Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der eine Unvollständigkeit vorbringenden Mängelrüge (Z 5) bedurften die Ausführungen des Zeugen Dipl.-Ing. F***** zu aus dessen Sicht vorhanden gewesenen Qualitätsmängeln bei Leistungen der D***** GmbH auch im Hinblick darauf, dass der Zeuge den Vorwurf bezweifelte, sein Unternehmen habe bei einem Bauvorhaben schlecht gearbeitet, keiner Erörterung, denn unterschiedliche Auffassungen über die Leistungsqualität bei mit der Tat in keinem Zusammenhang stehenden Bauprojekten betreffen keine entscheidungswesentlichen, insbesondere nicht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen D***** relevanten Umstände. In der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht die Beschwerdeführerin die Beweisergebnisse lediglich anders zu interpretieren als die Tatrichter. Sie übergeht in diesem Zusammenhang die Erwägungen zur aus der Sicht des erkennenden Gerichts fehlenden Glaubwürdigkeit sowohl der leugnenden Einlassung der Rechtsmittelwerberin als auch der entlastenden Angaben der Zeugen Ümit R***** und Rainer K***** (US 15 ff). Damit vermag die Nichtigkeitswerberin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Entgegen der eine Unvollständigkeit vorbringenden Mängelrüge (Ziffer 5,) bedurften die Ausführungen des Zeugen Dipl.-Ing. F***** zu aus dessen Sicht vorhanden gewesenen Qualitätsmängeln bei Leistungen der D***** GmbH auch im Hinblick darauf, dass der Zeuge den Vorwurf bezweifelte, sein Unternehmen habe bei einem Bauvorhaben schlecht gearbeitet, keiner Erörterung, denn unterschiedliche Auffassungen über die Leistungsqualität bei mit der Tat in keinem Zusammenhang stehenden Bauprojekten betreffen keine entscheidungswesentlichen, insbesondere nicht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen D***** relevanten Umstände. In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht die Beschwerdeführerin die Beweisergebnisse lediglich anders zu interpretieren als die Tatrichter. Sie übergeht in diesem Zusammenhang die Erwägungen zur aus der Sicht des erkennenden Gerichts fehlenden Glaubwürdigkeit sowohl der leugnenden Einlassung der Rechtsmittelwerberin als auch der entlastenden Angaben der Zeugen Ümit R***** und Rainer K***** (US 15 ff). Damit vermag die Nichtigkeitswerberin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
In der lediglich den Schuldspruch 2 betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet die Rechtsmittelwerberin, dass eine Strafbarkeit nach § 304 Abs 2 StGB nur dann bestehe, wenn der Geschenkgeber eine Pflichtwidrigkeit anstrebe. Sie leitet diese Position nicht aus dem Gesetz (§ 304 Abs 2 StGB idF vor der Novelle durch das StRÄG 2008) ab und ignoriert die dortige Bezugnahme auf eine pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften. Des weiteren geht sie nicht vom inkriminierten Vorwurf der Vorteilsforderung aus. Im Übrigen zitiert sie für ihre Rechtsbehauptung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 54/42), in welcher eine derartige Auffassung nicht vertreten wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).In der lediglich den Schuldspruch 2 betreffenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet die Rechtsmittelwerberin, dass eine Strafbarkeit nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB nur dann bestehe, wenn der Geschenkgeber eine Pflichtwidrigkeit anstrebe. Sie leitet diese Position nicht aus dem Gesetz (Paragraph 304, Absatz 2, StGB in der Fassung vor der Novelle durch das StRÄG 2008) ab und ignoriert die dortige Bezugnahme auf eine pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften. Des weiteren geht sie nicht vom inkriminierten Vorwurf der Vorteilsforderung aus. Im Übrigen zitiert sie für ihre Rechtsbehauptung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 54/42), in welcher eine derartige Auffassung nicht vertreten wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.