Die von den Beklagten dagegen erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
1. Die von den Revisionswerbern behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht gegeben:
In der Entscheidung 6 Ob 743/88 wurde dargelegt, dass die eigenmächtige Herstellung und Aufrechterhaltung einer Öffnung der Feuermauer zum Nachbarhaus durch den Mieter als erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandgegenstands zu werten sei, der den Kündigungsgrund nach dem 1. Fall des § 30 Abs 2 Z 3 MRG erfülle.In der Entscheidung 6 Ob 743/88 wurde dargelegt, dass die eigenmächtige Herstellung und Aufrechterhaltung einer Öffnung der Feuermauer zum Nachbarhaus durch den Mieter als erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandgegenstands zu werten sei, der den Kündigungsgrund nach dem 1. Fall des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG erfülle.
Zu 5 Ob 46/99x führte der Oberste Gerichtshof aus, dass im Anwendungsbereich des § 13 WEG der Durchbruch einer Decke zwischen zwei Wohngeschoßen wegen der gravierenden Bedeutung der Öffnung der Geschoßdecke, möglicher Haftungsfolgen und einer allfälligen Wertminderung, als nicht mehr verkehrsüblich beurteilt werden könne.Zu 5 Ob 46/99x führte der Oberste Gerichtshof aus, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 13, WEG der Durchbruch einer Decke zwischen zwei Wohngeschoßen wegen der gravierenden Bedeutung der Öffnung der Geschoßdecke, möglicher Haftungsfolgen und einer allfälligen Wertminderung, als nicht mehr verkehrsüblich beurteilt werden könne.
Anders als bei den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten kann im vorliegenden Fall einerseits von massiven Veränderungen an der Struktur und Substanz des Hauses nicht die Rede sein, handelt es sich doch nicht um einen Mauerdurchgang, sondern um ein Notfallauslassrohr von (bloß) 15 cm Durchmesser, und findet andererseits die bauliche Veränderung im vertraglichen Benützungsrecht der Bestandnehmer Deckung.
2. Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist (Binder in Schwimann, ABGB3 § 1098 Rz 60; Würth in Rummel3, § 1098 ABGB Rz 6 mwN).2. Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist (Binder in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1098, Rz 60; Würth in Rummel3, Paragraph 1098, ABGB Rz 6 mwN).
Im gegebenen Fall ist die Installation des Quenchrohrs gemäß dem neuen Stand der Technik zwingend erforderlich, um eine MR-Anlage betreiben zu können. Die Einrichtung derselben fällt in die vereinbarte Verwendung des Bestandobjekts (Betrieb einer Krankenanstalt für medizinische Diagnostik mittels digitaler Bildgebung) und stellt keine Erweiterung des Betriebsumfangs dar, zumal schon bisher in den gemieteten Räumlichkeiten eine MR-Anlage betrieben worden war. Das durch die Installation des Notfallauslassrohrs - vorübergehend - geschaffene geringe Gefahrenpotential ist im Verhältnis zu der dadurch erzielten Verbesserung der Sicherheitssituation in der Krankenanstalt zu vernachlässigen und von den Vermietern (Beklagten) hinzunehmen.
3. Die Bezeichnung des Antragstellers auf dem Einreichplan ist unerheblich, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass die MR-Anlage von den Untermietern der Klägerin - die in verschiedenen Rechtsformen unter der Bezeichnung „MR-Zentrum H*****" auftraten - im Rahmen der von der Klägerin geführten Krankenanstalt betrieben wird.
Unerheblich ist auch, dass die in Frage stehende bauliche Änderung bereits hergestellt wurde, da dies auf die Frage der Zulässigkeit der zu beantragenden baubehördlichen Maßnahme keinen Einfluss hat.
4. Dem Argument der Beklagten, sie seien zur Gestattung des gewünschten Durchbruchs gar nicht in der Lage, weil sie diesbezüglich gemäß § 101 Abs 3 der Wiener Bauordnung von der Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft abhängig seien, ist entgegen zu halten, dass kein Zusammenhang zwischen der bezogenen Gesetzesstelle und der hier relevanten Rechtsfrage erkennbar ist. § 101 Abs 3 Wiener Bauordnung regelt nämlich - unter dem Titel „Abgase von Feuerstätten" -, dass die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen feuerhemmend ausgeführt sein müssen. Im Übrigen ist die Rechtsposition des Grundstücksnachbarn - der im vorliegenden Fall ohnehin seine (bedingte) Zustimmung erteilte - für die Beurteilung des Änderungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter ohne Belang.4. Dem Argument der Beklagten, sie seien zur Gestattung des gewünschten Durchbruchs gar nicht in der Lage, weil sie diesbezüglich gemäß Paragraph 101, Absatz 3, der Wiener Bauordnung von der Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft abhängig seien, ist entgegen zu halten, dass kein Zusammenhang zwischen der bezogenen Gesetzesstelle und der hier relevanten Rechtsfrage erkennbar ist. Paragraph 101, Absatz 3, Wiener Bauordnung regelt nämlich - unter dem Titel „Abgase von Feuerstätten" -, dass die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen feuerhemmend ausgeführt sein müssen. Im Übrigen ist die Rechtsposition des Grundstücksnachbarn - der im vorliegenden Fall ohnehin seine (bedingte) Zustimmung erteilte - für die Beurteilung des Änderungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter ohne Belang.
Auf das - erstmals in der Revision erstattete - Vorbringen, dass die Planverfasserin nicht Ziviltechnikerin oder planende Baumeisterin sei, ist wegen des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbots nicht einzugehen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus den dargestellten Gründen jedenfalls vertretbar und stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus den dargestellten Gründen jedenfalls vertretbar und stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.