840). Durch die höchstgerichtliche Judikatur ist damit hinreichend geklärt, dass nicht nur bewusst unrichtige Prozessbehauptungen (bewusster Rechtsmissbrauch) - was hier nach dem festgestellten, den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt ausscheidet - schadenersatzpflichtig machen, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten im Prozess. Letzteres gilt aber mit der Einschränkung, dass verfahrensrechtliche Handlungen - im Gegensatz zu sonstigen Schädigungen - erst dann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste (5 Ob 261/02x; 8 Ob 3/07k), was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (7 Ob 218/07w). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es einer Partei zusteht, ihre Interessen zu vertreten, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt (8 ObA 43/08v). Diese Kriterien gelten auch, wenn der Prozessgegner zugleich (früherer) Vertragspartner ist (2 Ob 536/79 = MietSlg 31.241; 1 Ob 600/86 = SZ 59/159; 8 ObA 43/08v).
2.) Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen ließen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in § 178 ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Abs 1) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs 2) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, im konkreten Fall (Kenntnis der Klägerin vom „richtigen" Vermieter, „Namensgleichheit" des Beklagten mit der Privatstiftung) eine Mithaftung des Beklagten abzulehnen, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Letztlich geht es um das einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0087606) Ausmaß des Mitverschuldens des Beklagten. Ein (überwiegendes) Verschulden an der Einleitung des Verfahrens gegen den falschen Kündigungsgegner hat die Klägerin, der der richtige Vertragspartner seit Dezember 2003 bekannt war, selbst zugestanden. Im Vergleich zu dem der Klägerin anzulastenden Fehler tritt die verspätete Geltendmachung der mangelnden Passivlegitimation völlig in den Hintergrund, weshalb die Ablehnung der Schadenersatzansprüche vertretbar ist.2.) Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen ließen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in Paragraph 178, ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Absatz eins,) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 2,) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, im konkreten Fall (Kenntnis der Klägerin vom „richtigen" Vermieter, „Namensgleichheit" des Beklagten mit der Privatstiftung) eine Mithaftung des Beklagten abzulehnen, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Letztlich geht es um das einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0087606) Ausmaß des Mitverschuldens des Beklagten. Ein (überwiegendes) Verschulden an der Einleitung des Verfahrens gegen den falschen Kündigungsgegner hat die Klägerin, der der richtige Vertragspartner seit Dezember 2003 bekannt war, selbst zugestanden. Im Vergleich zu dem der Klägerin anzulastenden Fehler tritt die verspätete Geltendmachung der mangelnden Passivlegitimation völlig in den Hintergrund, weshalb die Ablehnung der Schadenersatzansprüche vertretbar ist.