Entscheidungsgründe:
1996 gewährte die Beklagte einer GmbH einen Kredit über 8 Mio ATS, zu dessen Besicherung die Klägerin zwei in ihrem Eigentum stehende Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verpfändete; auf diesen Liegenschaft(santeil)en wurde zu Gunsten der Beklagten eine Simultanhöchstbetragshypothek von 5 Mio ATS einverleibt. Persönlichen Kontakt gab es zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten vor Unterfertigung des Kredit- und des Pfandbestellungsvertrags nie. Die Unterfertigung dieser Urkunden erfolgte für die Klägerin durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt.
Vor der Interzession der Klägerin hatte ihr ihr Sohn mitgeteilt, dass die Ende 1995 gegründete GmbH die bisher von ihm betriebenen Lokale kaufen werde. In dieser GmbH könnte er in Zukunft seine wirtschaftlichen Interessen entfalten; die finanziellen Vorteile kämen ihm und seiner Familie zugute. Die Klägerin sagte daraufhin zu, dass sie ihrem Sohn helfen werde. Dieser hatte auch in der neu gegründeten GmbH das Sagen und führte deren Geschäfte. Es bestand ein Konsulentenvertrag, nach dem ihm die Gewinne aus der GmbH zukommen sollten. Im Jahr 2000 wurde zwischen der Beklagten und der Kreditnehmerin eine neue Vereinbarung über die Kreditrückzahlungsraten getroffen. Diese wurde zunächst eingehalten. Im Frühjahr 2003 geriet die GmbH dann mit der Zahlung der Raten in Verzug. Am 24. 11. 2004 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet, der in einen Zwangsausgleich mit einer 20 %igen Quote mündete. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. 4. 2005 wurde - unter anderem - die Klägerin zur Zahlung von 72.000 EUR samt Zinsen an die Beklagte bei sonstiger Exekution in die verpfändeten Liegenschaftsanteile verurteilt.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 11. 9. 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage den urteilsmäßigen Ausspruch, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag sowie der Pfandbestellungsvertrag aufgehoben (in eventu: für rechtsunwirksam erklärt) werden, sowie die Löschung der grundbücherlich einverleibten Pfandrechte und der Anmerkung der - bereits rechtskräftig erledigten - Hypothekarklage. Sie brachte dazu - soweit dies im derzeitigen Verfahrensstadium noch von Bedeutung ist - im Wesentlichen vor, der Beklagten sei aufgrund der ihr vorliegenden und von ihr geprüften Kreditunterlagen schon vor der Pfandbestellung völlig klar gewesen, dass die Kreditnehmerin vor der Zahlungsunfähigkeit stehe und von vornherein niemals in der Lage sein würde, den bei der Beklagten aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen. Sowohl die Vermögenslosigkeit der GmbH als auch deren zur Darlehensrückführung niemals ausreichenden Einkünfte seien der Beklagten im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme aufgrund der ihr vorliegenden Kreditunterlagen bekannt gewesen. Damit habe die Beklagte aber auch gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin und deren wirtschaftlicher Zusammenbruch unvermeidlich bevorgestanden seien. Angesichts dieser Kenntnis hätte die Beklagte die Klägerin vor Übernahme ihrer Verpflichtungen als Pfandbestellerin über die Kreditunwürdigkeit bzw die schlechte wirtschaftliche Situation der GmbH aufklären müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Da die Beklagte die gebotene Aufklärung im offenkundig eigenen Interesse unterlassen habe, seien die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge gemäß § 879 ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Sie fechte daher den Kreditvertrag und den Pfandbestellungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit an und begehre die Löschung der Pfandrechte aus dem Grundbuch.Die Klägerin begehrte mit ihrer am 11. 9. 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage den urteilsmäßigen Ausspruch, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag sowie der Pfandbestellungsvertrag aufgehoben (in eventu: für rechtsunwirksam erklärt) werden, sowie die Löschung der grundbücherlich einverleibten Pfandrechte und der Anmerkung der - bereits rechtskräftig erledigten - Hypothekarklage. Sie brachte dazu - soweit dies im derzeitigen Verfahrensstadium noch von Bedeutung ist - im Wesentlichen vor, der Beklagten sei aufgrund der ihr vorliegenden und von ihr geprüften Kreditunterlagen schon vor der Pfandbestellung völlig klar gewesen, dass die Kreditnehmerin vor der Zahlungsunfähigkeit stehe und von vornherein niemals in der Lage sein würde, den bei der Beklagten aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen. Sowohl die Vermögenslosigkeit der GmbH als auch deren zur Darlehensrückführung niemals ausreichenden Einkünfte seien der Beklagten im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme aufgrund der ihr vorliegenden Kreditunterlagen bekannt gewesen. Damit habe die Beklagte aber auch gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin und deren wirtschaftlicher Zusammenbruch unvermeidlich bevorgestanden seien. Angesichts dieser Kenntnis hätte die Beklagte die Klägerin vor Übernahme ihrer Verpflichtungen als Pfandbestellerin über die Kreditunwürdigkeit bzw die schlechte wirtschaftliche Situation der GmbH aufklären müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Da die Beklagte die gebotene Aufklärung im offenkundig eigenen Interesse unterlassen habe, seien die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge gemäß Paragraph 879, ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Sie fechte daher den Kreditvertrag und den Pfandbestellungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit an und begehre die Löschung der Pfandrechte aus dem Grundbuch.
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, der nunmehrigen Klageführung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Gültigkeit der Verträge seien bereits im Vorprozess geprüft und (rechtskräftig) für unberechtigt befunden worden. Ein allfälliges Recht der Klägerin, die Verträge wegen Irrtums anzufechten, sei verjährt. Die Behauptung, bereits zum Zeitpunkt der Pfandbestellung und Kreditaufnahme sei die Unmöglichkeit der Darlehensrückzahlung festgestanden und der wirtschaftliche Ruin sowie die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bevorgestanden, stellte eine reine Schutzbehauptung dar. Der Beklagten sei vielmehr die Prognoserechnung eines Steuerberaters vorgelegt worden, nach der eine Kreditrückführung aus den Erträgnissen der Gastronomiebetriebe möglich gewesen wäre; zu diesen Erträgnissen seien noch weitere Erträge aus Automatengeschäften an diesen Standorten zu erwarten gewesen. Zur Konkurseröffnung sei es auch erst etwa acht Jahre nach der Pfandbestellung gekommen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem fest, dass eine für 1996 von einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellte Prognoserechnung für die später von der GmbH betriebenen Unternehmen einen Cash-flow von 1,32 Mio ATS ausgewiesen habe. Eine Insolvenz sei damals (gemeint offenbar: für die Beklagte) noch nicht absehbar gewesen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dem nunmehr erhobenen Klagebegehren stehe das rechtskräftige Urteil im Vorprozess entgegen, weil der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage des nunmehrigen Prozesses bilde. Die Gültigkeit des Kreditvertrags und des Pfandbestellungsvertrags sei durch das „Vorurteil" bereits wirksam festgestellt worden, weshalb nun - „zumindest bis zur Höhe von 72.000 EUR" - ebenfalls von der Gültigkeit der Verträge auszugehen sei. Dem Klagebegehren stehe daher die Rechtskraft (Bindungswirkung) des „Vorurteils" insoweit entgegen, als eine Hypothekarhaftung der Klägerin bis zum Betrag von 72.000 EUR festgestellt sei. Aufgrund der Feststellungen ergäbe sich aber auch bezüglich eines restlichen - 72.000 EUR übersteigenden - Betrags „kein anderer Sachverhalt" und gäbe es insoweit auch keine Behauptungen der Klägerin. Es bestehe auch keine Grundlage für eine Löschung der einverleibten Pfandrechte.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Gültigkeit der Verträge sei im Vorprozess nur Vorfrage des dort gegenständlichen Zahlungsbegehrens bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft gewesen, während Hauptfrage des Vorprozesses die Leistungspflicht der Klägerin gewesen sei. Eine Bindungswirkung im Wege der Präjudizialität komme daher im vorliegenden Fall entgegen den Ansichten des Erstgerichts und der Beklagten nicht in Betracht. Dies habe jedenfalls für Ansprüche der Beklagten, die über den im Vorprozess geltend gemachten Teilbetrag von 72.000 EUR hinausgehen, zu gelten. Die Frage, ob durch das Begehren in die Wirkung eines Vorprozesses eingegriffen würde, weil die Löschung der Pfandrechte begehrt wird, brauche nicht beurteilt werden, weil die nunmehr herangezogenen Tatsachengrundlagen ohnehin zu keiner Ungültigkeit der Verträge führten. Es bestehe nämlich nach ständiger Rechtsprechung keine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank, weil § 25c KSchG bei Pfandbestellungen nicht anzuwenden sei. Damit lägen auch die relevierten sekundären Feststellungsmängel nicht vor. Die von der Klägerin angefochtene Feststellung, dass die Insolvenz der GmbH zum Zeitpunkt der Pfandbestellung noch nicht absehbar gewesen sei, werde wegen rechtlicher Unerheblichkeit vom Berufungsgericht nicht übernommen. Die Revision sei zulässig, weil der Frage der Präjudizialität von Entscheidungen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Gültigkeit der Verträge sei im Vorprozess nur Vorfrage des dort gegenständlichen Zahlungsbegehrens bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft gewesen, während Hauptfrage des Vorprozesses die Leistungspflicht der Klägerin gewesen sei. Eine Bindungswirkung im Wege der Präjudizialität komme daher im vorliegenden Fall entgegen den Ansichten des Erstgerichts und der Beklagten nicht in Betracht. Dies habe jedenfalls für Ansprüche der Beklagten, die über den im Vorprozess geltend gemachten Teilbetrag von 72.000 EUR hinausgehen, zu gelten. Die Frage, ob durch das Begehren in die Wirkung eines Vorprozesses eingegriffen würde, weil die Löschung der Pfandrechte begehrt wird, brauche nicht beurteilt werden, weil die nunmehr herangezogenen Tatsachengrundlagen ohnehin zu keiner Ungültigkeit der Verträge führten. Es bestehe nämlich nach ständiger Rechtsprechung keine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank, weil Paragraph 25 c, KSchG bei Pfandbestellungen nicht anzuwenden sei. Damit lägen auch die relevierten sekundären Feststellungsmängel nicht vor. Die von der Klägerin angefochtene Feststellung, dass die Insolvenz der GmbH zum Zeitpunkt der Pfandbestellung noch nicht absehbar gewesen sei, werde wegen rechtlicher Unerheblichkeit vom Berufungsgericht nicht übernommen. Die Revision sei zulässig, weil der Frage der Präjudizialität von Entscheidungen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.