Begründung:
Der am 28. 2. 1996 geborene Kamil B***** und die am 9. 1. 1998 geborene Monika B***** sind die Kinder von Justyna Dorota und Thomasz Dariusz B*****. Die Minderjährigen, die bei ihrer Mutter in Österreich leben, und ihre Eltern sind polnische Staatsbürger. Der Vater lebt in Polen; sein (konkreter) Aufenthaltsort ist jedoch unbekannt. Die Mutter ist in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt und sozialversichert.
Das Erstgericht bewilligte den beiden Kindern Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 6. 2007 bis 31. 5. 2010 von je 40 EUR monatlich (Beschluss vom 4. 7. 2007 [U-8]). Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht bestätigt, weil die Mutter in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging. Mit Beschluss vom 6. 2. 2008 (U-33) stellte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse jedoch mit Gewährungsbeginn ein, weil sich die Rechtsprechung des Höchstgerichts geändert habe. Die Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse setze nach neuester Judikatur (4 Ob 4/07b und 6 Ob 121/07y) nicht die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) 1408/71 auf die Mutter voraus. Der Anspruch auf Familienleistungen nach dieser Verordnung knüpfe vielmehr an die Rechtsstellung des Geldunterhaltsschuldners an. Da dieser im vorliegenden Fall jedoch in Polen wohne, bestünden Ansprüche daher nur gegen Polen.Das Erstgericht bewilligte den beiden Kindern Unterhaltsvorschüsse nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1. 6. 2007 bis 31. 5. 2010 von je 40 EUR monatlich (Beschluss vom 4. 7. 2007 [U-8]). Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht bestätigt, weil die Mutter in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging. Mit Beschluss vom 6. 2. 2008 (U-33) stellte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse jedoch mit Gewährungsbeginn ein, weil sich die Rechtsprechung des Höchstgerichts geändert habe. Die Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse setze nach neuester Judikatur (4 Ob 4/07b und 6 Ob 121/07y) nicht die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) 1408/71 auf die Mutter voraus. Der Anspruch auf Familienleistungen nach dieser Verordnung knüpfe vielmehr an die Rechtsstellung des Geldunterhaltsschuldners an. Da dieser im vorliegenden Fall jedoch in Polen wohne, bestünden Ansprüche daher nur gegen Polen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Es berief sich ebenfalls auf die Entscheidung 6 Ob 121/07y und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil die (zitierte jüngere) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bisher nur selbständig und unselbständig Erwerbstätige eines anderen EU-Mitgliedstaats betroffen habe.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, festzustellen, ob ein Anspruch auf österreichischen Unterhaltsvorschuss bestehe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz als Vertreter des Bundes und der Vater haben keine Revisionsrekursbeantwortungen erstattet. Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 14. 10. 2008 wurden die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses auch der Mutter zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wurden die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorgelegt.