Die gegen das Urteil von den Angeklagten Dardan C***** und Mentor L***** aus Z 6, von Mentor L***** auch aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen, gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt:Die gegen das Urteil von den Angeklagten Dardan C***** und Mentor L***** aus Ziffer 6,, von Mentor L***** auch aus Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen, gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt:
Denn zutreffend kritisieren die Fragenrügen (Z 6) mit Blick auf die fehlenden Bereicherungsvorsatz indizierenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach sie vom Gastwirt Herbert S***** (der insofern übereinstimmend mit den Angeklagten schildert, den Schankraum mit einer ihm von diesen für eine Konsumation von 6 Euro überreichten 10 Euro-Banknote verlassen zu haben, um seine Geldtasche aus einem etwas entfernt gelegenen Zimmer [siehe den Plan S 465/I] zu holen; S 101/II) lediglich Wechselgeld gefordert haben (S 73, 76, 82, 94/II), dass Eventualfragen nach Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) unterlassen wurden.Denn zutreffend kritisieren die Fragenrügen (Ziffer 6,) mit Blick auf die fehlenden Bereicherungsvorsatz indizierenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach sie vom Gastwirt Herbert S***** (der insofern übereinstimmend mit den Angeklagten schildert, den Schankraum mit einer ihm von diesen für eine Konsumation von 6 Euro überreichten 10 Euro-Banknote verlassen zu haben, um seine Geldtasche aus einem etwas entfernt gelegenen Zimmer [siehe den Plan S 465/I] zu holen; S 101/II) lediglich Wechselgeld gefordert haben (S 73, 76, 82, 94/II), dass Eventualfragen nach Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) unterlassen wurden.
Unter dem in §§ 313, 314 Abs 1 und 316 StPO verwendeten Begriff des „Vorbringens" von Tatsachen ist nämlich nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0100396). Die in der unterbliebenen Fragestellung nach Nötigung liegende Nichtigkeit (Z 6) kommt auch dem Angeklagten Fatimir A***** zugute (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz [zweiter Fall], 344 StPO). Es waren demnach der sämtliche Angeklagte betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil einschließlich des Dardan C***** betreffenden Widerrufsbeschlusses bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§§ 285e erster Satz, 344 StPO). Das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden bedarf damit keiner Erörterung. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und Dardan C***** auch mit seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Unter dem in Paragraphen 313, 314, Absatz eins und 316 StPO verwendeten Begriff des „Vorbringens" von Tatsachen ist nämlich nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0100396). Die in der unterbliebenen Fragestellung nach Nötigung liegende Nichtigkeit (Ziffer 6,) kommt auch dem Angeklagten Fatimir A***** zugute (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz [zweiter Fall], 344 StPO). Es waren demnach der sämtliche Angeklagte betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil einschließlich des Dardan C***** betreffenden Widerrufsbeschlusses bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (Paragraphen 285 e, erster Satz, 344 StPO). Das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden bedarf damit keiner Erörterung. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und Dardan C***** auch mit seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.