Die sich gegen diesen Ausspruch der Unzuständigkeit nach § 261 Abs 1 StPO wendende, auf § 281 Abs 1 Z 6 iVm Z 3 und 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.Die sich gegen diesen Ausspruch der Unzuständigkeit nach Paragraph 261, Absatz eins, StPO wendende, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Ziffer 3 und 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Schöffengericht seine etwaige Unzuständigkeit danach prüft, ob die der Anklage zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichts gehörige strafbare Handlung begründen (§ 261 Abs 1 StPO). Die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt, genügt jedenfalls („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 497). Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen (§ 261 Abs 1 StPO: „... die der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich") allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel (§ 261 Abs 1 StPO: „... den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen") ein Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen.Vorweg ist festzuhalten, dass das Schöffengericht seine etwaige Unzuständigkeit danach prüft, ob die der Anklage zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichts gehörige strafbare Handlung begründen (Paragraph 261, Absatz eins, StPO). Die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt, genügt jedenfalls („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 497). Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen (Paragraph 261, Absatz eins, StPO: „... die der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich") allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel (Paragraph 261, Absatz eins, StPO: „... den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen") ein Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen.
Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einer anstehenden Entscheidung nach § 261 Abs 1 StPO weder einer vollständigen Beweisaufnahme zum angeklagten Sachverhalt noch der Durchführung von Kontrollbeweisen zur Stichhältigkeit des eine qualifizierte strafbare Handlung indizierenden Beweismittels (vgl schon S. Mayer, Commentar II § 261 Rz 14 und 21), sofern dieser - punktuelle, auf die Qualifikation bezogene - Verdacht anklagetauglich ist, also insoweit die Anfechtungskriterien des § 212 Z 2 und 3 StPO nicht greifen.Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einer anstehenden Entscheidung nach Paragraph 261, Absatz eins, StPO weder einer vollständigen Beweisaufnahme zum angeklagten Sachverhalt noch der Durchführung von Kontrollbeweisen zur Stichhältigkeit des eine qualifizierte strafbare Handlung indizierenden Beweismittels vergleiche schon S. Mayer, Commentar II Paragraph 261, Rz 14 und 21), sofern dieser - punktuelle, auf die Qualifikation bezogene - Verdacht anklagetauglich ist, also insoweit die Anfechtungskriterien des Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO nicht greifen.
Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 252 Abs 1 und Abs 4 StPO widerstreitenden), somit für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismitteln beruht, wäre iSd § 212 Z 2 und 3 StPO jedenfalls unzureichend.Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 4, StPO widerstreitenden), somit für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismitteln beruht, wäre iSd Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO jedenfalls unzureichend.
Würde hingegen der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, wäre die zusätzliche Heranziehung eines nichtigkeitsbegründenden und daher für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis iSd § 212 Z 2 und 3 StPO in Frage zu stellen.Würde hingegen der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, wäre die zusätzliche Heranziehung eines nichtigkeitsbegründenden und daher für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis iSd Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO in Frage zu stellen.
Die Begründung des Verdachts einer von der Angeklagten zu verantwortenden strafbaren Handlung nach § 75 StGB wurde im angefochtenen Urteil teils auf eine Zusammenschau von in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln (vgl US 8 f, 11), teils alleine auf die verlesene Zeugenaussage des Mirzet B***** (vgl US 9 f, 11) oder auf einzelne Passagen des Sachverständigengutachtens Dris. D***** (vgl US 9, 11, 12) gestützt. Solcherart lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass aus dem Anklagevorbringen oder einzelnen Beweisergebnissen für sich allein die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage abgeleitet worden wäre.Die Begründung des Verdachts einer von der Angeklagten zu verantwortenden strafbaren Handlung nach Paragraph 75, StGB wurde im angefochtenen Urteil teils auf eine Zusammenschau von in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln vergleiche US 8 f, 11), teils alleine auf die verlesene Zeugenaussage des Mirzet B***** vergleiche US 9 f, 11) oder auf einzelne Passagen des Sachverständigengutachtens Dris. D***** vergleiche US 9, 11, 12) gestützt. Solcherart lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass aus dem Anklagevorbringen oder einzelnen Beweisergebnissen für sich allein die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage abgeleitet worden wäre.
Um den vorher dargelegten Kriterien zu genügen, müssten somit alle zum Anschuldigungsbeweis herangezogenen Beweismittel rechtmäßig vorgekommen sein. Insoweit rügt daher die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 StPO für eine Verlesung der Aussage des Zeugen Mirzet B***** sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D***** nicht vorlagen. Deren dessen ungeachtet erfolgte Vorführung in der Hauptverhandlung begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.Um den vorher dargelegten Kriterien zu genügen, müssten somit alle zum Anschuldigungsbeweis herangezogenen Beweismittel rechtmäßig vorgekommen sein. Insoweit rügt daher die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO für eine Verlesung der Aussage des Zeugen Mirzet B***** sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D***** nicht vorlagen. Deren dessen ungeachtet erfolgte Vorführung in der Hauptverhandlung begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.
Da diese Beweismittel zur Untermauerung des Anschuldigungsbeweises verwendet wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Formverletzung für die Angeklagte iSd § 281 Abs 3 StPO nachteilig auswirkte.Da diese Beweismittel zur Untermauerung des Anschuldigungsbeweises verwendet wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Formverletzung für die Angeklagte iSd Paragraph 281, Absatz 3, StPO nachteilig auswirkte.
Dass Mirzet B***** seine die Angeklagte belastenden Angaben (S 297 ff in ON 14) auch in der Hauptverhandlung aufrecht halten könnte, ist eine rein spekulative Annahme. Dass andererseits für den gegenteiligen Fall einer - im Sinne der vor einem Rechtsanwalt getätigten, von diesem schriftlich weitergeleiteten (S 9 ff in ON 86) - die Beschwerdeführerin entlastenden Aussage die davon abweichenden, die Angeklagte belastenden Depositionen des Mirzet B***** (S 297 bis 339 in ON 14) gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO zu verlesen wären, schließt einen Nachteil für die Angeklagte schon deswegen nicht aus, weil bei dieser Konstellation offen bleibt, welche Version des Zeugen beweiswürdigend überzeugender ist.Dass Mirzet B***** seine die Angeklagte belastenden Angaben (S 297 ff in ON 14) auch in der Hauptverhandlung aufrecht halten könnte, ist eine rein spekulative Annahme. Dass andererseits für den gegenteiligen Fall einer - im Sinne der vor einem Rechtsanwalt getätigten, von diesem schriftlich weitergeleiteten (S 9 ff in ON 86) - die Beschwerdeführerin entlastenden Aussage die davon abweichenden, die Angeklagte belastenden Depositionen des Mirzet B***** (S 297 bis 339 in ON 14) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu verlesen wären, schließt einen Nachteil für die Angeklagte schon deswegen nicht aus, weil bei dieser Konstellation offen bleibt, welche Version des Zeugen beweiswürdigend überzeugender ist.
Mit ihrer weiteren Argumentation war die Rechtsmittelwerberin auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.