Begründung:
Die Minderjährige ist, wie ihre Mutter, deutsche Staatsangehörige. Sie wohnen im gemeinsamen Haushalt in T***** in Oberösterreich. Der Vater, ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, wohnt nach wie vor in Deutschland. Er ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Greiz vom 2. 8. 1998 zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter verpflichtet. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. 4. 2006 gewährte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 90 EUR monatlich für die Zeit von 1. 3. 2006 bis 29. 2. 2008. Mit Beschluss vom 12. 3. 2008 gewährte das Erstgericht die Vorschüsse für den Zeitraum von 1. 3. 2008 bis 28. 2. 2011 weiter. Gegen diesen Beschluss erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab. Bei identem Sachverhalt wie bei der Erstgewährung sei im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Gewährungsbeschlusses eine Versagung der Weitergewährung ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine - für das Rekursgericht nicht erkennbare - tiefgreifende Änderung einer Rechtsprechung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschüsse vorliege, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Die Minderjährige ist, wie ihre Mutter, deutsche Staatsangehörige. Sie wohnen im gemeinsamen Haushalt in T***** in Oberösterreich. Der Vater, ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, wohnt nach wie vor in Deutschland. Er ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Greiz vom 2. 8. 1998 zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter verpflichtet. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. 4. 2006 gewährte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Höhe von 90 EUR monatlich für die Zeit von 1. 3. 2006 bis 29. 2. 2008. Mit Beschluss vom 12. 3. 2008 gewährte das Erstgericht die Vorschüsse für den Zeitraum von 1. 3. 2008 bis 28. 2. 2011 weiter. Gegen diesen Beschluss erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab. Bei identem Sachverhalt wie bei der Erstgewährung sei im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Gewährungsbeschlusses eine Versagung der Weitergewährung ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine - für das Rekursgericht nicht erkennbare - tiefgreifende Änderung einer Rechtsprechung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschüsse vorliege, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn.
Das vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung. Die Mutter und der Vater beteiligten sich am Revisionsrekursverfahren nicht.