Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juni 2008, GZ 091 Hv 50/08a-20, das auch Schuldsprüche des Thomas P***** und rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthält, wurde Günter N***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: vierter Fall), Abs 2 (zu ergänzen: und § 15 Abs 1) StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juni 2008, GZ 091 Hv 50/08a-20, das auch Schuldsprüche des Thomas P***** und rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthält, wurde Günter N***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: vierter Fall), Absatz 2, (zu ergänzen: und Paragraph 15, Absatz eins,) StGB schuldig erkannt.
Danach hat Günter N***** in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas P***** als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw seinen Komplizen unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachstehender Versicherungen durch Vortäuschung von Vandalismusschäden an Kraftfahrzeugen, indem sie hinsichtlich selbst verursachter Schäden am PKW des Günter N***** jeweils unrichtige Schadensmeldungen erstatteten, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines falschen Beweismittels, zu Auszahlungen, also zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch diese Versicherungsgesellschaften in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden bzw hätten geschädigt werden sollen, und zwar:Danach hat Günter N***** in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas P***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw seinen Komplizen unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachstehender Versicherungen durch Vortäuschung von Vandalismusschäden an Kraftfahrzeugen, indem sie hinsichtlich selbst verursachter Schäden am PKW des Günter N***** jeweils unrichtige Schadensmeldungen erstatteten, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines falschen Beweismittels, zu Auszahlungen, also zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch diese Versicherungsgesellschaften in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden bzw hätten geschädigt werden sollen, und zwar:
I./1./ im Dezember 2002 die W*****Versicherung AG zur Auszahlung von 3.000 Euro;römisch eins./1./ im Dezember 2002 die W*****Versicherung AG zur Auszahlung von 3.000 Euro;
2./ im August 2006 die G*****Versicherung zur Auszahlung von 4.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb.
Während der Angeklagte Thomas P***** das Urteil nicht bekämpfte, erhob Günter N***** (letztlich nur) Berufung. Dieser gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 28. Oktober 2008, AZ 20 Bs 380/08s, nicht Folge.
Das Berufungsgericht ging dabei davon aus, dass das Erstgericht in Bezug auf den Berufungswerber Günter N***** zu Unrecht die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB angenommen hatte, weil eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter (richtig: vierter) Fall StGB beurteilt werden könne, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis sei aber bei einer unrichtigen Schadensmeldung nicht erfüllt, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst. Das Berufungsgericht sah sich bei seiner Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Günther N***** an den - den Berufungswerber in concreto über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht zum Nachteil gereichenden (die zweifache Deliktsqualifikation war nicht als erschwerend gewertet worden) - Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nicht nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO gebunden (vgl RIS-Justiz RS0118870) und ging demzufolge bloß vom Vorliegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2 und 15 Abs 1 StGB aus.Das Berufungsgericht ging dabei davon aus, dass das Erstgericht in Bezug auf den Berufungswerber Günter N***** zu Unrecht die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angenommen hatte, weil eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann als falsches Beweismittel nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter (richtig: vierter) Fall StGB beurteilt werden könne, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis sei aber bei einer unrichtigen Schadensmeldung nicht erfüllt, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst. Das Berufungsgericht sah sich bei seiner Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Günther N***** an den - den Berufungswerber in concreto über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht zum Nachteil gereichenden (die zweifache Deliktsqualifikation war nicht als erschwerend gewertet worden) - Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nicht nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO gebunden vergleiche RIS-Justiz RS0118870) und ging demzufolge bloß vom Vorliegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 Absatz eins, StGB aus.