Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht die in einer Eingabe verbundenen Anträge geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis des Gerichtes als Antragsvoraussetzung nach § 91 Abs 1 GOG vorliege. Die diesbezüglichen Ausführungen des übergeordneten Gerichts umfassen im Übrigen auch die nicht unmittelbar das Pflegschaftsverfahren betreffenden Fristsetzungsanträge: Diesen ermangelt es nämlich nach Auffassung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz an der Konkretisierung der Verfahrenshandlungen iSd § 91 Abs 1, 2 GOG, mit denen das untergeordnete Gericht säumig geworden sein soll. Damit wurde insgesamt eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen (RIS-Justiz RS0059291). Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht die in einer Eingabe verbundenen Anträge geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis des Gerichtes als Antragsvoraussetzung nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG vorliege. Die diesbezüglichen Ausführungen des übergeordneten Gerichts umfassen im Übrigen auch die nicht unmittelbar das Pflegschaftsverfahren betreffenden Fristsetzungsanträge: Diesen ermangelt es nämlich nach Auffassung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz an der Konkretisierung der Verfahrenshandlungen iSd Paragraph 91, Absatz eins, 2, GOG, mit denen das untergeordnete Gericht säumig geworden sein soll. Damit wurde insgesamt eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen (RIS-Justiz RS0059291). Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.