Die von den Klägern erhobene Revision ist unzulässig, jene der Beklagten hingegen zulässig und berechtigt.
I. Zur Revision der Kläger:römisch eins. Zur Revision der Kläger:
Die Kläger fechten das Berufungsurteil nur insoweit an, als dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrags von 60.000 EUR nicht stattgegeben wurde. Dies sei jener Betrag, den die Kläger bis zum Bekanntwerden der fideikommissarischen Substitution bzw bis zum Abschluss des „Erb- und Pflichtteilsübereinkommens" aufgewendet hätten.
Eine Klage muss den Umfang der Sachentscheidung (und damit die Entscheidungsbefugnis des Gerichts im konkreten Rechtsstreit) positiv festlegen und so gleichzeitig alle Fragen und Bereiche ausschließen, die dadurch nicht umfasst werden (Fasching in Fasching/Konecny2, § 226 ZPO Rz 4).Eine Klage muss den Umfang der Sachentscheidung (und damit die Entscheidungsbefugnis des Gerichts im konkreten Rechtsstreit) positiv festlegen und so gleichzeitig alle Fragen und Bereiche ausschließen, die dadurch nicht umfasst werden (Fasching in Fasching/Konecny2, Paragraph 226, ZPO Rz 4).
Im vorliegenden Fall machten die Kläger in erster Instanz ihre „erhöhten Leistungen" aufgrund des „Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommens" vom 3. 3. 2006 geltend; sie hätten (zusätzlich) 50.000 EUR an Aloisia W***** und für Pflegeleistungen ab dem Erbschaftskaufvertrag (vom 12. 5. 2005) bis zum 12. 1. 2007 (also 19 Monate lang) monatlich einen um 3.601 EUR erhöhten Betrag zahlen müssen. Nunmehr (in der Revision) begehren die Kläger den Zuspruch eines - nicht weiter aufgeschlüsselten - Betrags von 60.000 EUR an verschiedenen Aufwendungen, die sie bereits bis zum Übereinkommen vom 3. 3. 2006 getätigt hätten. Dieses Begehren stellt ein aliud dar. § 405 ZPO verbietet aber dem Gericht, den Klägern etwas zuzusprechen, wofür es bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung keinen Urteilsantrag gibt (siehe nur Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 405 Rz 1). Die in der Revision der Kläger relevierten Fragen stellen sich demnach nicht. Zumal keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen sind, ist diese Revision somit zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall machten die Kläger in erster Instanz ihre „erhöhten Leistungen" aufgrund des „Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommens" vom 3. 3. 2006 geltend; sie hätten (zusätzlich) 50.000 EUR an Aloisia W***** und für Pflegeleistungen ab dem Erbschaftskaufvertrag (vom 12. 5. 2005) bis zum 12. 1. 2007 (also 19 Monate lang) monatlich einen um 3.601 EUR erhöhten Betrag zahlen müssen. Nunmehr (in der Revision) begehren die Kläger den Zuspruch eines - nicht weiter aufgeschlüsselten - Betrags von 60.000 EUR an verschiedenen Aufwendungen, die sie bereits bis zum Übereinkommen vom 3. 3. 2006 getätigt hätten. Dieses Begehren stellt ein aliud dar. Paragraph 405, ZPO verbietet aber dem Gericht, den Klägern etwas zuzusprechen, wofür es bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung keinen Urteilsantrag gibt (siehe nur Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 405, Rz 1). Die in der Revision der Kläger relevierten Fragen stellen sich demnach nicht. Zumal keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen sind, ist diese Revision somit zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger hingewiesen. Sie hat daher die Kosten ihres nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötigen Schriftsatzes selbst zu tragen.
II. Zur Revision der Beklagten:römisch zwei. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte releviert in ihrer Revision unter anderem, dass der Zuspruch des Schadenersatzbetrags von 2.000 EUR rechtlich verfehlt sei, weil die Kläger einen derartigen Schaden überhaupt nicht geltend gemacht hätten.
Dies ist zutreffend, zumal - wie bereits ausgeführt - die „erhöhten Leistungen" laut „Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommen" vom 3. 3. 2006 geltend gemacht wurden, nicht aber der ursprünglich aufgewendete Kaufpreis. Der Zuspruch von 2.000 EUR verstößt somit gegen § 405 ZPO.Dies ist zutreffend, zumal - wie bereits ausgeführt - die „erhöhten Leistungen" laut „Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommen" vom 3. 3. 2006 geltend gemacht wurden, nicht aber der ursprünglich aufgewendete Kaufpreis. Der Zuspruch von 2.000 EUR verstößt somit gegen Paragraph 405, ZPO.
Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet insoweit auf den §§ 50 und 41 ZPO.Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet insoweit auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.