Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 11, von DI Milan S***** auch aus Z 5 sowie der Sache nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marcel S*****Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 11,, von DI Milan S***** auch aus Ziffer 5, sowie der Sache nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marcel S*****
Die Wertung des langen Tatzeitraums als erschwerend (US 5) stellt entgegen der Beschwerdeauffassung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Ein solcher läge dann vor, wenn bei Bemessung der Strafe Umstände, die schon die Strafdrohung bestimmen, als erschwerend oder mildernd veranschlagt werden (§ 32 Abs 2 StGB). Davon kann aber bei der Länge des Tatzeitraums nicht die Rede sein; sie stellt keinen die Strafdrohung bestimmenden Umstand dar. In welchem Zusammenhang damit der in der Beschwerde gegebene „Hinweis" stehen soll, dass die Höhe des Wertbetrags die Obergrenze der Geldstrafe bestimme, wird nicht dargelegt.Die Wertung des langen Tatzeitraums als erschwerend (US 5) stellt entgegen der Beschwerdeauffassung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Ein solcher läge dann vor, wenn bei Bemessung der Strafe Umstände, die schon die Strafdrohung bestimmen, als erschwerend oder mildernd veranschlagt werden (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Davon kann aber bei der Länge des Tatzeitraums nicht die Rede sein; sie stellt keinen die Strafdrohung bestimmenden Umstand dar. In welchem Zusammenhang damit der in der Beschwerde gegebene „Hinweis" stehen soll, dass die Höhe des Wertbetrags die Obergrenze der Geldstrafe bestimme, wird nicht dargelegt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DI Milan S***** Indem der Beschwerdeführer - nominell aus Z 5 und Z 11 - einwendet, das Erstgericht habe „die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse über die Vermögens- und Einkommenssituation des Angeklagten unzureichend bzw völlig unrichtig verwertet", es widerspreche den Denkgesetzen, wenn das Gericht einerseits festhalte, der Angeklagte habe eine monatliche Pension von umgerechnet 200 Euro netto und verfüge nur über eine Genossenschaftswohnung und eine Garage, und andererseits den Angeklagten zu einer Strafe von 1.250.000 Euro verurteile, die Strafe sei „angesichts der tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu hoch bemessen" worden, wendet er sich der Sache nach gegen die von ihm als unangemessen empfundene Höhe der Geldstrafe. Die Frage nach der Angemessenheit der Strafe ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 676 mN), sondern der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe.Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DI Milan S***** Indem der Beschwerdeführer - nominell aus Ziffer 5 und Ziffer 11, - einwendet, das Erstgericht habe „die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse über die Vermögens- und Einkommenssituation des Angeklagten unzureichend bzw völlig unrichtig verwertet", es widerspreche den Denkgesetzen, wenn das Gericht einerseits festhalte, der Angeklagte habe eine monatliche Pension von umgerechnet 200 Euro netto und verfüge nur über eine Genossenschaftswohnung und eine Garage, und andererseits den Angeklagten zu einer Strafe von 1.250.000 Euro verurteile, die Strafe sei „angesichts der tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu hoch bemessen" worden, wendet er sich der Sache nach gegen die von ihm als unangemessen empfundene Höhe der Geldstrafe. Die Frage nach der Angemessenheit der Strafe ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 676 mN), sondern der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe.
Die reklamierte Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe stellt den Nichtigkeitsgrund nach Z 11 nicht her (RIS-Justiz RS0099920).Die reklamierte Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe stellt den Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 11, nicht her (RIS-Justiz RS0099920).
Der vorgebrachten Subsumtionskritik schließlich (inhaltlich Z 9 lit a) steht die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs entgegen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Der vorgebrachten Subsumtionskritik schließlich (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) steht die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs entgegen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.