Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten, inhaltlich aber im Wesentlichen gleichlautenden auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten O***** und N*****; sie verfehlen ihr Ziel.Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten, inhaltlich aber im Wesentlichen gleichlautenden auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten O***** und N*****; sie verfehlen ihr Ziel.
Als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisieren beide Angeklagte die Feststellungen des Erstgerichts, mit denen dieses die subjektive Tatseite der Angeklagten auch in Bezug auf eine übergroße Menge (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) für begründet erachtete. Die Tatrichter hätten den konkreten Tatvorsatz einzig aus der Anzahl und dem Gewicht der Bodypacks (O*****) bzw der Größe der Dosen, in denen das Suchtgift transportiert wurde (N*****), abgeleitet und sich im Übrigen auf Allgemeinplätze und unstatthafte Vermutungen zu Lasten der Angeklagten beschränkt.Als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) kritisieren beide Angeklagte die Feststellungen des Erstgerichts, mit denen dieses die subjektive Tatseite der Angeklagten auch in Bezug auf eine übergroße Menge (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) für begründet erachtete. Die Tatrichter hätten den konkreten Tatvorsatz einzig aus der Anzahl und dem Gewicht der Bodypacks (O*****) bzw der Größe der Dosen, in denen das Suchtgift transportiert wurde (N*****), abgeleitet und sich im Übrigen auf Allgemeinplätze und unstatthafte Vermutungen zu Lasten der Angeklagten beschränkt.
Damit bekämpft die Beschwerde aber - in diesem Anfechtungsrahmen unzulässigerweise - lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel im Sinne einer fehlenden oder den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden Beweiswürdigung aufzeigen zu können. Denn die Tatrichter haben den Vorsatz der Angeklagten nicht nur aus Gewicht und Umfang der geschluckten Bodypacks sowie der Größe der Dosen erschlossen, sondern die Konstatierungen auch auf das konkrete Verhalten und die (profitorientierte) Motivlage der Angeklagten gestützt und diese Erwägungen - ergänzend - in den Kontext allgemeiner Überlegungen zu grenzüberschreitenden Suchtgifttransporten gestellt. Zudem wird den Angeklagten - dem Beschwerdeinwand zuwider - nicht ein aktuelles Wissen um den hohen Reinheitsgehalt des Suchtgifts und die daraus resultierende „Übermenge" vorgeworfen, sondern dass sie den Transport in Bezug auf eine übergroße Menge Suchtgift ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Die mit der Beschwerde vorgelegte Kopie einer Anklageschrift aus einem anderen, einen internationalen Suchtgifttransport betreffenden Strafverfahren war aufgrund des im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich, im Übrigen aber im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit der daraus abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht beweisrelevant.
Mit der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Zweitangeklagte weiters vor, das Erstgericht habe sich nicht mit seiner Verantwortung, wonach er nicht gewusst habe, dass es sich tatsächlich um ein Kilogramm Kokain handle (S 105/II), auseinandergesetzt. Diesem Einwand zuwider haben die Tatrichter die die subjektive Tatseite in Bezug auf die übergroße Menge leugnende Einlassung des Angeklagten bei ihren Erwägungen berücksichtigt, ihr aber mit eingehender Begründung Glaubwürdigkeit versagt (US 9 f).Mit der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bringt der Zweitangeklagte weiters vor, das Erstgericht habe sich nicht mit seiner Verantwortung, wonach er nicht gewusst habe, dass es sich tatsächlich um ein Kilogramm Kokain handle (S 105/II), auseinandergesetzt. Diesem Einwand zuwider haben die Tatrichter die die subjektive Tatseite in Bezug auf die übergroße Menge leugnende Einlassung des Angeklagten bei ihren Erwägungen berücksichtigt, ihr aber mit eingehender Begründung Glaubwürdigkeit versagt (US 9 f).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert, die Angeklagten hätten zu I./2./ nicht eines sondern mehrerer Verbrechen nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt werden müssen, ist sie nicht zu Gunsten der Angeklagten ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 654 ff, § 282 Rz 16). Im Übrigen verkennt sie, dass § 28a Abs 4 Z 3 SMG (genauso wie § 28 Abs 4 Z 3 SMG aF) eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen darstellt, sodass die Ein- und Ausfuhr, begangen in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge stets nur ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begründet (RIS-Justiz RS0117464).Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) argumentiert, die Angeklagten hätten zu römisch eins./2./ nicht eines sondern mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt werden müssen, ist sie nicht zu Gunsten der Angeklagten ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 654 ff, Paragraph 282, Rz 16). Im Übrigen verkennt sie, dass Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (genauso wie Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG aF) eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen darstellt, sodass die Ein- und Ausfuhr, begangen in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge stets nur ein Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG begründet (RIS-Justiz RS0117464).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung (§ 24 StPO) sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung (Paragraph 24, StPO) sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.