Gegen diesen Beschluss richtet sich der zu Protokoll gegebene Rekurs des Klägers vom 13.5.2008 (ON 5), worin der bereits im Schreiben vom 8.4.2008, ON 3, genannte Sachverhalt neuerlich unter Hinweis darauf dargelegt wird, dass er seit Ende November 2007 keine Leistung mehr erhalte, wobei noch verstärkend ausgeführt wird, dass er erst im März, so Mitte oder Ende März 2008, im Zuge der Renovierung der Wohnung den Bescheid zufällig in einer Schublade gefunden habe und davor er gar nicht mitbekommen habe, dass seine Frau den Bescheid in einer Schublade verräumt habe. Beantragt wird, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Wiedereinsetzung zu bewilligen und den Weiterbezug der Versehrtenrente zu gewähren (gemeint wohl vom gebrauchten Zurückweisungsgrund Abstand zu nehmen und das gesetztliche Verfahren einzuleiten).
Der (nicht beantwortete)Rekurs ist nicht berechtigt. Zwar ist bei völligem Fehlen von (z.B. nicht vorgelegten) Bescheinigungsmitteln im Wiedereinsetzungsantrag ein Verbesserungsverfahren durchzuführen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3, Rz 2 zu § 149 ZPO mwN), doch sind Inhaltsmängel nicht verbesserbar und schon überhaupt nicht ein Austausch des behaupteten Sachverhaltes. Der (nicht beantwortete)Rekurs ist nicht berechtigt. Zwar ist bei völligem Fehlen von (z.B. nicht vorgelegten) Bescheinigungsmitteln im Wiedereinsetzungsantrag ein Verbesserungsverfahren durchzuführen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3, Rz 2 zu Paragraph 149, ZPO mwN), doch sind Inhaltsmängel nicht verbesserbar und schon überhaupt nicht ein Austausch des behaupteten Sachverhaltes.
Im Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt die Eventualmaxime, weshalb im Antrag sämtliche Wiedereinsetzungsgründe und Bescheinigungsmittel angegeben werden müssen, widrigenfalls diese präkludiert sind (Holzhammer2 , 158,135; Gitschthaler in Rechberger, aaO; vgl. EFSlg 98.200; OLG Wien 12 R 4/02z). Im Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt die Eventualmaxime, weshalb im Antrag sämtliche Wiedereinsetzungsgründe und Bescheinigungsmittel angegeben werden müssen, widrigenfalls diese präkludiert sind (Holzhammer2 , 158,135; Gitschthaler in Rechberger, aaO; vergleiche EFSlg 98.200; OLG Wien 12 R 4/02z).
Selbst unter zugrundelegung der gegenteiligen Lehrmeinung von Deixler-Hübner in Fasching/Konecny II/2 § 149 ZPO Rz 2 [vgl. dazu auch Fasching, ZPR, Lehr- und Handbuch, Rz 583] ist für den Rekurswerber im Ergebnis nichts gewonnen, weil auch nach dieser Ansicht diese Gesetzesstelle jedenfalls fordert, dass alle Tatsachen vorgebracht werden müssen, eingeschränkt nur insoferne, als die Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages eine Notfrist ist, gerechnet vom Wegfall des betreffenden Hindernisses und unterschiedliche Auffindungszeitpunkte genannt werden, wie in ON 3 (Auffinden nach dem Umzug des Sohnes) bzw. im Protokollarrekurs ON 5 („erst im März 2008, dann unpräzise eingeschränkt so Mitte oder Ende März 2008"), jedoch jedenfalls erst mit Schriftsatz ON 3, sohin außerhalb der vierzehntätigen Frist (bei Beginnangabe Mitte März 2008!) geltend gemacht, sodass aus dieser Sicht eine Nachholung des anderen, neuen Wiedereinsetzungsgrundes (dessen Hindernis bereits bei Annahme Mitte März 2008 länger als vierzehn Tage weggefallen wäre) unzulässig ist. Selbst unter zugrundelegung der gegenteiligen Lehrmeinung von Deixler-Hübner in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 149, ZPO Rz 2 [vgl. dazu auch Fasching, ZPR, Lehr- und Handbuch, Rz 583] ist für den Rekurswerber im Ergebnis nichts gewonnen, weil auch nach dieser Ansicht diese Gesetzesstelle jedenfalls fordert, dass alle Tatsachen vorgebracht werden müssen, eingeschränkt nur insoferne, als die Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages eine Notfrist ist, gerechnet vom Wegfall des betreffenden Hindernisses und unterschiedliche Auffindungszeitpunkte genannt werden, wie in ON 3 (Auffinden nach dem Umzug des Sohnes) bzw. im Protokollarrekurs ON 5 („erst im März 2008, dann unpräzise eingeschränkt so Mitte oder Ende März 2008"), jedoch jedenfalls erst mit Schriftsatz ON 3, sohin außerhalb der vierzehntätigen Frist (bei Beginnangabe Mitte März 2008!) geltend gemacht, sodass aus dieser Sicht eine Nachholung des anderen, neuen Wiedereinsetzungsgrundes (dessen Hindernis bereits bei Annahme Mitte März 2008 länger als vierzehn Tage weggefallen wäre) unzulässig ist.
Das Verfahren ist daher mit keinerlei Mängeln behaftet. Sowohl infolge Eventualmaxime im Wiedereinsetzungsverfahren, aber auch fehlender ausreichender Bescheinigung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes entgegen den erteilten Verbesserungsauftrag, schon gar nicht im Rekurs, aber auch infolge der unpräzisen Angabe des Wegfalles des Hindernisses betreffend des nachträglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes, der im übrigen ebenfalls wiederum ohne jegliches Bescheinigungsmittel angeführt wird, hat das Erstgericht den Antrag zu Recht ab- und die Klage als verspätet zurückgewiesen, weshalb dem Rekurs nicht Folge zu geben war.
Kosten wurden nicht verzeichnet.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses
gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11