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Entscheidungstext 14Os164/08m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os164/08m

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Anmerkung

E89766 14Os164.08m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Armin T***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. August 2008, GZ 65 Hv 16/08k-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Armin T***** je mehrerer Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, SMG (römisch eins) und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch zwei), jeweils als Beteiligter nach Paragraph 12, (zu ergänzen:) dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Jänner 2008 in Wien dazu beigetragen, dass der abgesondert verfolgte Thomas U***** am 2. Februar 2008 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 20.024,8 Gramm Marihuana (mit einem Wirkstoffgehalt von 400,496 Gramm reinem THC; US 6) in Südafrika mit dem Vorsatz erwarb, besaß und beförderte, dass es in Verkehr gesetzt werde (römisch eins.) und aus Südafrika aus-, nach Frankreich ein-, aus Frankreich aus- und nach Irland einführte (römisch zwei), indem er diesem den Kontakt mit einem nur unter dem Namen „Marc" bekannten Suchtgiftlieferanten vermittelte, seine Reise mitorganisierte, ihn zum Flughafen brachte und ihm im Lauf der Reise mehrfach telefonische Anweisungen zum weiteren Geschehensablauf erteilte (US 6 f, 8), wobei er wusste, dass Erwerb, Besitz, Beförderung sowie Aus- und Einfuhr von Suchtgift verboten ist und es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass Thomas U***** die Taten in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge Suchtgift beging (US 7 f).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 10 und Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die den Schuldspruch römisch zwei betreffende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet die Behauptung rechtlich verfehlter Annahme mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Der Beschwerdeführer stützt seine Rechtsauffassung, wonach Ein- und Ausfuhr einer das Fünzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Suchtgiftmenge „stets" nur ein einziges Verbrechen (nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) begründe, nämlich ausschließlich darauf, dass Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nach ständiger Rechtsprechung und Lehre angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen darstellt (RIS-Justiz RS0117464; Schroll RZ 2008, 90 ff; zur Rechtslage vor BGBl römisch eins 2007/110: Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 144 ff). Weshalb aber im konkreten Fall, in dem der Angeklagte nach den unmissverständlichen Urteilsannahmen mit deliktsspezifischem Vorsatz einen Beitrag zur - mehrere Grenzüberschreitungen (von Südafrika über Frankreich nach Irland) umfassenden, sohin - mehrfachen Aus- und Einfuhr ein und derselben das Fünfzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge Suchtgifts (US 2 f, US 5-8) geleistet hat und sich solcherart das Problem einer - nur bei voneinander verschiedenen Suchtgiftmengen in Frage kommenden vergleiche dazu 13 Os 112/07f) - Zusammenrechnung gar nicht stellt, bloß ein und nicht mehrere real konkurrierende Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, verwirklicht worden sein sollten vergleiche auch 14 Os 28/06h, 13 Os 105/03), erklärt die Beschwerde nicht.

Die auf der selben Basis argumentierende Sanktionsrüge (Ziffer 11,) geht damit ebenfalls ins Leere.

Soweit die Beschwerde auf der Grundlage des in der Subsumtionsrüge vertretenen Rechtsstandpunktes einwendet, es mache „einen gravierenden Unterschied, ob die Verbrechen nach Paragraphen 12, StGB, 28 Absatz eins, erster bis dritter Fall, Absatz 2, SMG mit einem einzigen Verbrechen nach Paragraphen 12, StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG oder einer Vielzahl derartiger Verbrechen (nach den erstgerichtlichen Feststellungen mit über 20 Verbrechen) zusammentreffen", übersieht sie zudem, dass das Erstgericht bloß im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Begründung für die Subsumtion unter Paragraph 28, Absatz 2, SMG und Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG ausführte, dass die Taten nicht nur in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünzehnfache der Grenzmenge Paragraph 28 b, SMG knapp übersteigenden Menge begangen wurden, sondern die hier gegenständliche Suchtgiftquantität sogar das Zwanzigfache der großen Menge betrug (US 16), während es bei der Strafbemessung - nach dem Vorgesagten zu Recht - bloß „das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" als erschwerend wertete (US 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl-LS 2009/88 = AnwBl 2010,6 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00164.08M.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20081216_OGH0002_0140OS00164_08M0000_000

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