Die dagegen aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Dem den Schuldspruch 1 betreffenden Einwand der Mängelrüge zuwider ist die als „lediglich vage" kritisierte Annahme eines Tatzeitraums von „2004 bis einschließlich 2006" nicht undeutlich iSd der Z 5 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO (zum Begriff vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419). Vielmehr brachten die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck, dass und warum ihnen eine konkretere als die ohnehin erfolgte zeitliche Zuordnung der Tathandlungen nicht möglich war (US 6, 12, 15). Dass sie dabei auch von mehrfachen freiwilligen sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer im selben Zeitraum ausgingen, macht die kritisierte Urteilsannahme nicht undeutlich.Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Dem den Schuldspruch 1 betreffenden Einwand der Mängelrüge zuwider ist die als „lediglich vage" kritisierte Annahme eines Tatzeitraums von „2004 bis einschließlich 2006" nicht undeutlich iSd der Ziffer 5, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (zum Begriff vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419). Vielmehr brachten die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck, dass und warum ihnen eine konkretere als die ohnehin erfolgte zeitliche Zuordnung der Tathandlungen nicht möglich war (US 6, 12, 15). Dass sie dabei auch von mehrfachen freiwilligen sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer im selben Zeitraum ausgingen, macht die kritisierte Urteilsannahme nicht undeutlich.
Auf den aus der unterlassenen Konkretisierung des Tatzeitraums (vor oder nach dem 1. Mai 2004) resultierenden (ungerügt gebliebenen) Subsumtionsfehler des Erstgerichts (Z 10) wird später eingegangen. Warum den genauen Tatorten zum Schuldspruch 1 (im „Tennen des Hauses" oder im Zimmer des Tatopfers) entscheidende Bedeutung zukommen soll, wird nicht deutlich und bestimmt dargelegt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Mit der Beschwerdekritik „unvollständiger" diesbezüglicher Feststellungen wird demnach weder ein Begründungsmangel iSd Z 5 zweiter Fall, noch ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) aufgezeigt.Auf den aus der unterlassenen Konkretisierung des Tatzeitraums (vor oder nach dem 1. Mai 2004) resultierenden (ungerügt gebliebenen) Subsumtionsfehler des Erstgerichts (Ziffer 10,) wird später eingegangen. Warum den genauen Tatorten zum Schuldspruch 1 (im „Tennen des Hauses" oder im Zimmer des Tatopfers) entscheidende Bedeutung zukommen soll, wird nicht deutlich und bestimmt dargelegt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Mit der Beschwerdekritik „unvollständiger" diesbezüglicher Feststellungen wird demnach weder ein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, zweiter Fall, noch ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) aufgezeigt.
Widersprüche zur Schilderung von Tathandlungen in der Anklageschrift sind aus Z 5 dritter Fall und Z 5a ohne Bedeutung.Widersprüche zur Schilderung von Tathandlungen in der Anklageschrift sind aus Ziffer 5, dritter Fall und Ziffer 5 a, ohne Bedeutung.
Anklageüberschreitung (Z 8) aber wird - zu Recht - nicht geltend gemacht.Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) aber wird - zu Recht - nicht geltend gemacht.
Die getroffenen Feststellungen (US 6) vermögen den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) wegen mehrerer real konkurrierender Verbrechen der Vergewaltigung (US 3) im Übrigen ohne weiters zu tragen. Soweit die Beschwerde „in diesem Zusammenhang" Konstatierungen zur inneren Tatseite (der Sache nach Z 9 lit a) vermisst, übergeht sie die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 6, 13 f, 18) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die getroffenen Feststellungen (US 6) vermögen den Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wegen mehrerer real konkurrierender Verbrechen der Vergewaltigung (US 3) im Übrigen ohne weiters zu tragen. Soweit die Beschwerde „in diesem Zusammenhang" Konstatierungen zur inneren Tatseite (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) vermisst, übergeht sie die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 6, 13 f, 18) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Ein aktenwidriges Referat der Aussage des Angeklagten oder der Zeugin C***** wird nicht vorgebracht (Z 5 letzter Fall) und sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen werden mit der Behauptung nicht genauer datumsgemäßer Zuordnung vom Angeklagten eingeräumter gewaltsamer Sexualkontakte beim Obersten Gerichtshof nicht geweckt (Z 5a). In der Strafanzeige angestellte Mutmaßungen von Polizeibeamten scheiden als Bezugspunkt einer Tatsachenrüge schon deshalb aus, weil diese keine Beweismittel darstellen.Ein aktenwidriges Referat der Aussage des Angeklagten oder der Zeugin C***** wird nicht vorgebracht (Ziffer 5, letzter Fall) und sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen werden mit der Behauptung nicht genauer datumsgemäßer Zuordnung vom Angeklagten eingeräumter gewaltsamer Sexualkontakte beim Obersten Gerichtshof nicht geweckt (Ziffer 5 a,). In der Strafanzeige angestellte Mutmaßungen von Polizeibeamten scheiden als Bezugspunkt einer Tatsachenrüge schon deshalb aus, weil diese keine Beweismittel darstellen.
Die Tatrichter begründeten im Übrigen ausführlich, warum sie von der Richtigkeit der ursprünglich geständigen Einlassung des Beschwerdeführers überzeugt waren und dessen spätere abschwächende Angaben als Schutzbehauptungen werteten (US 8 ff, dort vor allem US 10). Dass sie die Feststellungen zum objektiven Tathergang auf Basis dieser Erwägungen auf die Verantwortung des Angeklagten im Verein mit den Aussagen des Tatopfers stützten und daraus den Schluss zogen, Stefan T***** habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Carina C***** durch die eingesetzte Gewalt gegen ihren Willen zum Beischlaf zu nötigen (US 8 ff, 13 f), widerspricht weder Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zielt nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von festgestellten Tatsachen (hier: zum Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel) und darauf angewendetem Gesetz ab und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erörterung.Die Tatrichter begründeten im Übrigen ausführlich, warum sie von der Richtigkeit der ursprünglich geständigen Einlassung des Beschwerdeführers überzeugt waren und dessen spätere abschwächende Angaben als Schutzbehauptungen werteten (US 8 ff, dort vor allem US 10). Dass sie die Feststellungen zum objektiven Tathergang auf Basis dieser Erwägungen auf die Verantwortung des Angeklagten im Verein mit den Aussagen des Tatopfers stützten und daraus den Schluss zogen, Stefan T***** habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Carina C***** durch die eingesetzte Gewalt gegen ihren Willen zum Beischlaf zu nötigen (US 8 ff, 13 f), widerspricht weder Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zielt nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von festgestellten Tatsachen (hier: zum Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel) und darauf angewendetem Gesetz ab und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erörterung.
Die weiteren Überlegungen, wonach es dem Angeklagten aufgrund des Verhaltens des Tatopfers auch an „lediglich bedingtem Vorsatz" fehle, orientieren sich nicht an den bereits oben dargestellten gegenteiligen Urteilsannahmen zur inneren Tatseite (US 6, 13 f) und verfehlen damit ein weiteres Mal den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die festgestellten Gewalthandlungen des Angeklagten die vorgenommene Subsumtion jedenfalls zu tragen vermögen (vgl zum Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 idgF und § 201 Abs 2 idF BGBl I 2002/134: RIS-Justiz RS0095232, RS0095260).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die festgestellten Gewalthandlungen des Angeklagten die vorgenommene Subsumtion jedenfalls zu tragen vermögen vergleiche zum Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, idgF und Paragraph 201, Absatz 2, in der Fassung BGBl römisch eins 2002/134: RIS-Justiz RS0095232, RS0095260).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus ihrem Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, dass dem Urteil in Betreff beider Schuldsprüche eine nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet.Aus ihrem Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, dass dem Urteil in Betreff beider Schuldsprüche eine nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl I 2004/15), das mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist (Art VI StRÄG 2004), erfuhr die Bestimmung des § 201 StGB nämlich insoweit eine Änderung, als die Differenzierung zwischen „Gewalt" und „schwerer Gewalt" durch Verschmelzung der Abs 1 und 2 des § 201 StGB idF BGBl I 2001/130 aufgehoben wurde. Bis zum 30. April 2004 - wie hier - ohne Anwendung schwerer Gewalt iSd § 201 Abs 1 StGB aF begangene Vergewaltigungen wären demnach der im Sanktionenbereich günstigeren Bestimmung des § 201 Abs 2 StGB idF vor der Novelle zu unterstellen (§§ 1, 61 StGB). Demgegenüber erfolgte die Verurteilung jeweils nach § 201 Abs 1 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl I 2004/15), obwohl Feststellungen dazu unterblieben, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen vor oder nach Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt wurden.Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl römisch eins 2004/15), das mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist (Artikel römisch sechs, StRÄG 2004), erfuhr die Bestimmung des Paragraph 201, StGB nämlich insoweit eine Änderung, als die Differenzierung zwischen „Gewalt" und „schwerer Gewalt" durch Verschmelzung der Absatz eins und 2 des Paragraph 201, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130 aufgehoben wurde. Bis zum 30. April 2004 - wie hier - ohne Anwendung schwerer Gewalt iSd Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF begangene Vergewaltigungen wären demnach der im Sanktionenbereich günstigeren Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor der Novelle zu unterstellen (Paragraphen eins, 61, StGB). Demgegenüber erfolgte die Verurteilung jeweils nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl römisch eins 2004/15), obwohl Feststellungen dazu unterblieben, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen vor oder nach Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt wurden.
Die aufgezeigte materiellrechtliche Nichtigkeit (Z 10) führt zur Kassation der rechtlichen Unterstellung der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten sowie demzufolge auch zur Aufhebung des Strafausspruchs.Die aufgezeigte materiellrechtliche Nichtigkeit (Ziffer 10,) führt zur Kassation der rechtlichen Unterstellung der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten sowie demzufolge auch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.