Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 8 ObA 100/04w = RdW
2005, 709 und 8 ObA 76/05t = infas 2006, 141/A58 halten an der von
der Entscheidung 9 ObA 243/02d = DRdA 2004/39 [Runggaldier]
vorgegebenen Linie fest, dass den Arbeitgeber, der seinen (ehemaligen) Arbeitnehmern anbietet, eine im Rahmen einer direkten Leistungszusage bestehende Betriebspension auf eine Pensionskasse mit beitragsorientierten Leistungen überzuführen, Informations- und Sorgfaltspflichten treffen. Dem folgt auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Wie aber der Revisionswerber selbst erkennt und sich auch aus der Entscheidung 8 ObA 76/05t deutlich ergibt, können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall, insbesondere auch aus dem erkennbaren Informationsstand des betreffenden (ehemaligen) Arbeitnehmers. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass sie weitere Informationsquellen ausdrücklich angeboten und ihrem Anbot auch ein Schreiben der in Aussicht genommenen Pensionskasse angefügt habe, aus dem erkennbar sei, dass es sich bei den Prognosen nur um Hochrechnungen handle und die erwarteten Leistungen auch unter die Höhe der ursprünglich direkten Pensionszusage fallen könnten, ist nicht zuletzt im Hinblick darauf vertretbar, dass der Kläger durch viele Jahre hindurch Prokurist und Kassenleiter eines Kreditunternehmens gewesen ist. Der Kläger vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, dass diese Auffassung in unvertretbarem Widerspruch zur Entscheidung 9 ObA 243/02d steht, die von einem ganz speziellem Sachverhalt ausging.
Abgesehen davon, dass ein Schadenersatzanspruch schon dem Grunde nach vertretbar verneint wurde, steht die angefochtene Entscheidung auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung 8 ObA 131/04d. Die dort bejahte Nachschusspflicht des Arbeitgebers betraf nämlich nicht die Abgeltung eines Vertrauensschadens, sondern die im Wege ergänzender Vertragsauslegung abgeleitete Verpflichtung, bei nicht vorhergesehener Erhöhung des Pensionsalters das für die späteren Auszahlungen notwendige Deckungskapital entsprechend zu erhöhen. Auch das Vorliegen eines Dissenses wurde von den Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zutreffend verneint. Decken sich nämlich die Willenserklärungen der Parteien äußerlich und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte, kann von einem (versteckten) Dissens nur bei objektiver Mehrdeutigkeit der Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden (RIS-Justiz RS0014702 ua). Die subjektiven Vorstellungen der Parteien (- und darauf beruft sich der Revisionswerber -) sind demgegenüber nicht maßgeblich (RIS-Justiz RS0014704).
Schließlich hat die Beklagte der erst in der Klage vom 21. 12. 2004 erhobenen Irrtumsanfechtung die Verjährung entgegengehalten (AS 42). Auch dieser Verjährungseinwand ist zweifelsohne berechtigt, da die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB unabhängig davon, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw der Irrtum aufgeklärt wurde, beim Vertragsschluss selbst zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0034419). Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die für eine Irrtumsanfechtung erforderlichen Voraussetzungen.Schließlich hat die Beklagte der erst in der Klage vom 21. 12. 2004 erhobenen Irrtumsanfechtung die Verjährung entgegengehalten (AS 42). Auch dieser Verjährungseinwand ist zweifelsohne berechtigt, da die Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB unabhängig davon, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw der Irrtum aufgeklärt wurde, beim Vertragsschluss selbst zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0034419). Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die für eine Irrtumsanfechtung erforderlichen Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil die Beklagte darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat. Da sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, ist für die Kostenbemessung der höchste Streitwert des (2.) Eventualbegehrens heranzuziehen (RIS-Justiz RS0035818 [T1]).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil die Beklagte darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat. Da sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, ist für die Kostenbemessung der höchste Streitwert des (2.) Eventualbegehrens heranzuziehen (RIS-Justiz RS0035818 [T1]).