Begründung:
Die Beklagte bot eine fondsgebundene Lebensversicherung als Standardprodukt an, welche unter der Bezeichnung „Die Welt-Police" oder „Weltpolizze" vermarktet wurde. Der Betrieb erfolgte über verschiedene selbständige Versicherungsvermittler. Einer dieser Vertriebspartner war die M***** GmbH, die im August 1997 gegründet und im September 1997 in die „M***** Aktiengesellschaft" (in Hinkunft nur: Versicherungsmakler) umgewandelt wurde. Mit der Beklagten bestand schon ab August 1997 ein „Courtagevertrag", der den Versicherungsmakler berechtigte, für die Beklagte die fondsgebundenen Lebensversicherungsverträge abschlussfertig anzubieten und zu bewerben, Versicherungsanträge entgegenzunehmen und diese an die Beklagte weiterzuleiten. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Vertrag, die Anträge auf fondsgebundene Lebensversicherungen zu prüfen und über den Anteil der nicht abschlussfähigen Geschäfte den Versicherungsmakler zu informieren. Eine Verpflichtung zur ausschließlichen Tätigkeit für die Beklagte bestand nicht. Der Versicherungsmakler trat im geschäftlichen Verkehr als selbständiges Unternehmen und als „Kooperationspartner" der Beklagten auf. Im Mai 1999 wurde der Sohn des Klägers Oliver B***** als Vertriebspartner angeworben, worauf er einen Vertriebsvertrag mit dem Versicherungsmakler abschloss. Durch die Beratertätigkeit seines Sohnes wurde das Interesse des Klägers an einer Investition in die fondsgebundene Lebensversicherung der Beklagten geweckt. Er besuchte mit seinem Sohn Schulungen beim Versicherungsmakler, um die Personen und das Betriebssystem besser kennen zu lernen. Es ging ihm nicht darum, Vertriebspartner zu werden, sondern seine bei der A***** Versicherungs AG abgeschlossene Lebensversicherung, „bei welcher er 5,5 % Zinsen erwirtschaftete", besser anzulegen. Er beabsichtigte, diese bestehende Lebensversicherung aufzulösen und das freigewordene Kapital in die „Weltpolizze" der Beklagten zu investieren, wofür ihm nach Auflösung der Lebensversicherung und der Familienersparnisse rund 2 Mio S zur Verfügung standen.
Dem Kläger wurde von einem Mitarbeiter des Versicherungsmaklers mitgeteilt, dass der G*****-Fonds, in den investiert werde, aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre mindestens 10 % erwirtschafte und bei dieser Entwicklung nach zwei bis drei Jahren das Kapital erreicht sein könnte. Deshalb könne der Kunde das, was er an Kapital einbezahlt habe, nach zwei bis drei Jahren aus dem Fonds wieder herausbekommen und wieder in der Gewinnzone sein. Die Laufzeit betrage dreißig Jahre, sei aber eine Option, der Kläger könne das Geld früher herausnehmen und die monatlichen Beträge reduzieren. Er empfahl, das Kapital zehn Jahre liegen zu lassen, weil ab diesem Zeitpunkt die Fondsbeträge einkommen- und kapitalsteuerbefreit seien. Dennoch sollte der Vertrag auf dreißig Jahre abgeschlossen werden, um die Option zu haben, nach Ablauf der zehn Jahre im Vertrag zu bleiben und nicht neuerlich einen Vertrag abschließen zu müssen. Dem Kläger wurde erklärt, dass er monatlich 160.000 S einzahlen und dann auf 10.000 S an monatlichen Prämien reduzieren könne.
Der Kläger verließ sich auf die Angaben der Vertreter des Versicherungsmaklers und ging ebenso wie seine Ehefrau davon aus, dass aufgrund der Vergangenheit des Fonds mindestens eine 10 %ige Wertsteigerung jährlich erfolge, was sie aber nicht als Garantie verstanden; weiters waren sie aufgrund der Beratung der Ansicht, abgesehen von der Lebensversicherungsprämie von 5.000 S bei ihren Fondseinzahlungen total flexibel zu sein und in Kombination mit der Lebensversicherung Steuerfreiheit zu genießen. Sie beabsichtigten, monatlich 160.000 S einzuzahlen, bis die rund 2 Mio S aus der Auflösung der Lebensversicherung und der Familienersparnisse aufgebraucht sind und dann über die Laufzeit von zehn Jahren auf einen Betrag von monatlich 10.000 S zu reduzieren. Der Kläger und seine Ehefrau wussten nicht, dass bei Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags im ersten Jahr ein Rückkaufwert nicht zusteht und bei Kündigung im zweiten Jahr der Rückkaufwert lediglich 80 % beträgt.
Ob der Kläger und seine Ehefrau die Verträge nicht abgeschlossen hätten, wenn sie von den Beschränkungen des Rückkaufwerts in den ersten beiden Jahren gewusst hätten, steht nicht fest. Jedenfalls hätten sie aber die Verträge nicht abgeschlossen, hätten sie die Höhe und Berechnung der Abschluss- und Verwaltungsspesen und daraus resultierend die Höhe der Anlagestöcke ab dem ersten Jahr gekannt und gewusst, dass es deshalb nicht möglich ist, nach zwei Jahren in die Gewinnzone zu kommen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, es stehe nicht fest, ob es zur Auflösung des Lebensversicherungsvertrags bei der A***** Versicherungs AG aufgrund der Beratungen der Mitarbeiter des Versicherungsmaklers oder aus eigenem Antrieb des Klägers gekommen sei.
Im Mai und Juni 1999 unterfertigte der Kläger sechs Anträge und seine Ehefrau einen Antrag auf Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen bei der Beklagten, wobei die Versicherungs-(und Prämienzahl-)dauer zum Teil mit 30, zum Teil mit 27 Jahren angegeben wurde und die Monatsprämien insgesamt fast 150.000 S ausmachten. Alle Versicherungsanträge erhielten bereits im Vordruck links oben die Passage „vermittelt durch: M***** GmbH, ...". Als Vermittler sämtlicher Versicherungsanträge trat der Sohn des Klägers auf, der sie auch ausfüllte.
Der Kläger las vor Unterfertigung sämtliche technischen Vertragsdaten samt Versicherungsdauer und Prämienzahldauer durch; ob er ausdrücklich zur Versicherungsdauer und Prämienzahldauer vor Antragsunterfertigung nachfragte und ob ihm von seinem Sohn oder anderen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers dazu erklärt wurde, dies sei nur eine pro-forma-Angelegenheit, steht nicht fest. Dem Kläger wurden mit dem Antragsformular die Schlusserklärung, die Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, die Besonderen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Tarifänderungen und die Besonderen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Prämien ausgehändigt.
Die Versicherungsanträge des Klägers und seiner Ehefrau wurden an die Beklagte weitergeleitet, von dieser geprüft und polizziert. Der Kläger leistete auf die abgeschlossenen Versicherungsverträge Prämien von insgesamt 1,664.312 S. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Prämienzahlungen betragen die kapitalisierten Zinsen von 4 % bis einschließlich 13. 3. 2002 insgesamt 8.931,40 EUR.
Als der Kläger von Unregelmäßigkeiten beim Versicherungsmakler erfuhr, ging er der Sache nach und erfuhr Ende 2000 „die eigentliche Bedeutung" der unterschriebenen Lebensversicherungsverträge. Darauf kündigte er einen Teil der Verträge per 1. 10. 2000 und die restlichen per 1. 11. 2000. Für diese Verträge ergab sich insgesamt ein Fondsvermögen zum Stornotermin von 255.708,38 S und ein Rückkaufwert zum Stornotermin von 35.603,54 S. Vom 1. 7. 1999 bis 1. 10. 2000 stieg der Kurs des G*****-Fonds um 29 %.
Die Ehefrau des Klägers trat ihm sämtliche Rechte aus dem von ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Geltendmachung ab. Aus einem der fondsgebundenen Lebensversicherungsverträge zedierte der Kläger seine Forderungen an die V***** AG, die ihm am 30. 5. 2006 wieder rückabgetreten wurden.
Der Kläger begehrte ursprünglich die Zahlung von 127.504,26 EUR sA, in eventu die Feststellung, dass die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsverträge mit Wirkung ex tunc als aufgelöst gelten. Weiters begehrt der Kläger als Hauptbegehren die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden und Nachteile, die ihm aus der vorzeitigen Auflösung des Lebensversicherungsvertrags bei der A***** Versicherungs AG im Jahr 1999 entstehen. Infolge der unrichtigen Beratung von Leuten des Versicherungsmaklers bzw der Beklagten habe der Kläger diese Lebensversicherung im Jahr 1999 rückgekauft, die damals noch eine Restlaufzeit von acht Jahren gehabt habe. Ab dem vorzeitigen Rückkauf dieser Lebensversicherung werde der Kläger nach Ablauf der prognostizierten Zeit (2007) einen sehr beträchtlichen Vermögensnachteil erleiden, dies insbesondere deshalb, weil die Gewinnanteile in den letzten vier bis fünf Jahren bei einer Lebensversicherung exponentiell zunehmen. Er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte auch für den Schaden, der sich im Jahr 2007 realisieren werde, einzustehen habe. Dieses Feststellungsbegehren wurde mit 2.000 EUR bewertet. Im Übrigen brachte der Kläger im Wesentlichen vor, ihm sei von den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers der Beklagten mitgeteilt worden, dass Verträge grundsätzlich nur zehn Jahre laufen würden und eine längere Laufzeit nur eine Option sei; nach einer Laufzeit von zwei bis drei Jahren seien die einbezahlten Beträge bereits in einer Gewinnzone und könnten dann wieder voll zurückerstattet verlangt werden, nach zehn Jahren könne mit einer durchschnittlichen Verzinsung des angelegten Kapitals von zumindest 9 % gerechnet werden, dies alles KESt-frei. Es sei ihm vorgegaukelt worden, dass es sich um eine 100-prozentige Form der Wertanlage handle. Im Nachhinein habe der Kläger dann feststellen müssen, dass seine über zehn Jahre dauernde Vertragslaufzeit keine Option darstelle, und dass der Vertrag in den ersten zehn Jahren gar nicht in die Gewinnzone kommen würde; allen Beteiligten sei klar gewesen, dass sich der Kläger eine durchschnittliche Monatsprämie von 160.000 S nicht leisten könne. Bei richtiger Beratung hätte er die Verträge nie abgeschlossen. Das Verschulden des Versicherungsmaklers sei der Beklagten zuzurechnen, die dem Kläger für sämtliche entstandenen Schäden daraus hafte. Der Kläger sei über das Wesen der Versicherung, die Laufzeit, die Provisionen sowie die Gewinnerwartungen in Irrtum geführt worden und fechte sie deshalb wegen Irrtums an bzw begehre die Wandlung und fordere aus diesen sowie allen sonstigen Rechtsgründen die geleisteten Prämien von insgesamt 1,644.322 S zuzüglich 5 % Zinsen ab dem jeweiligen Einzahlungstag zurück.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, sie hafte nicht für die Vertreter des Versicherungsmaklers. Der Kläger sei auch vollinhaltlich informiert gewesen, weil sich dies aus den Versicherungsanträgen und Versicherungsbedingungen entnehmen habe lassen. Ein allfälliger Irrtum des Klägers habe der Beklagten gar nicht auffallen können und sei von ihr auch nicht verursacht worden. Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden, weil die von ihm entrichteten Versicherungsprämien ordnungs- und vereinbarungsgemäß angelegt und verwendet worden seien. Dem Verhalten der Beklagten fehle es an der Kausalität und am Verschulden; jedenfalls treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden, da der Inhalt der Versicherungsverträge leicht begreifbar gewesen sei; er hätte sich nicht einfach auf allfällige Erklärungen von Vertriebspartnern des Versicherungsmaklers verlassen dürfen. Dem Kläger sei aus der Auflösung des Lebensversicherungsvertrags gar kein Schaden entstanden; im Übrigen fehle es ihm am rechtlichen Interesse für das Feststellungsbegehren.
Zunächst gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit 2.587,41 EUR sA statt und wies die Klage im darüber hinausgehenden Umfang (124.916,85 EUR sA) ab. Während der Zuspruch unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhob der Kläger gegen den abweisenden Teil Berufung, der das Berufungsgericht teilweise Folge gab: Es hob das Ersturteil im Umfang der Abweisung eines Leistungsbegehrens von 99.975,53 EUR sA und der Feststellungsbegehren wegen nicht oder nur mangelhaft begründeter Feststellungen auf und verwies in diesem Zusammenhang die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang von 24.941,32 EUR sA bestätigte es, weil es dem Kläger diesbezüglich wegen der Zession an der Aktivlegitimation mangle.
Sodann dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren auf 104.940,30 EUR sA aus (Rückforderung geleisteter Prämien von 96.008,95 EUR sowie kapitalisierte Zinsen bis zur Klagseinbringung 8.931,35 EUR). Die Beklagte bestritt dies.
Mit seinem neuerlichen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit 100.491,38 EUR sA statt und wies einen Teil von 4.448,92 EUR sA ab; ebenso das Feststellungsbegehren betreffend die Auflösung eines Versicherungsvertrags und die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden und Nachteile aus der vorzeitigen Auflösung des Lebensversicherungsvertrags bei der A***** Versicherungs AG.
Das Erstgericht ging rechtlich von einem wesentlichen Irrtum des Klägers und seiner Ehefrau aus. Den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers sei vorzuwerfen, die beiden nicht dahingehend beraten zu haben, die laufende monatliche Prämie langfristig entsprechend der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation so auszuwählen, dass es auch langfristig zu keiner Prämienreduktion kommen müsse; der Abschluss der Versicherungsverträge sei durch die mangelhafte Beratung über die gravierenden finanziellen Nachteile einer Prämienreduktion nach zwei Jahren veranlasst worden. Da dieser Irrtum einen wesentlichen Vertragspunkt betreffe, liege ein beachtlicher Irrtum nach § 871 ABGB vor, welcher zur Anfechtung berechtige und zu einer Rückabwicklung der Verträge mit ex tunc-Wirkung gemäß § 1435 ABGB führe. Daher stehe dem Kläger die Rückzahlung der geleisteten Prämien von insgesamt 96.008,95 EUR zu; weiters aufgrund der ohne Gegenleistung erbrachten Prämienzahlungen gemäß § 1437 ABGB kapitalisierte Zinsen vom jeweiligen Einzahlungstag bis zum 13. 3. 2002 von insgesamt 7.069,84 EUR, sodass der Kläger Anspruch auf insgesamt 103.078,79 EUR habe. Davon seien die bereits mit Vorurteil zugesprochenen 2.587,41 EUR abzuziehen, sodass 100.491,38 EUR zustünden. Kapitalisierte Zinsen aus dem im ersten Rechtsgang von der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers betroffenen Versicherungsvertrag könnten nicht zugesprochen werden. Das Eventualfeststellungsbegehren dazu sei nicht berechtigt, da der Kläger wegen bereits erfolgter Rückabtretung auf Leistung klagen könne (und tatsächlich geklagt habe). Das Feststellungsbegehren betreffend zukünftige Schäden sei nicht begründet, da die Kausalität der Beratungen von Mitarbeitern des Versicherungsmaklers nicht bewiesen worden sei.Das Erstgericht ging rechtlich von einem wesentlichen Irrtum des Klägers und seiner Ehefrau aus. Den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers sei vorzuwerfen, die beiden nicht dahingehend beraten zu haben, die laufende monatliche Prämie langfristig entsprechend der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation so auszuwählen, dass es auch langfristig zu keiner Prämienreduktion kommen müsse; der Abschluss der Versicherungsverträge sei durch die mangelhafte Beratung über die gravierenden finanziellen Nachteile einer Prämienreduktion nach zwei Jahren veranlasst worden. Da dieser Irrtum einen wesentlichen Vertragspunkt betreffe, liege ein beachtlicher Irrtum nach Paragraph 871, ABGB vor, welcher zur Anfechtung berechtige und zu einer Rückabwicklung der Verträge mit ex tunc-Wirkung gemäß Paragraph 1435, ABGB führe. Daher stehe dem Kläger die Rückzahlung der geleisteten Prämien von insgesamt 96.008,95 EUR zu; weiters aufgrund der ohne Gegenleistung erbrachten Prämienzahlungen gemäß Paragraph 1437, ABGB kapitalisierte Zinsen vom jeweiligen Einzahlungstag bis zum 13. 3. 2002 von insgesamt 7.069,84 EUR, sodass der Kläger Anspruch auf insgesamt 103.078,79 EUR habe. Davon seien die bereits mit Vorurteil zugesprochenen 2.587,41 EUR abzuziehen, sodass 100.491,38 EUR zustünden. Kapitalisierte Zinsen aus dem im ersten Rechtsgang von der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers betroffenen Versicherungsvertrag könnten nicht zugesprochen werden. Das Eventualfeststellungsbegehren dazu sei nicht berechtigt, da der Kläger wegen bereits erfolgter Rückabtretung auf Leistung klagen könne (und tatsächlich geklagt habe). Das Feststellungsbegehren betreffend zukünftige Schäden sei nicht begründet, da die Kausalität der Beratungen von Mitarbeitern des Versicherungsmaklers nicht bewiesen worden sei.
Den dagegen erhobenen Berufungen beider Parteien gab das Berufungsgericht nicht Folge.
Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Hauptfeststellungsbegehrens (Berufungsinteresse 2.000 EUR) enthielt nur eine Beweisrüge gegen die (dislozierte) Negativfeststellung des Erstgerichts zur Kausalität. Das Berufungsgericht räumte zwar ein, dass die vom Erstgericht zur Kausalität getroffene Negativfeststellung erhebliche Bedenken hervorrufe; allerdings sei Voraussetzung jedes Feststellungsbegehrens das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, dessen Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten sei. Es stehe fest, dass es dem Kläger darum gegangen sei, seiner bei der A***** Versicherungs AG abgeschlossene Lebensversicherung, bei der er 5,5 % Zinsen erwirtschaftet habe, besser anzulegen. Wenn er nun mit falschen Ertragserwartungen zur Auflösung seiner Lebensversicherung bei der A***** Versicherungs AG seitens der Leute des Versicherungsmaklers verleitet worden sei, so möge dies schadenersatzpflichtig machen. Allerdings liege dieser Schaden darin, dass der Kläger nach Auflösung dieser Lebensversicherung nicht mehr 5,5 % Zinsen erwirtschaften habe können; die diesbezüglich entgangenen Zinsen von 5,5 % hätte er auch bereits in diesem Rechtsstreit geltend machen können; dabei seien ihm hinsichtlich des im ersten Rechtsgang zuerkannten Betrags ohnehin bereits 5 % Zinsen und hinsichtlich des im zweiten Rechtsgang zugesprochenen Betrags auch bereits 4 % Zinsen seit Klagseinbringung zuerkannt worden; weiters seien im Betrag von 100.491,38 EUR bereits kapitalisierte Zinsen von 4 % enthalten. Mangels rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung sei die gerügte und aufgrund der nicht alle Beweisergebnisse berücksichtigenden Beweiswürdigung des Erstgerichts auch durchaus bedenkliche Negativfeststellung nicht entscheidungswesentlich.
Der Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse 100.491,38 EUR) hielt das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung entgegen, es könne kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten des Versicherungsmaklers dem beklagten Versicherer zuzurechnen sei. Der Kläger habe über wesentliche Punkte des Versicherungsvertrags geirrt, wobei dieser Irrtum von den entsprechenden Erklärungen der Leute des Versicherungsmaklers veranlasst worden sei. Eine Anfechtung der Versicherungsverträge wegen Irrtums nach § 871 ABGB erweise sich daher als berechtigt, weshalb die Beklagte zur Rückzahlung der einbezahlten Prämien zu verpflichten gewesen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Höhe des Zuspruchs erübrige sich, weil dieser von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel nicht releviert worden sei.Der Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse 100.491,38 EUR) hielt das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung entgegen, es könne kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten des Versicherungsmaklers dem beklagten Versicherer zuzurechnen sei. Der Kläger habe über wesentliche Punkte des Versicherungsvertrags geirrt, wobei dieser Irrtum von den entsprechenden Erklärungen der Leute des Versicherungsmaklers veranlasst worden sei. Eine Anfechtung der Versicherungsverträge wegen Irrtums nach Paragraph 871, ABGB erweise sich daher als berechtigt, weshalb die Beklagte zur Rückzahlung der einbezahlten Prämien zu verpflichten gewesen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Höhe des Zuspruchs erübrige sich, weil dieser von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel nicht releviert worden sei.
Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig, da es sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert habe und Fragen von der in dieser Gesetzesbestimmung normierten Bedeutung nicht zu lösen seien, fehle es an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig, da es sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert habe und Fragen von der in dieser Gesetzesbestimmung normierten Bedeutung nicht zu lösen seien, fehle es an den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins
ZPO.
Ausschließlich gegen die abweisende Entscheidung zum Hauptfeststellungsbegehren richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollen Stattgebung, hilfsweise Aufhebung.
Nach Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete die Beklagte eine Revisionsbeantwortung.Nach Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete die Beklagte eine Revisionsbeantwortung.