Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber hält daran fest, dass sein ursprünglich nur gegen den Erstantragsgegner gerichteter Antrag die Präklusion des § 26 Abs 4 MRG verhindert habe. Nach den maßgeblichen Feststellungen sei der Erstantragsgegner jener gewesen, der mit dem Antragsteller den Unterbestandvertrag abgeschlossen habe. § 26 Abs 4 MRG regle keine bestimmte Art des Vorgehens, sondern nur, dass, um die Frist zu wahren, die Unwirksamkeit der Vereinbarung binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse. Dass sich der Antrag gegen den im Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Vermieter richten müsse, sei § 26 Abs 4 MRG nicht zu entnehmen.Der Revisionsrekurswerber hält daran fest, dass sein ursprünglich nur gegen den Erstantragsgegner gerichteter Antrag die Präklusion des Paragraph 26, Absatz 4, MRG verhindert habe. Nach den maßgeblichen Feststellungen sei der Erstantragsgegner jener gewesen, der mit dem Antragsteller den Unterbestandvertrag abgeschlossen habe. Paragraph 26, Absatz 4, MRG regle keine bestimmte Art des Vorgehens, sondern nur, dass, um die Frist zu wahren, die Unwirksamkeit der Vereinbarung binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse. Dass sich der Antrag gegen den im Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Vermieter richten müsse, sei Paragraph 26, Absatz 4, MRG nicht zu entnehmen.
Maßgeblich sei auch, dass der Antragsteller ein doppeltes Begehren gestellt habe, nämlich einerseits die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes und andererseits die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung festzustellen. Weil die Vereinbarung mit dem Erstantragsgegner abgeschlossen worden sei, könne sich ein solches Begehren auch gegen diesen richten. Das betreffe vor allem das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung, weil dieses über das Verfahren hinaus auch für künftige Zinsvorschreibungen wirke. Der tatsächliche vertragsschließende Bestandgeber, der die Unwirksamkeit der Vereinbarung begründet habe, sei für ein solches Feststellungsbegehren jedenfalls passiv legitimiert. Deshalb trete diesfalls eine Präklusionswirkung auch hinsichtlich eines späteren Vermieters ein.
Darüber hinaus meint der Revisionsrekurswerber, es hätte seiner Zustimmung zum Wechsel des Vertragspartners bedurft. Analog § 1120 ABGB müsse eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung zwischen dem neuen Untervermieter und dem Bestandnehmer erfolgen. Die bloße Mitteilung eines Vermieterwechsels ersetze das nicht. Solange eine Zustimmung zum Wechsel des Bestandgebers nicht erfolgt sei, könne der Antragsteller noch den alten Bestandgeber in Anspruch nehmen.Darüber hinaus meint der Revisionsrekurswerber, es hätte seiner Zustimmung zum Wechsel des Vertragspartners bedurft. Analog Paragraph 1120, ABGB müsse eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung zwischen dem neuen Untervermieter und dem Bestandnehmer erfolgen. Die bloße Mitteilung eines Vermieterwechsels ersetze das nicht. Solange eine Zustimmung zum Wechsel des Bestandgebers nicht erfolgt sei, könne der Antragsteller noch den alten Bestandgeber in Anspruch nehmen.
Im Weiteren hält der Revisionsrekurswerber daran fest, dass der Erstantragsgegner gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe, indem er erst eineinhalb Jahre nach Verfahrenseinleitung und erst nach Ablauf der Präklusionsfrist den Einwand der fehlenden Passivlegitimation erhoben habe. Er dürfe sich also auf die eingetretene Präklusion nicht berufen. Das Ende der Präklusionsfrist werde dadurch hinausgeschoben.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Verstöße gegen die im MRG normierten Höchstgrenzen sind nach § 16 Abs 8 MRG bzw § 26 Abs 4 MRG für Untermietverhältnisse mit Teilnichtigkeit bedroht, die die übrigen Vertragsbestimmungen grundsätzlich unberührt lässt, aber einer rechtzeitigen ausdrücklichen Geltendmachung bei Gericht/Schlichtungsstelle bedarf. Dazu ist ein Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung oder eine auf bestimmte Termine beschränkte Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe geeignet (vgl ausführlich 5 Ob 123/00z = wobl 2001/111 = MietSlg 52.327; 5 Ob 240/00f = wobl 2001/158 = MietSlg 52.328; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Rz 5 zu § 16 MRG). Die Frist zur Geltendmachung, die mit Abschluss der Mietzinsvereinbarung zu laufen beginnt (vgl 5 Ob 187/99g = wobl 2001/32; wobl 2003/5), ist von Amts wegen zu beachten (5 Ob 47/02a = wobl 2002/62).Verstöße gegen die im MRG normierten Höchstgrenzen sind nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG bzw Paragraph 26, Absatz 4, MRG für Untermietverhältnisse mit Teilnichtigkeit bedroht, die die übrigen Vertragsbestimmungen grundsätzlich unberührt lässt, aber einer rechtzeitigen ausdrücklichen Geltendmachung bei Gericht/Schlichtungsstelle bedarf. Dazu ist ein Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung oder eine auf bestimmte Termine beschränkte Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe geeignet vergleiche ausführlich 5 Ob 123/00z = wobl 2001/111 = MietSlg 52.327; 5 Ob 240/00f = wobl 2001/158 = MietSlg 52.328; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Rz 5 zu Paragraph 16, MRG). Die Frist zur Geltendmachung, die mit Abschluss der Mietzinsvereinbarung zu laufen beginnt vergleiche 5 Ob 187/99g = wobl 2001/32; wobl 2003/5), ist von Amts wegen zu beachten (5 Ob 47/02a = wobl 2002/62).
Dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr aufrecht besteht, hindert die Geltendmachung einer Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes nicht (vgl 5 Ob 72/83 = SZ 56/183 = MietSlg 35.422/35, welcher Fall allerdings die bloß deklaratorische Wirkung einer Entscheidung über ein Ermäßigungsbegehren im Sinn des § 44 MRG betraf). Nur dann, wenn die Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses nur mehr von rein theoretischer Bedeutung wäre, wäre das Rechtsschutzbedürfnis eines Hauptmieters nach Beendigung eines Bestandverhältnisses abzulehnen (vgl SZ 56/183 mwN). Ansonsten ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Höhe des, wenn auch früher, zulässigen Hauptmietzinses grundsätzlich zu bejahen.Dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr aufrecht besteht, hindert die Geltendmachung einer Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes nicht vergleiche 5 Ob 72/83 = SZ 56/183 = MietSlg 35.422/35, welcher Fall allerdings die bloß deklaratorische Wirkung einer Entscheidung über ein Ermäßigungsbegehren im Sinn des Paragraph 44, MRG betraf). Nur dann, wenn die Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses nur mehr von rein theoretischer Bedeutung wäre, wäre das Rechtsschutzbedürfnis eines Hauptmieters nach Beendigung eines Bestandverhältnisses abzulehnen vergleiche , SZ 56/183 mwN). Ansonsten ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Höhe des, wenn auch früher, zulässigen Hauptmietzinses grundsätzlich zu bejahen.
Das führt zu der vom Rekursgericht behandelten Rechtsfrage, ob und inwieweit der gegen den Erstantragsgegner gerichtete Antrag auf Feststellung, „in welchem Ausmaß die Mietzinsvereinbarung vom 1. 7. 2002 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hat und damit im Sinn des § 26 Abs 4 MRG unwirksam ist" und „in welcher Höhe der gesetzlich zulässige Zins zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses dem Grunde nach zulässig war und inwieweit der gesetzlich zulässige Zins dem Grunde nach überschritten wurde", geeignet war, die Präklusion des § 26 Abs 4 MRG zu verhindern.Das führt zu der vom Rekursgericht behandelten Rechtsfrage, ob und inwieweit der gegen den Erstantragsgegner gerichtete Antrag auf Feststellung, „in welchem Ausmaß die Mietzinsvereinbarung vom 1. 7. 2002 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hat und damit im Sinn des Paragraph 26, Absatz 4, MRG unwirksam ist" und „in welcher Höhe der gesetzlich zulässige Zins zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses dem Grunde nach zulässig war und inwieweit der gesetzlich zulässige Zins dem Grunde nach überschritten wurde", geeignet war, die Präklusion des Paragraph 26, Absatz 4, MRG zu verhindern.
Es besteht zunächst kein Zweifel daran, dass damit die Teilnichtigkeit der Vereinbarung geltend gemacht und die Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe begehrt wurde.
Das weitere angeführte Begehren, zu entscheiden, um welche Beträge der Erstantragsgegner durch Einhebung bestimmter Hauptmietzinse in der Zeit von Juli 2002 bis dato das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hat, wurde vom Rekursgericht jedenfalls zutreffend abgewiesen, weil insoweit nur derjenige passiv legitimiert sein kann, der im Zeitpunkt der geltend gemachten Zinsperioden Vermieter war und die Vorschreibungen vorgenommen hat (RIS-Justiz RS0108811). Dieses zunächst nur gegen den Erstantragsgegner erhobene Begehren war demnach nicht berechtigt und konnte folgerichtig auch die Präklusion nicht verhindern.
Es ist idZ zu prüfen, ob dem Antragsteller gegen einen früheren Vermieter, der ihm niemals Untermietzinse für das verfahrensgegenständliche Objekt vorgeschrieben oder solche entgegengenommen hat, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes zukommt.
Die Sachlegitimation sowohl auf Aktiv- als auch auf Passivseite ist eine Frage des materiellen Rechts (5 Ob 196/97b = wobl 1998/12; vgl 5 Ob 418/97z = wobl 1999/18).Die Sachlegitimation sowohl auf Aktiv- als auch auf Passivseite ist eine Frage des materiellen Rechts (5 Ob 196/97b = wobl 1998/12; vergleiche 5 Ob 418/97z = wobl 1999/18).
Zu Grunde zu legen ist, dass die Präklusionsfrist des § 26 Abs 4 MRG durch Antragstellung nur dann gewahrt ist, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Gegners materiellrechtlich begründet ist (vgl zu ähnlichen Fragestellungen RIS-Justiz RS0113769, insbesondere die dort zitierte E 5 Ob 296/99m, und Dehn in KBB Rz 5 zu § 1497 ABGB, wonach die Unterbrechungswirkung der Klage rückwirkend entfällt, wenn kein der Klage stattgebendes Urteil ergeht).Zu Grunde zu legen ist, dass die Präklusionsfrist des Paragraph 26, Absatz 4, MRG durch Antragstellung nur dann gewahrt ist, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Gegners materiellrechtlich begründet ist vergleiche zu ähnlichen Fragestellungen RIS-Justiz RS0113769, insbesondere die dort zitierte E 5 Ob 296/99m, und Dehn in KBB Rz 5 zu Paragraph 1497, ABGB, wonach die Unterbrechungswirkung der Klage rückwirkend entfällt, wenn kein der Klage stattgebendes Urteil ergeht).
Dazu müssten aber zwischen dem Antragsteller und dem Erstantragsgegner noch Nach- oder Weiterwirkungen des seinerzeit eingegangenen Untermietverhältnisses bestehen, die ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Geltendmachung der Teilnichtigkeit und einem entsprechenden Vertragseingriff bejahen ließen. Ein solches Rechtsschutzinteresse müsste in materiellrechtlicher Hinsicht gegenüber dem Erstantragsgegner bestehen; dass ein solches gegen den erst nach Ablauf der Präklusionsfrist belangten Zweitantragsgegner begründet wäre, reicht nicht aus.
Angesichts der festgestellten Umstände hat sich der Erstantragsgegner zwar den Vertragsabschluss und damit die Begründung einer eventuellen Teilnichtigkeit der Entgeltsvereinbarung zurechnen zu lassen, nicht aber die Vorschreibung oder Entgegennahme von Bestandzinsen. Für eine Klärung der Frage der Zulässigkeit der Höhe des Untermietzinses zwischen ihm und dem Antragsteller besteht daher weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft ein schützenswertes Interesse. In solchen Fällen wird auch nach Beendigung eines Bestandverhältnisses das Rechtsschutzbedürfnis eines Bestandnehmers verneint (vgl SZ 56/183 mwN ).Angesichts der festgestellten Umstände hat sich der Erstantragsgegner zwar den Vertragsabschluss und damit die Begründung einer eventuellen Teilnichtigkeit der Entgeltsvereinbarung zurechnen zu lassen, nicht aber die Vorschreibung oder Entgegennahme von Bestandzinsen. Für eine Klärung der Frage der Zulässigkeit der Höhe des Untermietzinses zwischen ihm und dem Antragsteller besteht daher weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft ein schützenswertes Interesse. In solchen Fällen wird auch nach Beendigung eines Bestandverhältnisses das Rechtsschutzbedürfnis eines Bestandnehmers verneint vergleiche , SZ 56/183 mwN ).
Es war daher verfehlt, den Erstantragsgegner anstelle des Zweitantragsgegners mit dem Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Vereinbarung in Anspruch zu nehmen.
Zu Recht hat daher das Rekursgericht dem Begehren des Antragstellers gegen den Erstantragsgegner die Berechtigung zur Gänze abgesprochen.
Damit unterblieb aber eine wirksame Geltendmachung der Teilnichtigkeit der getroffenen Vereinbarung innerhalb der Präklusionsfrist, was dann auch zur Abweisung des gesamten Antrags gegen den Zweitantragsgegner infolge Heilung einer allenfalls ursprünglich teilnichtigen Vereinbarung zu führen hatte.
Soweit noch geltend gemacht wird, der Wechsel des Bestandgebers hätte der Zustimmung des Bestandnehmers bedurft, ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Untermietverhältnissen die Vertragsübernahme mit dem Wechsel in den Hauptmietrechten vollzieht (vgl 5 Ob 2258/96m = immolex 1997/6; 5 Ob 245/97h; Würth in Rummel³ Rz 3 zu § 1120, wonach bei Unterbestandverhältnissen § 1120 ABGB analog auf den Eintritt eines neuen Hauptbestandnehmers in ein bestehendes Bestandverhältnis anzuwenden ist).Soweit noch geltend gemacht wird, der Wechsel des Bestandgebers hätte der Zustimmung des Bestandnehmers bedurft, ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Untermietverhältnissen die Vertragsübernahme mit dem Wechsel in den Hauptmietrechten vollzieht vergleiche 5 Ob 2258/96m = immolex 1997/6; 5 Ob 245/97h; Würth in Rummel³ Rz 3 zu Paragraph 1120,, wonach bei Unterbestandverhältnissen Paragraph 1120, ABGB analog auf den Eintritt eines neuen Hauptbestandnehmers in ein bestehendes Bestandverhältnis anzuwenden ist).
Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch Unterlassung der Information von Bestandgeberwechsel zu einer Hemmung der Präklusionsfrist führen kann, kann dahingestellt bleiben, steht doch eine Information des Antragstellers vom Bestandgeberwechsel schon vor Verfahrenseinleitung ohnedies fest.
Aus allen diesen Gründen war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.