1. Nach § 8 Abs 3 MRG sind alle Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten, die ein Mieter zuzulassen hat, so durchzuführen, dass eine möglichste Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters gewährleistet ist; für wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, dieser Mieter den Mieter, der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen. § 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses bzw bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet (5 Ob 54/01d = immolex 2001/145, 262 = ecolex 2001/239, 671 = RdW 2001/666, 665 = wobl 2002/77, 262 [Vonkilch] = MietSlg 53.270; vgl auch RIS-Justiz RS0069520). Soweit sich daher die Antragsteller auf ganz allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts berufen, verkennen sie einerseits die Rechtsnatur des mit § 8 Abs 3 MRG eingeräumten Anspruchs und andererseits bestätigen sie damit insofern die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, als aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind (vgl 7 Ob 218/00k).1. Nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG sind alle Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten, die ein Mieter zuzulassen hat, so durchzuführen, dass eine möglichste Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters gewährleistet ist; für wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, dieser Mieter den Mieter, der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen. Paragraph 8, Absatz 3, MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses bzw bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet (5 Ob 54/01d = immolex 2001/145, 262 = ecolex 2001/239, 671 = RdW 2001/666, 665 = wobl 2002/77, 262 [Vonkilch] = MietSlg 53.270; vergleiche auch RIS-Justiz RS0069520). Soweit sich daher die Antragsteller auf ganz allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts berufen, verkennen sie einerseits die Rechtsnatur des mit Paragraph 8, Absatz 3, MRG eingeräumten Anspruchs und andererseits bestätigen sie damit insofern die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, als aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind vergleiche 7 Ob 218/00k).
2. Die von den Vorinstanzen zur Verweisung des Begehrens auf den streitigen Rechtsweg herangezogene Entscheidung 5 Ob 170/01p (= wobl 2003/20, 32 = MietSlg 53.273 = MietSlg 53.432 = MietSlg 53.462 = MietSlg 53.669) ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - einschlägig. Auch dort begehrten die Antragsteller gestützt auf § 8 Abs 3 MRG und im Außerstreitverfahren die Bevorschussung von Instandsetzungsarbeiten, die sie selbst erst durchzuführen beabsichtigten. Dies lehnte der erkennende Senat, ohne dass dabei nach der Eigenart der die Beeinträchtigung des Mieters auslösenden Arbeiten differenziert worden wäre, sinngemäß mit der wesentlichen Begründung ab, dass es sich beim Begehren nach Kostenbevorschussung für vom Mieter künftig beabsichtigte Instandsetzungsarbeiten auch nicht im weitesten Sinn um die vom § 8 Abs 3 MRG umfassten Entschädigungsansprüche für zu duldende Beeinträchtigungen handle. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung eines solchen Begehrens in den Katalog des § 37 Abs 1 MRG, stehe dafür das mietrechtliche Außerstreitverfahren nicht zur Verfügung. Diese ausführlich begründete Entscheidung ist in der Lehre nicht auf Kritik gestoßen (vgl M. Weixelbraun-Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 37 MRG Rz 30), sodass von einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden kann (RIS-Justiz RS0103384).2. Die von den Vorinstanzen zur Verweisung des Begehrens auf den streitigen Rechtsweg herangezogene Entscheidung 5 Ob 170/01p (= wobl 2003/20, 32 = MietSlg 53.273 = MietSlg 53.432 = MietSlg 53.462 = MietSlg 53.669) ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - einschlägig. Auch dort begehrten die Antragsteller gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG und im Außerstreitverfahren die Bevorschussung von Instandsetzungsarbeiten, die sie selbst erst durchzuführen beabsichtigten. Dies lehnte der erkennende Senat, ohne dass dabei nach der Eigenart der die Beeinträchtigung des Mieters auslösenden Arbeiten differenziert worden wäre, sinngemäß mit der wesentlichen Begründung ab, dass es sich beim Begehren nach Kostenbevorschussung für vom Mieter künftig beabsichtigte Instandsetzungsarbeiten auch nicht im weitesten Sinn um die vom Paragraph 8, Absatz 3, MRG umfassten Entschädigungsansprüche für zu duldende Beeinträchtigungen handle. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung eines solchen Begehrens in den Katalog des Paragraph 37, Absatz eins, MRG, stehe dafür das mietrechtliche Außerstreitverfahren nicht zur Verfügung. Diese ausführlich begründete Entscheidung ist in der Lehre nicht auf Kritik gestoßen vergleiche M. Weixelbraun-Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 37, MRG Rz 30), sodass von einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden kann (RIS-Justiz RS0103384).
Die Antragsgegnerin macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.Die Antragsgegnerin macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) unzulässig und zurückzuweisen.