Begründung:
Das Erstgericht lehnte in seinem an das ersuchende Prozessgericht gerichteten Schreiben vom 19. Juni 2008, die gewünschte Übersendung des Sachwalterschaftsakts mit der Begründung ab, einer der Kläger in dem vor dem um Aktenübersendung ersuchenden Gericht geführten Verfahren habe bereits vor Jahren erfolglos den Antrag gestellt, in den Sachwalterschaftsakt Einsicht zu nehmen. Durch die Vorlage der Akten könnten die am Prozess Beteiligten Akteneinsicht erhalten. Das Rekursgericht wies den von den Klägern im Verfahren vor dem ersuchenden Gericht gegen diese „Entscheidung" erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, das Rechtsmittel sei nicht zulässig, weil es keine gerichtliche Entscheidung zum Gegenstand habe. Die Rechtshilfe habe bloß internen Charakter, sie tangiere die Rechtssphäre der Parteien nicht unmittelbar. Weder die Verfahrensparteien noch das ersuchende Organ hätten ein subjektives Recht darauf, dass Rechtshilfe geleistet oder verweigert werde. Aus dem internen Charakter folge auch, dass Ersuchen um Rechtshilfe, deren Entsprechung, aber auch deren Ablehnung, keine normativen Akte, insbesondere keine Beschlüsse oder Bescheide darstellten. Die Erledigung oder Verweigerung der Rechtshilfe habe daher nicht in Beschlussform zu ergehen. Das angefochtene Schreiben des Erstgerichts habe daher nicht die Qualität einer im Rechtsmittelweg bekämpfbaren gerichtlichen Entscheidung. Streitigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchten Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe entscheide in analoger Anwendung des § 47 JN der beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gerichtshof.Das Erstgericht lehnte in seinem an das ersuchende Prozessgericht gerichteten Schreiben vom 19. Juni 2008, die gewünschte Übersendung des Sachwalterschaftsakts mit der Begründung ab, einer der Kläger in dem vor dem um Aktenübersendung ersuchenden Gericht geführten Verfahren habe bereits vor Jahren erfolglos den Antrag gestellt, in den Sachwalterschaftsakt Einsicht zu nehmen. Durch die Vorlage der Akten könnten die am Prozess Beteiligten Akteneinsicht erhalten. Das Rekursgericht wies den von den Klägern im Verfahren vor dem ersuchenden Gericht gegen diese „Entscheidung" erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, das Rechtsmittel sei nicht zulässig, weil es keine gerichtliche Entscheidung zum Gegenstand habe. Die Rechtshilfe habe bloß internen Charakter, sie tangiere die Rechtssphäre der Parteien nicht unmittelbar. Weder die Verfahrensparteien noch das ersuchende Organ hätten ein subjektives Recht darauf, dass Rechtshilfe geleistet oder verweigert werde. Aus dem internen Charakter folge auch, dass Ersuchen um Rechtshilfe, deren Entsprechung, aber auch deren Ablehnung, keine normativen Akte, insbesondere keine Beschlüsse oder Bescheide darstellten. Die Erledigung oder Verweigerung der Rechtshilfe habe daher nicht in Beschlussform zu ergehen. Das angefochtene Schreiben des Erstgerichts habe daher nicht die Qualität einer im Rechtsmittelweg bekämpfbaren gerichtlichen Entscheidung. Streitigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchten Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe entscheide in analoger Anwendung des Paragraph 47, JN der beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gerichtshof.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die klare Rechtslage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die klare Rechtslage gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.