Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Revisionswerberin rügt zutreffend die Auslegung der festgestellten Vereinbarung durch das Berufungsgericht. Diese Auslegung stellt eine auffallende Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist (RIS-Justiz RS0042936 ua):
Bei Teilungültigkeit ist die Regel des § 878 ABGB über Teilunmöglichkeit analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0025085). Daraus ist abzuleiten, dass bei einer (nicht auf § 879 ABGB, sondern etwa auf Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils, Vollmachtsmangel etc beruhenden) Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrags betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag nicht auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten (RIS-Justiz RS0087391 [dort im Rechtssatz sowie in den beiden ersten indizierten Entscheidungen ohne das entscheidende Wort „nicht"; richtig hingegen in der dritten indizierten Entscheidung 8 Ob 178/02p]; in diesem Sinn auch Rummel in Rummel3 § 878 Rz 4; Bollenberger in KBB2 § 878 Rz 5; Apathy/Riedler in Schwimann3 § 878 Rz 7 f).Bei Teilungültigkeit ist die Regel des Paragraph 878, ABGB über Teilunmöglichkeit analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0025085). Daraus ist abzuleiten, dass bei einer (nicht auf Paragraph 879, ABGB, sondern etwa auf Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils, Vollmachtsmangel etc beruhenden) Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrags betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag nicht auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten (RIS-Justiz RS0087391 [dort im Rechtssatz sowie in den beiden ersten indizierten Entscheidungen ohne das entscheidende Wort „nicht"; richtig hingegen in der dritten indizierten Entscheidung 8 Ob 178/02p]; in diesem Sinn auch Rummel in Rummel3 Paragraph 878, Rz 4; Bollenberger in KBB2 Paragraph 878, Rz 5; Apathy/Riedler in Schwimann3 Paragraph 878, Rz 7 f).
Angesichts der von Josef H***** eindeutig vorgenommenen Verknüpfung („wenn - dann") zwischen der Mietzinsreduzierung betreffend das gegenständliche Objekt und den 10 % „All-inclusive" (Umsatzmiete) für das Einkaufszentrum U***** kann nicht zweifelhaft sein, dass nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die Wirksamkeit des einen Teils der Vereinbarung Voraussetzung für die Wirksamkeit des anderen Teils sein sollte. Die Parteien wollten ein Entgegenkommen der einen Partei bei einem Objekt mit einem Entgegenkommen der anderen Partei beim anderen Objekt verknüpfen.
Die Feststellungen über die hier maßgebliche Vereinbarung betreffend beide Objekte fallen noch in den Rahmen der Einwendung der Beklagten, die Streitteile hätten ab Juli 2006 eine Mietzinsreduktion auf 9.000 EUR samt USt vereinbart. Diese Feststellungen sind daher zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0040318).
Aus diesen Feststellungen allein lässt sich aber die von der Beklagten daraus abgeleitete Rechtsfolge, dem Klagebegehren sei in dem über die Vereinbarung hinausgehenden Umfang die Anspruchsgrundlage entzogen, nicht ableiten. Sollte nämlich die Vereinbarung betreffend das Einkaufszentrum U***** wegen Vollmachtsmangels nicht wirksam zustande gekommen sein, wäre nach der oben vorgenommenen Auslegung auch die Mietzinsreduzierung für das gegenständliche Bestandobjekt hinfällig.
Die Klägerin rügt in der Revision als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen der Feststellung, Josef H***** sei von seinem Sohn Christof H***** als Geschäftsführer der J***** GmbH nicht bevollmächtigt gewesen, Mietangelegenheiten für das Einkaufszentrum U***** wahrzunehmen. Die genannte Gesellschaft habe auch nie den äußeren Anschein erweckt, dass Josef H***** eine Vollmacht zur Wahrnehmung von Mietangelegenheiten für dieses Einkaufszentrum habe. Die Revisionswerberin verweist zutreffend darauf, dass für eine Vertretungsbefugnis von Josef H***** für die J***** GmbH als Betreiberin des U*****-Einkaufszentrums die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig ist, weil davon auch die Wirksamkeit der von ihr geltend gemachten Mietzinsreduktion abhängt (P. Bydlinski in KBB2 § 1017 Rz 7 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0019506 [T1]). Angesichts der (nicht überschießenden) Feststellungen impliziert das Beklagtenvorbringen auch die Behauptung, Josef H***** sei für die J***** GmbH vertretungsbefugt gewesen.Die Klägerin rügt in der Revision als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen der Feststellung, Josef H***** sei von seinem Sohn Christof H***** als Geschäftsführer der J***** GmbH nicht bevollmächtigt gewesen, Mietangelegenheiten für das Einkaufszentrum U***** wahrzunehmen. Die genannte Gesellschaft habe auch nie den äußeren Anschein erweckt, dass Josef H***** eine Vollmacht zur Wahrnehmung von Mietangelegenheiten für dieses Einkaufszentrum habe. Die Revisionswerberin verweist zutreffend darauf, dass für eine Vertretungsbefugnis von Josef H***** für die J***** GmbH als Betreiberin des U*****-Einkaufszentrums die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig ist, weil davon auch die Wirksamkeit der von ihr geltend gemachten Mietzinsreduktion abhängt (P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 1017, Rz 7 mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0019506 [T1]). Angesichts der (nicht überschießenden) Feststellungen impliziert das Beklagtenvorbringen auch die Behauptung, Josef H***** sei für die J***** GmbH vertretungsbefugt gewesen.
Die Beklagte argumentiert in der Revisionsbeantwortung, selbst im Fall einer Gesamtunwirksamkeit des Geschäfts hafte die Klägerin als Machtgeberin des vollmachtslosen Josef H***** wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten aus culpa in contrahendo und müsse daher wegen der Anwendbarkeit von Art 8 Nr 11 EVHGB die Beklagte so stellen, wie sie bei Wirksamkeit des mangels Vollmacht gescheiterten Geschäfts stünde und somit die Mietzinsreduktion gegen sich gelten lassen.Die Beklagte argumentiert in der Revisionsbeantwortung, selbst im Fall einer Gesamtunwirksamkeit des Geschäfts hafte die Klägerin als Machtgeberin des vollmachtslosen Josef H***** wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten aus culpa in contrahendo und müsse daher wegen der Anwendbarkeit von Artikel 8, Nr 11 EVHGB die Beklagte so stellen, wie sie bei Wirksamkeit des mangels Vollmacht gescheiterten Geschäfts stünde und somit die Mietzinsreduktion gegen sich gelten lassen.
Diese Ausführungen verkennen, dass Josef H***** insoweit vollmachtsloser Vertreter nicht der Klägerin, sondern allenfalls der J***** GmbH wäre. Überdies will die Beklagte mit diesen Ausführungen die Klägerin für das Erfüllungsinteresse haften lassen. Nach herrschender Auffassung bezieht sich die Haftung des unwirksam Vertretenen allerdings auch im Anwendungsbereich des Art 8 Nr 11 EVHGB nur auf etwaige Vertrauensschäden, niemals hingegen auf das Erfüllungsinteresse (3 Ob 595/82 = GesRZ 1983, 161 = RIS-Justiz RS0016416, welche Entscheidung die Revisionsgegnerin ins Treffen führt; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 209 ff; P. Bydlinski in KBB1 § 1016 Rz 5; vgl auch RIS-Justiz RS0016374).Diese Ausführungen verkennen, dass Josef H***** insoweit vollmachtsloser Vertreter nicht der Klägerin, sondern allenfalls der J***** GmbH wäre. Überdies will die Beklagte mit diesen Ausführungen die Klägerin für das Erfüllungsinteresse haften lassen. Nach herrschender Auffassung bezieht sich die Haftung des unwirksam Vertretenen allerdings auch im Anwendungsbereich des Artikel 8, Nr 11 EVHGB nur auf etwaige Vertrauensschäden, niemals hingegen auf das Erfüllungsinteresse (3 Ob 595/82 = GesRZ 1983, 161 = RIS-Justiz RS0016416, welche Entscheidung die Revisionsgegnerin ins Treffen führt; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 209 ff; P. Bydlinski in KBB1 Paragraph 1016, Rz 5; vergleiche auch RIS-Justiz RS0016374).
Mangels von somit notwendigen Feststellungen zu einer allfälligen (Anscheins-)Vollmacht von Josef H***** für die J***** GmbH war die Rechtssache zur entsprechenden Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.