Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
I. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Vertragspartners einer geschäftsunfähigen Person im Verfahren über die gerichtliche Genehmigung des zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrags. Auf die im Revisionsrekurs für eine Genehmigung des Übergabsvertrags ins Treffen geführten Gründe und auf die Rüge von Verfahrensmängeln ist daher nicht einzugehen.römisch eins. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Vertragspartners einer geschäftsunfähigen Person im Verfahren über die gerichtliche Genehmigung des zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrags. Auf die im Revisionsrekurs für eine Genehmigung des Übergabsvertrags ins Treffen geführten Gründe und auf die Rüge von Verfahrensmängeln ist daher nicht einzugehen.
II. Zur Verneinung der materiellrechtlichen Parteistellung:römisch zwei. Zur Verneinung der materiellrechtlichen Parteistellung:
Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG ist im außerstreitigen Verfahren jede Person Partei, soweit ihre rechtliche geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber den in der Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 9 AußStrG alt) entwickelten materiellen Parteibegriff nicht ändern, sondern vielmehr fortschreiben (RV, 224 Blg XXII. GP, 23). Danach war ein Vertragspartner nicht berechtigt, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrags ein Rechtsmittel zu ergreifen (RIS-Justiz RS0006225), weil das Genehmigungsverfahren nur im Interesse des Pflegebefohlenen geführt wird und nur dieses Interesse zu prüfen ist und nicht auch (zusätzlich) die Interessen Dritter zu schützen wären. Diese auch verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung des Verfahrenszwecks des Genehmigungsverfahrens (dazu 6 Ob 286/05k mwN; RV aaO) lässt klar erkennen, dass der Vertragspartner des Pflegebefohlenen durch die Verweigerung der gerichtlichen Genehmigung des Vertrags in seiner eigenen rechtlich geschützten Stellung nicht unmittelbar berührt wird, er also nicht Partei im materiellen Sinn ist. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof zur geltenden Rechtslage auch bereits ausgesprochen (6 Ob 173/07w).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG ist im außerstreitigen Verfahren jede Person Partei, soweit ihre rechtliche geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber den in der Rechtsprechung zur alten Rechtslage (Paragraph 9, AußStrG alt) entwickelten materiellen Parteibegriff nicht ändern, sondern vielmehr fortschreiben (RV, 224 Blg römisch 22 . GP, 23). Danach war ein Vertragspartner nicht berechtigt, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrags ein Rechtsmittel zu ergreifen (RIS-Justiz RS0006225), weil das Genehmigungsverfahren nur im Interesse des Pflegebefohlenen geführt wird und nur dieses Interesse zu prüfen ist und nicht auch (zusätzlich) die Interessen Dritter zu schützen wären. Diese auch verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung des Verfahrenszwecks des Genehmigungsverfahrens (dazu 6 Ob 286/05k mwN; Regierungsvorlage aaO) lässt klar erkennen, dass der Vertragspartner des Pflegebefohlenen durch die Verweigerung der gerichtlichen Genehmigung des Vertrags in seiner eigenen rechtlich geschützten Stellung nicht unmittelbar berührt wird, er also nicht Partei im materiellen Sinn ist. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof zur geltenden Rechtslage auch bereits ausgesprochen (6 Ob 173/07w).
III. Zur Verneinung auch der formellen Parteistellung:römisch drei. Zur Verneinung auch der formellen Parteistellung:
Zu diesem Thema verweist der Revisionsrekurswerber nur auf die Tatsache seiner Antragstellung und den Umstand, dass ihm die erstinstanzliche Entscheidung zugestellt wurde. Mit diesem kursorischen Vorbringen wird jedoch nicht ausreichend eine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung gebracht:
1. Die Zustellung eines Beschlusses begründet nach ständiger Rechtsprechung für den Empfänger noch kein Recht und verschafft weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation (RIS-Justiz RS0006882).
2.a) Wohl spricht der reine Wortlaut des Gesetzes für die Bejahung einer Parteistellung des Rekurswerbers. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG ist jeder Antragsteller Partei. Dieser formelle Parteibegriff führte ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig aber nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG muss im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 gelesen werden. Danach ist derjenige nicht Partei, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt. Zu diesem Thema verweist die Regierungsvorlage auf die in der Praxis häufig vorkommenden formell als Antrag bezeichneten Begehren an das Gericht, eine Entscheidung vorzunehmen, zu der dem „Antragsteller" schon abstrakt kein Recht zukommt. Solche Eingaben seien nicht als Anträge, sondern als bloße Anregungen zu werten. In der Regierungsvorlage heißt es wörtlich: „Wer also nach dem gesamten Inhalt seiner Eingabe nichts behauptet, aus dem sich bei verständiger Betrachtung sein subjektives Recht auf meritorische Entscheidung - und sei sie auch im konkreten Fall abweisend - ableiten lässt, sondern nur eine Anregung macht, der soll insoweit nicht als Antragsteller im Sinne des Abs 1 Z 1 behandelt werden".2.a) Wohl spricht der reine Wortlaut des Gesetzes für die Bejahung einer Parteistellung des Rekurswerbers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG ist jeder Antragsteller Partei. Dieser formelle Parteibegriff führte ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig aber nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG muss im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 2, gelesen werden. Danach ist derjenige nicht Partei, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt. Zu diesem Thema verweist die Regierungsvorlage auf die in der Praxis häufig vorkommenden formell als Antrag bezeichneten Begehren an das Gericht, eine Entscheidung vorzunehmen, zu der dem „Antragsteller" schon abstrakt kein Recht zukommt. Solche Eingaben seien nicht als Anträge, sondern als bloße Anregungen zu werten. In der Regierungsvorlage heißt es wörtlich: „Wer also nach dem gesamten Inhalt seiner Eingabe nichts behauptet, aus dem sich bei verständiger Betrachtung sein subjektives Recht auf meritorische Entscheidung - und sei sie auch im konkreten Fall abweisend - ableiten lässt, sondern nur eine Anregung macht, der soll insoweit nicht als Antragsteller im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, behandelt werden".
b) Die Parteistellung des Vertragspartners hängt also von der Begründung des förmlich gestellten Antrags auf Genehmigung des Vertrags ab. Hier hatte der Revisionsrekurswerber in seinem Antrag vom 16. Mai 2007 zunächst auf seine Stellung als Verfahrenssachwalter der betroffenen Person verwiesen und einen Sachverhalt über den Abschluss des Übergabsvertrags sowie die finanziell besonders schlechte Lage der Betroffenen (Existenzminimum) geschildert, der es nicht möglich sei, die laufenden Zahlungen für das auf der zu übertragenden Liegenschaft befindliche Pachtobjekt (ein an einen Dritten verpachtetes Gastwirtschaftsunternehmen) zu leisten. Es bestehe die akute Gefahr, dass Forderungen von Gläubigern der Betroffenen nicht befriedigt werden könnten. Mit diesem Vorbringen relevierte der formelle Antragsteller ausschließlich das Interesse der Betroffenen an der Vertragsgenehmigung, sodass sich sogar die Frage stellt, ob nicht der Antrag schlüssig namens der Betroffenen gestellt wurde, war doch der Rekurswerber damals noch Verfahrenssachwalter. Jedenfalls ist dem Antrag ein Vorbringen, dass der Einschreiter auch ein eigenes subjektives Recht auf Genehmigung des Vertrags geltend machen wollte, nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. In einem solchen Fall ist in einem reinen Rechtsfürsorgeverfahren, in dem es nur um die Interessen des geschäftsunfähigen Betroffenen geht, trotz formeller Antragstellung die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters zu verneinen (vgl 1 Ob 173/07h mwN). Sein Einschreiten ist vielmehr nur als Ausübung seines Anregungsrechts zu werten.b) Die Parteistellung des Vertragspartners hängt also von der Begründung des förmlich gestellten Antrags auf Genehmigung des Vertrags ab. Hier hatte der Revisionsrekurswerber in seinem Antrag vom 16. Mai 2007 zunächst auf seine Stellung als Verfahrenssachwalter der betroffenen Person verwiesen und einen Sachverhalt über den Abschluss des Übergabsvertrags sowie die finanziell besonders schlechte Lage der Betroffenen (Existenzminimum) geschildert, der es nicht möglich sei, die laufenden Zahlungen für das auf der zu übertragenden Liegenschaft befindliche Pachtobjekt (ein an einen Dritten verpachtetes Gastwirtschaftsunternehmen) zu leisten. Es bestehe die akute Gefahr, dass Forderungen von Gläubigern der Betroffenen nicht befriedigt werden könnten. Mit diesem Vorbringen relevierte der formelle Antragsteller ausschließlich das Interesse der Betroffenen an der Vertragsgenehmigung, sodass sich sogar die Frage stellt, ob nicht der Antrag schlüssig namens der Betroffenen gestellt wurde, war doch der Rekurswerber damals noch Verfahrenssachwalter. Jedenfalls ist dem Antrag ein Vorbringen, dass der Einschreiter auch ein eigenes subjektives Recht auf Genehmigung des Vertrags geltend machen wollte, nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. In einem solchen Fall ist in einem reinen Rechtsfürsorgeverfahren, in dem es nur um die Interessen des geschäftsunfähigen Betroffenen geht, trotz formeller Antragstellung die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters zu verneinen vergleiche 1 Ob 173/07h mwN). Sein Einschreiten ist vielmehr nur als Ausübung seines Anregungsrechts zu werten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).