Begründung:
Nach den Feststellungen war der am 21. 2. 1952 geborene, zum Stichtag (1. 3. 2007) 55-jährige Kläger im Besitz folgender Gewerbeberechtigungen:
10/1979 – 12/2003: Tischler10 aus 1979, – 12/2003: Tischler
10/1979 – 12/2003: Handelsgewerbe und10 aus 1979, – 12/2003: Handelsgewerbe und
01/2005 – 05/2007: Säger.01 aus 2005, – 05/2007: Säger.
In dem vom Kläger geführten Tischlereibetrieb waren 10 bis 12 Mitarbeiter und die Ehegattin im Büro beschäftigt. Die persönliche Mitarbeit des Klägers war notwendig.
Bereits im Jahr 2001 begann der Kläger auch mit dem Holzeinschnitt (mit einer Bandsäge). Das Tischlereigewerbe betrieb der Kläger bis 2004, wobei er in diesem Jahr teilweise auch als Angestellter im Betrieb der Ehegattin tätig war. Im Jänner 2005 meldete der Kläger das Sägegewerbe an und war ab Jänner 2005 ausschließlich als Säger tätig. Im Mai 2007 meldete der Kläger das Sägegewerbe ruhend. Ab dem Jahr 2004 war der Kläger im Sägebetrieb alleine tätig. Seit Mai 2007 ist der Gewerbebetrieb ruhend gemeldet.
Ausgehend von dem ihm verbliebenen Leistungskalkül ist der Kläger nach wie vor ohne Gefährdung seiner Gesundheit in der Lage, die Aufgaben eines Betreibers einer Tischlerei mit 10 bis 12 Mitarbeitern zu erfüllen. Über das Tischlergewerbe hinausgehende Tätigkeiten kommen nicht mehr in Betracht. Der Kläger wäre auch nicht mehr in der Lage, den Sägebetrieb, so wie er ihn betrieben hat, weiterhin auszuführen. Auch der Betrieb einer Tischlerei in Form eines Ein-Mann-Betriebs ist nicht mehr möglich.
Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 3. 2007 gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte: Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG liege nicht vor, weil der Kläger weiterhin in der Lage sei, einen Tischlereibetrieb mit 10 bis 12 Mitarbeitern zu führen, wie er dies mehr als 60 Kalendermonate bis Ende 2003 gemacht habe. Dass er die Tätigkeit als selbständiger Säger im Einmannbetrieb nicht mehr verrichten könne, sei ohne Bedeutung, weil diese (in der Zeit von Jänner 2005 bis Mai 2007) keine 60 Ausübungsmonate umfasst habe. Die begehrte Feststellung, dass der Schwerpunkt in dem von 2001 bis 2003 vom Kläger geführten Mischbetrieb im Sägebetrieb gelegen sei, sei entbehrlich, weil es bei der Ausübung mehrerer selbständiger Erwerbstätigkeiten nicht auf die unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung ankomme, sofern die wirtschaftlich weniger bedeutende tatsächlich ausgeübt worden sei. Gründe für die Zulässigkeit der Revision seien nicht erkennbar.Das Berufungsgericht bestätigte: Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG liege nicht vor, weil der Kläger weiterhin in der Lage sei, einen Tischlereibetrieb mit 10 bis 12 Mitarbeitern zu führen, wie er dies mehr als 60 Kalendermonate bis Ende 2003 gemacht habe. Dass er die Tätigkeit als selbständiger Säger im Einmannbetrieb nicht mehr verrichten könne, sei ohne Bedeutung, weil diese (in der Zeit von Jänner 2005 bis Mai 2007) keine 60 Ausübungsmonate umfasst habe. Die begehrte Feststellung, dass der Schwerpunkt in dem von 2001 bis 2003 vom Kläger geführten Mischbetrieb im Sägebetrieb gelegen sei, sei entbehrlich, weil es bei der Ausübung mehrerer selbständiger Erwerbstätigkeiten nicht auf die unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung ankomme, sofern die wirtschaftlich weniger bedeutende tatsächlich ausgeübt worden sei. Gründe für die Zulässigkeit der Revision seien nicht erkennbar.
Der Kläger sieht die Zulässigkeit der Revision darin, dass die Vorinstanzen nicht ausreichend gewürdigt hätten, dass der Kläger, der bis 2003 einen Tischlereibetrieb mit 10 bis 12 Mitarbeitern geführt habe, seit Mitte des Jahres 2001 und damit in den letzten 60 Ausübungsmonaten vor dem Stichtag (auch) einen Ein-Mann-Sägewerksbetrieb geführt habe. Im überschneidenden Zeitraum seien beide vom Kläger geführten Teilbetriebe von der Gewerbeberechtigung als Tischler umfasst gewesen.
Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht.Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht.