Die dagegen aus den Gründen der Z 10 und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die den Schuldspruch II betreffende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet die Behauptung rechtlich verfehlter Annahme mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 10 und Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die den Schuldspruch römisch zwei betreffende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet die Behauptung rechtlich verfehlter Annahme mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Der Beschwerdeführer stützt seine Rechtsauffassung, wonach Ein- und Ausfuhr einer das Fünzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Suchtgiftmenge „stets" nur ein einziges Verbrechen (nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG) begründe, nämlich ausschließlich darauf, dass § 28a Abs 4 Z 3 SMG nach ständiger Rechtsprechung und Lehre angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen darstellt (RIS-Justiz RS0117464; Schroll RZ 2008, 90 ff; zur Rechtslage vor BGBl I 2007/110: Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 144 ff). Weshalb aber im konkreten Fall, in dem der Angeklagte nach den unmissverständlichen Urteilsannahmen mit deliktsspezifischem Vorsatz einen Beitrag zur - mehrere Grenzüberschreitungen (von Südafrika über Frankreich nach Irland) umfassenden, sohin - mehrfachen Aus- und Einfuhr ein und derselben das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge Suchtgifts (US 2 f, US 5-8) geleistet hat und sich solcherart das Problem einer - nur bei voneinander verschiedenen Suchtgiftmengen in Frage kommenden (vgl dazu 13 Os 112/07f) - Zusammenrechnung gar nicht stellt, bloß ein und nicht mehrere real konkurrierende Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, verwirklicht worden sein sollten (vgl auch 14 Os 28/06h, 13 Os 105/03), erklärt die Beschwerde nicht.Der Beschwerdeführer stützt seine Rechtsauffassung, wonach Ein- und Ausfuhr einer das Fünzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Suchtgiftmenge „stets" nur ein einziges Verbrechen (nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) begründe, nämlich ausschließlich darauf, dass Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nach ständiger Rechtsprechung und Lehre angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen darstellt (RIS-Justiz RS0117464; Schroll RZ 2008, 90 ff; zur Rechtslage vor BGBl römisch eins 2007/110: Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 144 ff). Weshalb aber im konkreten Fall, in dem der Angeklagte nach den unmissverständlichen Urteilsannahmen mit deliktsspezifischem Vorsatz einen Beitrag zur - mehrere Grenzüberschreitungen (von Südafrika über Frankreich nach Irland) umfassenden, sohin - mehrfachen Aus- und Einfuhr ein und derselben das Fünfzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge Suchtgifts (US 2 f, US 5-8) geleistet hat und sich solcherart das Problem einer - nur bei voneinander verschiedenen Suchtgiftmengen in Frage kommenden vergleiche dazu 13 Os 112/07f) - Zusammenrechnung gar nicht stellt, bloß ein und nicht mehrere real konkurrierende Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, verwirklicht worden sein sollten vergleiche auch 14 Os 28/06h, 13 Os 105/03), erklärt die Beschwerde nicht.
Die auf der selben Basis argumentierende Sanktionsrüge (Z 11) geht damit ebenfalls ins Leere.Die auf der selben Basis argumentierende Sanktionsrüge (Ziffer 11,) geht damit ebenfalls ins Leere.
Soweit die Beschwerde auf der Grundlage des in der Subsumtionsrüge vertretenen Rechtsstandpunktes einwendet, es mache „einen gravierenden Unterschied, ob die Verbrechen nach §§ 12 StGB, 28 Abs 1 erster bis dritter Fall, Abs 2 SMG mit einem einzigen Verbrechen nach §§ 12 StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG oder einer Vielzahl derartiger Verbrechen (nach den erstgerichtlichen Feststellungen mit über 20 Verbrechen) zusammentreffen", übersieht sie zudem, dass das Erstgericht bloß im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Begründung für die Subsumtion unter § 28 Abs 2 SMG und § 28a Abs 2 SMG ausführte, dass die Taten nicht nur in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünzehnfache der Grenzmenge § 28b SMG knapp übersteigenden Menge begangen wurden, sondern die hier gegenständliche Suchtgiftquantität sogar das Zwanzigfache der großen Menge betrug (US 16), während es bei der Strafbemessung - nach dem Vorgesagten zu Recht - bloß „das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" als erschwerend wertete (US 17).Soweit die Beschwerde auf der Grundlage des in der Subsumtionsrüge vertretenen Rechtsstandpunktes einwendet, es mache „einen gravierenden Unterschied, ob die Verbrechen nach Paragraphen 12, StGB, 28 Absatz eins, erster bis dritter Fall, Absatz 2, SMG mit einem einzigen Verbrechen nach Paragraphen 12, StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG oder einer Vielzahl derartiger Verbrechen (nach den erstgerichtlichen Feststellungen mit über 20 Verbrechen) zusammentreffen", übersieht sie zudem, dass das Erstgericht bloß im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Begründung für die Subsumtion unter Paragraph 28, Absatz 2, SMG und Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG ausführte, dass die Taten nicht nur in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünzehnfache der Grenzmenge Paragraph 28 b, SMG knapp übersteigenden Menge begangen wurden, sondern die hier gegenständliche Suchtgiftquantität sogar das Zwanzigfache der großen Menge betrug (US 16), während es bei der Strafbemessung - nach dem Vorgesagten zu Recht - bloß „das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" als erschwerend wertete (US 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.