Der dagegen nominell aus den Gründen der Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Momcilo J***** kommt teilweise Berechtigung zu.Der dagegen nominell aus den Gründen der Ziffer 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Momcilo J***** kommt teilweise Berechtigung zu.
Fehl geht zunächst das auf Z 11 (der Sache nach Z 5 und Z 10) gestützte Beschwerdevorbringen.Fehl geht zunächst das auf Ziffer 11, (der Sache nach Ziffer 5, und Ziffer 10,) gestützte Beschwerdevorbringen.
Der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe zum Schuldspruch A einen 50.000 Euro übersteigenden Wert der Diebsbeute angenommen, ohne „dazu jedoch die erforderlichen Beweisergebnisse gewürdigt, bewertet und festgestellt" zu haben (der Sache nach Z 5 vierter Fall), unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; statt aller: 13 Os 39/08x). Die Tatrichter haben die kritisierte Konstatierung nämlich - teilweise schon im Rahmen der Feststellungen - aus den (jeweils durch Bezugnahme auf die entsprechenden Aktenstellen spezifizierten) Ergebnissen der polizeilichen Erhebungen, den Angaben der Geschädigten und der insoweit geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers abgeleitet (US 13 ff, 18), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.Der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe zum Schuldspruch A einen 50.000 Euro übersteigenden Wert der Diebsbeute angenommen, ohne „dazu jedoch die erforderlichen Beweisergebnisse gewürdigt, bewertet und festgestellt" zu haben (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; statt aller: 13 Os 39/08x). Die Tatrichter haben die kritisierte Konstatierung nämlich - teilweise schon im Rahmen der Feststellungen - aus den (jeweils durch Bezugnahme auf die entsprechenden Aktenstellen spezifizierten) Ergebnissen der polizeilichen Erhebungen, den Angaben der Geschädigten und der insoweit geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers abgeleitet (US 13 ff, 18), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Beschwerde der Sache nach behauptet, dass die Urteilsannahmen zum Schuldspruch B die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht zu tragen vermögen (Z 10), entzieht sie sich schon deshalb einer sachbezogenen Erörterung, weil sie von der urteilsfremden Prämisse ausgeht, der Beschwerdeführer habe nach den Feststellungen „lediglich einen Schadensbetrag von maximal 43.000 Euro zu vertreten" und damit nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von festgestellten Tatsachen (vgl nämlich US 9 ff, wonach den geschädigten Bankinstituten durch die täuschungskausalen Vermögensverfügungen der Bankbeamten ein Schaden in Höhe von insgesamt 91.409 Euro entstand oder entstehen sollte, wobei der Angeklagte den Eintritt eines Vermögensnachteils in Höhe der Überweisungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand) und darauf angewendetem Gesetz abzielt (RIS-Justiz RS0099810).Soweit die Beschwerde der Sache nach behauptet, dass die Urteilsannahmen zum Schuldspruch B die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht zu tragen vermögen (Ziffer 10,), entzieht sie sich schon deshalb einer sachbezogenen Erörterung, weil sie von der urteilsfremden Prämisse ausgeht, der Beschwerdeführer habe nach den Feststellungen „lediglich einen Schadensbetrag von maximal 43.000 Euro zu vertreten" und damit nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von festgestellten Tatsachen vergleiche nämlich US 9 ff, wonach den geschädigten Bankinstituten durch die täuschungskausalen Vermögensverfügungen der Bankbeamten ein Schaden in Höhe von insgesamt 91.409 Euro entstand oder entstehen sollte, wobei der Angeklagte den Eintritt eines Vermögensnachteils in Höhe der Überweisungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand) und darauf angewendetem Gesetz abzielt (RIS-Justiz RS0099810).
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit Recht wendet sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) jedoch gegen die „alternative" Verurteilung wegen „der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB oder der Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB" (Schuldspruch C).Mit Recht wendet sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) jedoch gegen die „alternative" Verurteilung wegen „der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB oder der Vergehen der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB" (Schuldspruch C).
Hiezu stellten die Tatrichter im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die beiden Mitangeklagten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen vom 30. Jänner und vom 6. Februar 2008 in Betreff mehrerer von ihm begangener Einbruchsdiebstähle der Mittäterschaft bezichtigt, diese belastenden Angaben jedoch in der Hauptverhandlung vom 13. August 2008 widerrufen und deponiert, dass die Genannten definitiv nicht an diesen Straftaten beteiligt gewesen wären. Diese unterschiedlichen Angaben habe er jeweils in Kenntnis der wahren Identität seiner Mittäter gemacht und damit Dobrisav D***** und Veselin V***** „wissentlich falsch entweder be- oder entlastet" (US 17 f).
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass wahldeutige Feststellungen nur dann möglich sind, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zum gleichen rechtlichen Schluss führt, mit anderen Worten die selbe strafbare Handlung begründet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 23; Fabrizy StPO10 § 262 Rz 6), wovon - entgegen der vom erkennenden Schöffengericht vertretenen Auffassung (US 22) - bei den hier in Rede stehenden völlig verschiedenen und mit unterschiedlichen Strafdrohungen versehenen Tatbildern keine Rede sein kann.Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass wahldeutige Feststellungen nur dann möglich sind, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zum gleichen rechtlichen Schluss führt, mit anderen Worten die selbe strafbare Handlung begründet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 23; Fabrizy StPO10 Paragraph 262, Rz 6), wovon - entgegen der vom erkennenden Schöffengericht vertretenen Auffassung (US 22) - bei den hier in Rede stehenden völlig verschiedenen und mit unterschiedlichen Strafdrohungen versehenen Tatbildern keine Rede sein kann.
Abgesehen davon, dass das Urteil damit keinen klaren Ausspruch darüber enthält, welcher Taten sich der Angeklagte nach Ansicht des Erstgerichts schuldig gemacht hat und welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren er schuldig befunden wurde, begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 StPO), vermögen die zitierten - in sich widersprüchlichen - Konstatierungen weder den Schuldspruch nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB noch jenen nach § 299 Abs 1 StGB zu tragen, was Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bewirkt und Aufhebung des Urteils im Schuldspruch C und demzufolge auch des den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruchs samt Rückverweisung an das Erstgericht schon bei nichtöffentlicher Beratung nach sich zieht (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 StPO).Abgesehen davon, dass das Urteil damit keinen klaren Ausspruch darüber enthält, welcher Taten sich der Angeklagte nach Ansicht des Erstgerichts schuldig gemacht hat und welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren er schuldig befunden wurde, begründet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), vermögen die zitierten - in sich widersprüchlichen - Konstatierungen weder den Schuldspruch nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB noch jenen nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu tragen, was Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bewirkt und Aufhebung des Urteils im Schuldspruch C und demzufolge auch des den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruchs samt Rückverweisung an das Erstgericht schon bei nichtöffentlicher Beratung nach sich zieht (Paragraphen 285 e,, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht - allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens - klare und eindeutige Feststellungen darüber zu treffen haben, welche bestimmte Tat der Angeklagte begangen hat und ihn demgemäß auch nur einer (oder mehrerer gleichartiger) strafbaren Handlung(en) schuldig erkennen können, sofern die Beweisergebnisse für einen Schuldspruch hinreichen.
Weil eine Alternativanklage - wie sie im gegebenen Fall vorliegt - bereits dadurch erledigt wird, dass bezüglich einer der alternativ gegenübergestellten Handlungen ein Schuldspruch erfolgt, wäre im Übrigen in einem solchen Fall ein Freispruch wegen der anderen Tat entbehrlich (SSt 15/43; RIS-Justiz RS0097717, RS0097711).
Mit seiner Berufung war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.