Die dagegen vom Angeklagten ausdrücklich aus Z 5a, 9 lit b und 10, der Sache nach auch aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten ausdrücklich aus Ziffer 5 a, 9, Litera b und 10, der Sache nach auch aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Beschwerde (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) befassten sich die Tatrichter gar wohl mit der Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat laut Schuldspruch Punkt 5 wie von ihm angegeben durch im Zug einer Drogentherapie eingenommene Substanzen (S 13 in ON 18, S 205) beeinträchtigt war (US 12), und gelangten so mängelfrei zur Feststellung der Tatsachengrundlage der rechtlichen Annahme von Zurechnungsfähigkeit.Entgegen der Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) befassten sich die Tatrichter gar wohl mit der Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat laut Schuldspruch Punkt 5 wie von ihm angegeben durch im Zug einer Drogentherapie eingenommene Substanzen (S 13 in ON 18, S 205) beeinträchtigt war (US 12), und gelangten so mängelfrei zur Feststellung der Tatsachengrundlage der rechtlichen Annahme von Zurechnungsfähigkeit.
Z 5a will als Tatsachenrüge schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit der Beschwerdeführer in Betreff der zu Schuldspruch Punkt 3 festgestellten Tatsachen (US 7 f) erhebliche Bedenken ganz allgemein aus „den Zeugenvernehmungen" ableiten will, fehlt es an der demnach gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (s auch RIS-Justiz RS0117446).Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit der Beschwerdeführer in Betreff der zu Schuldspruch Punkt 3 festgestellten Tatsachen (US 7 f) erhebliche Bedenken ganz allgemein aus „den Zeugenvernehmungen" ableiten will, fehlt es an der demnach gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (s auch RIS-Justiz RS0117446).
Mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin Marika F***** über das von ihr genau beschriebene Verhalten des Angeklagten und des unbekannten Täters insbesondere auch an der Sicherheitsschranke (S 29 f in ON 15) werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.
Dem - in der Beschwerde nicht aufgegriffenen - Umstand, dass der Angeklagte nach den zu Punkt 3 des Schuldspruchs festgestellten Tatsachen als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) und nicht als unmittelbarer Täter zu verurteilen gewesen wäre (s zu dem vom Erstgericht irrig gebrauchten Begriff des Mittäters zB RIS-Justiz RS0089835), kommt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen keine Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0090648; § 290 Abs 1 StPO).Dem - in der Beschwerde nicht aufgegriffenen - Umstand, dass der Angeklagte nach den zu Punkt 3 des Schuldspruchs festgestellten Tatsachen als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) und nicht als unmittelbarer Täter zu verurteilen gewesen wäre (s zu dem vom Erstgericht irrig gebrauchten Begriff des Mittäters zB RIS-Justiz RS0089835), kommt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen keine Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0090648; Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) entfernt sich mit der urteilsfremden Annahme einer Unbesonnenheit (§ 141 Abs 1 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Tat laut Schuldspruch Punkt 4 (vgl jedoch US 8 f) prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt. Warum es (demgegenüber) der Subsumtionsrüge (Z 10) zufolge für die rechtliche Beurteilung der zuletzt genannten Tat als Entwendung bereits ausreichen sein soll, dass die Beute geringen Wert hatte, es auf eine Begehung aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes (s § 141 Abs 1 StGB) also nicht ankommen soll, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entfernt sich mit der urteilsfremden Annahme einer Unbesonnenheit (Paragraph 141, Absatz eins, StGB) des Angeklagten bei Begehung der Tat laut Schuldspruch Punkt 4 vergleiche jedoch US 8 f) prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt. Warum es (demgegenüber) der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zufolge für die rechtliche Beurteilung der zuletzt genannten Tat als Entwendung bereits ausreichen sein soll, dass die Beute geringen Wert hatte, es auf eine Begehung aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes (s Paragraph 141, Absatz eins, StGB) also nicht ankommen soll, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab.
Zum eventualiter gestellten, das ganze Urteil umfassenden Aufhebungsantrag wurde in Ansehung der übrigen Punkte des Schuldspruchs kein Beschwerdevorbringen erstattet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO),Zum eventualiter gestellten, das ganze Urteil umfassenden Aufhebungsantrag wurde in Ansehung der übrigen Punkte des Schuldspruchs kein Beschwerdevorbringen erstattet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO),
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.