Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und 490).
In Ausführung dieser Rüge versucht der Beschwerdeführer lediglich die Angaben des ihn belastenden Zeugen Reinhold A***** unter Hinweis auf die - entgegen dem Beschwerdevorbringen von den Tatrichtern ohnehin gewürdigten (US 11 f) - Diskrepanzen zwischen seinen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung deponierten Angaben und mit Spekulationen über - vom erkennenden Gericht erwogene, indes als nicht gegeben bewertete (US 12) - Belastungsmotive der beiden Tatopfer in Zweifel zu ziehen. Solcherart vermag er keine sich aus den Akten ergebende, im Sinne der obigen Ausführungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich darauf, die vom Erstgericht angenommenen Feststellungen unter Hinweis auf die in der Tatsachenrüge vorgebrachten Bedenken in Zweifel zu ziehen, ohne damit einen Rechtsfehler aufzuzeigen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich darauf, die vom Erstgericht angenommenen Feststellungen unter Hinweis auf die in der Tatsachenrüge vorgebrachten Bedenken in Zweifel zu ziehen, ohne damit einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.