Begründung:
Die bei ihrer Mutter in S***** in Oberösterreich lebende deutsche Staatsangehörige Anne F*****, geboren am 16. 12. 1990, ist die Tochter von Katrin W***** und Matthias W*****. Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Grein vom 23. 11. 1990, P 91/99s-9, zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 218 EUR verpflichtet.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 6. 2002 gewährte das Bezirksgericht Grein dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für die Zeit von 1. 6. 2002 bis 31. 5. 2005. Mit ebenfalls rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 24. 5. 2005 (ON U1) wurden die Vorschüsse bis 31. 5. 2008 weitergewährt. Gegen den am 16. 5. 2008 (ON U5) gefassten Beschluss des Bezirksgerichts Perg, mit dem die Vorschüsse für den Zeitraum von 1. 6. 2008 bis 31. 12. 2008 weitergewährt wurden, erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, Rekurs (ON U7), dem das Landesgericht Linz nicht Folge gab. Bei identem Sachverhalt wie bei der Erstgewährung bzw einer früheren Weitergewährung sei im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Gewährungsbeschlusses eine Versagung der Weitergewährung ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine (für das Rekursgericht nicht erkennbare) tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschüsse vorliege, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 6. 2002 gewährte das Bezirksgericht Grein dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Titelhöhe für die Zeit von 1. 6. 2002 bis 31. 5. 2005. Mit ebenfalls rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 24. 5. 2005 (ON U1) wurden die Vorschüsse bis 31. 5. 2008 weitergewährt. Gegen den am 16. 5. 2008 (ON U5) gefassten Beschluss des Bezirksgerichts Perg, mit dem die Vorschüsse für den Zeitraum von 1. 6. 2008 bis 31. 12. 2008 weitergewährt wurden, erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, Rekurs (ON U7), dem das Landesgericht Linz nicht Folge gab. Bei identem Sachverhalt wie bei der Erstgewährung bzw einer früheren Weitergewährung sei im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Gewährungsbeschlusses eine Versagung der Weitergewährung ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine (für das Rekursgericht nicht erkennbare) tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschüsse vorliege, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn.
Das Kind, die Mutter und der Vater haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.