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Entscheidungstext 12Os17/09f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os17/09f

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Anmerkung

E90390 12Os17.09f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. Oktober 2008, GZ 17 Hv 61/08h-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./), des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB (römisch eins./2./), des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins./3./) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Klagenfurt

römisch eins./ an nicht exakt feststellbaren Tagen zu den nachstehend

angeführten Zeiträumen, und zwar

1./ an zumindest einem nicht mehr exakt feststellbaren Tag vor dem 8. August 2001 den am 8. August 1987 geborenen Roland P***** zumindest dadurch sexuell missbraucht, dass er ihn manuell befriedigte; 2./ an nicht exakt feststellbaren Tagen in der Zeit vom 8. August 2001 bis 8. August 2005 wiederholt die unter 1./ angeführten sexuellen Handlungen, wechselseitigen Oralverkehr und wechselseitigen Analverkehr mit seinem mj Sohn Roland P***** unternommen; 3./ in der Zeit vom 18. April 2002 bis 8. August 2005 seinen mj Sohn Roland P***** zusätzlich (neben der unter 2./ angeführten Ausnützung der väterlichen Autorität) durch Entgelt zur Fortsetzung des wechselseitigen Oral- und Analverkehrs verleitet;

römisch zwei./ an einem nicht mehr exakt feststellbaren Tag im August 2007 Reinhold A***** durch die Äußerung „er kenne die richtigen Leute und es werde ihm etwas zustoßen, wenn er jemanden davon erzähle, dass er sich in seiner Gegenwart selbst manuell befriedigt habe", somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und 490).

In Ausführung dieser Rüge versucht der Beschwerdeführer lediglich die Angaben des ihn belastenden Zeugen Reinhold A***** unter Hinweis auf die - entgegen dem Beschwerdevorbringen von den Tatrichtern ohnehin gewürdigten (US 11 f) - Diskrepanzen zwischen seinen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung deponierten Angaben und mit Spekulationen über - vom erkennenden Gericht erwogene, indes als nicht gegeben bewertete (US 12) - Belastungsmotive der beiden Tatopfer in Zweifel zu ziehen. Solcherart vermag er keine sich aus den Akten ergebende, im Sinne der obigen Ausführungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich darauf, die vom Erstgericht angenommenen Feststellungen unter Hinweis auf die in der Tatsachenrüge vorgebrachten Bedenken in Zweifel zu ziehen, ohne damit einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00017.09F.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090219_OGH0002_0120OS00017_09F0000_000

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