Gründe:
Gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Februar 2008, meldeten - jeweils rechtzeitig - der Angeklagte Josef F***** „Berufung wegen Nichtigkeit, wegen des Schuldausspruchs, wegen Strafe und wegen der privatbeteiligten Zusprüche" (ON 57) und die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (AV-Bogen S 3r) an. Die Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgte am 15. (Angeklagter F*****) und 14. (Staatsanwaltschaft) Februar 2008 (S 3s).
Mit Schriftsatz vom 3. März 2008 (ON 59) beantragte die Anklagebehörde, „das Urteil in seinem Tenor gemäß § 270 Abs 3 StPO dahingehend zu berichtigen, dass Walpurga F***** auch des zu Punkt A. 5. der Anklageschrift angeführten Faktums schuldig gesprochen wurde, was aus den Gründen des angefochtenen Urteils in AS 106 erhellt und mit dem mündlich verkündeten Urteil übereinstimmt", zog die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und führte die Berufung (wegen Strafe) zum Nachteil beider Angeklagter aus.Mit Schriftsatz vom 3. März 2008 (ON 59) beantragte die Anklagebehörde, „das Urteil in seinem Tenor gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO dahingehend zu berichtigen, dass Walpurga F***** auch des zu Punkt A. 5. der Anklageschrift angeführten Faktums schuldig gesprochen wurde, was aus den Gründen des angefochtenen Urteils in AS 106 erhellt und mit dem mündlich verkündeten Urteil übereinstimmt", zog die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und führte die Berufung (wegen Strafe) zum Nachteil beider Angeklagter aus.
Der Vorsitzende des Schöffengerichts beschloss die begehrte Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil antragsgemäß (ON 60) und übermittelte unter anderem die Akten (samt angeglichener Urteilsausfertigung) an die Staatsanwaltschaft „zur neuerlichen Rechtsmittelausführung" (S 158/III).
Die Anklagebehörde führte daraufhin die Nichtigkeitsbeschwerde und (neuerlich) die Berufung aus (ON 61).
Der Angeklagte Josef F***** zog die angemeldete „Berufung wegen Nichtigkeit des Verfahrens" ebenso zurück wie die Berufung hinsichtlich der Privatbeteiligtenzusprüche, führte jedoch ausdrücklich die Berufung „wegen des Schuldausspruchs" und wegen des Strafausspruchs aus (ON 63).
Mit Beschluss vom 26. März 2008 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 285a Z 1 StPO zurück (ON 65).Mit Beschluss vom 26. März 2008 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück (ON 65).