Begründung:
Mit Beschluss vom 13. 7. 2007 bestätigte das Erstgericht den am 12. 7. 2007 angenommenen Zwangsausgleich und sprach aus, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses der Konkurs aufgehoben ist (§ 152b Abs 1 KO).Mit Beschluss vom 13. 7. 2007 bestätigte das Erstgericht den am 12. 7. 2007 angenommenen Zwangsausgleich und sprach aus, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses der Konkurs aufgehoben ist (Paragraph 152 b, Absatz eins, KO).
Das Erstgericht gab den wesentlichen Inhalt des Zwangsausgleichs wie folgt wieder:
„1. Die Konkursgläubiger erhalten eine 20 %ige Quote, zahlbar binnen 4 Wochen ab Annahme des Zwangsausgleichs, nicht aber vor Rechtskraft der Konkursaufhebung (= Rechtskraft dieses Beschlusses).
2. Die Ausschüttung der Quote an die Konkursgläubiger des Konkurses 20 S 462/96h LG Wels (soweit sie nicht auch ihre Forderungen in diesem Konkurs angemeldet haben und soweit diese nicht bereits als getilgt im Sinne des § 163 Abs 2 KO anzusehen sind) und an die Konkursgläubiger dieses Konkurses, soweit sie ihre Forderungen bisher angemeldet haben, erfolgt durch den Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Zwangsausgleichs. Die nach Ausschüttung freie (verbleibende) Konkursmasse (mit Ausnahme der laufenden Pensionsbezüge der Gemeinschuldnerin) verbleibt in der Verfügungsgewalt des Masseverwalters, der diesbezüglich im Amt bleibt. Sollten daher Beträge für diese Konkursmasse frei werden oder hervorkommen, hat der Masseverwalter diese an die Konkursgläubiger (Satz 1 dieses Absatzes) als Superquote auszuschütten.2. Die Ausschüttung der Quote an die Konkursgläubiger des Konkurses 20 S 462/96h LG Wels (soweit sie nicht auch ihre Forderungen in diesem Konkurs angemeldet haben und soweit diese nicht bereits als getilgt im Sinne des Paragraph 163, Absatz 2, KO anzusehen sind) und an die Konkursgläubiger dieses Konkurses, soweit sie ihre Forderungen bisher angemeldet haben, erfolgt durch den Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Zwangsausgleichs. Die nach Ausschüttung freie (verbleibende) Konkursmasse (mit Ausnahme der laufenden Pensionsbezüge der Gemeinschuldnerin) verbleibt in der Verfügungsgewalt des Masseverwalters, der diesbezüglich im Amt bleibt. Sollten daher Beträge für diese Konkursmasse frei werden oder hervorkommen, hat der Masseverwalter diese an die Konkursgläubiger (Satz 1 dieses Absatzes) als Superquote auszuschütten.
3. Im Falle des Verzugs des Schuldners bei der Ausgleichserfüllung gilt § 156 Abs 4 und 5 KO mit der Maßgabe, dass die in der an den Schuldner zu richtenden schriftlichen Mahnung, die eingeschrieben zu erfolgen hat, einzuräumende Nachfrist vier Wochen beträgt."3. Im Falle des Verzugs des Schuldners bei der Ausgleichserfüllung gilt Paragraph 156, Absatz 4 und 5 KO mit der Maßgabe, dass die in der an den Schuldner zu richtenden schriftlichen Mahnung, die eingeschrieben zu erfolgen hat, einzuräumende Nachfrist vier Wochen beträgt."
In dem dagegen erhobenen Rekurs stellten die Gläubiger den Antrag auf Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dahin, dass dem Zwangsausgleich die Bestätigung zu versagen sei. Die Gläubiger machten geltend, dass die neuerliche Eröffnung des Konkurses durch das Konkursgericht den Abschluss eines weiteren Zwangsausgleichs unzulässig mache. Das Scheitern der Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs im Vorverfahren könne dem Schuldner nicht neuerlich die Möglichkeit eröffnen, über einen weiteren Zwangsausgleich abstimmen zu lassen. Die Stimmrechtsentscheidung des Erstgerichts sei unzutreffend, weil die Forderung der Gläubiger mit 165.106,14 EUR aushafte und den Gläubigern daher in diesem Umfang das Stimmrecht zuzuerkennen gewesen wäre. Wäre aber den Gläubigern von dieser Gesamtforderung das Stimmrecht zuerkannt worden, hätte der Zwangsausgleich nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 24. 10. 2007, ON 44, dem Rekurs im Umfang der Bestätigung des Zwangsausgleichs durch das Erstgericht nicht Folge, erklärte aber, den erstinstanzlichen Beschluss dahin „abzuändern", dass Satz 1 in Punkt 2 zu lauten habe:
„Die Ausschüttung der Quote an die Konkursgläubiger des Konkurses 20 S 462/96h LG Wels (soweit sie nicht auch ihre Forderungen in diesem Konkurs angemeldet haben und soweit diese nicht bereits als getilgt im Sinne des § 156 Abs 4 Satz 3 KO anzusehen sind) und an die Konkursgläubiger dieses Konkurses, soweit sie ihre Forderungen bisher angemeldet haben, erfolgt durch den Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Zwangsausgleichs." Das Rekursgericht ersetzte daher lediglich die Bezugnahme des Erstgerichts auf § 163 Abs 2 KO durch den Hinweis auf § 156 Abs 4 Satz 3 KO.„Die Ausschüttung der Quote an die Konkursgläubiger des Konkurses 20 S 462/96h LG Wels (soweit sie nicht auch ihre Forderungen in diesem Konkurs angemeldet haben und soweit diese nicht bereits als getilgt im Sinne des Paragraph 156, Absatz 4, Satz 3 KO anzusehen sind) und an die Konkursgläubiger dieses Konkurses, soweit sie ihre Forderungen bisher angemeldet haben, erfolgt durch den Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Zwangsausgleichs." Das Rekursgericht ersetzte daher lediglich die Bezugnahme des Erstgerichts auf Paragraph 163, Absatz 2, KO durch den Hinweis auf Paragraph 156, Absatz 4, Satz 3 KO.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Rechtlich meinte das Rekursgericht, dass als Folge des im Vorverfahren rechtskräftig geschlossenen Liquidationssachwalterzwangsausgleichs die Gemeinschuldnerin Schuldbefreiung bezüglich der die Zwangsausgleichsquote übersteigenden Forderungsteile erlangt habe (§ 156 Abs 4 Satz 3 KO). Die Eröffnung eines neuerlichen Konkurses nach §§ 157g Abs 5, 163 Abs 1 KO ändere daran nichts. Das neuerliche Konkursverfahren stelle keine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Vorverfahrens dar. Es sei dem Bestätigungsbeschluss des Erstgerichts jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Konkursgläubiger des vorherigen Konkursverfahrens, die ihre Forderungen nicht neuerlich angemeldet hätten, richtigerweise nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Zahlung und Quote des seinerzeitigen Liquidationssachwalterzwangsausgleichs zu berücksichtigen seien. Der vom Erstgericht aufgenommene Hinweis auf § 163 Abs 2 KO lasse - wenn auch entgegen dem nicht zuletzt aus der Stimmrechtsentscheidung hervorgehenden wahren Entscheidungswillen des Erstgerichts - die Möglichkeit offen, dass diese Gläubigergruppe mit 67,5 % der ursprünglichen Forderungen zu berücksichtigen sei. Durch den vom Rekursgericht aufgenommenen Hinweis auf § 156 Abs 4 Satz 3 KO (anstelle des vom Erstgericht gesetzten Hinweises auf § 163 Abs 2 KO) werde klargestellt, dass der an die Konkursgläubiger des Vorverfahrens bereits bezahlte Quotenteil zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf § 156 Abs 4 Satz 3 KO lebten trotz Verzugs in der Erfüllung des früheren Ausgleichs die Forderungen der Altgläubiger nicht wieder auf.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Rechtlich meinte das Rekursgericht, dass als Folge des im Vorverfahren rechtskräftig geschlossenen Liquidationssachwalterzwangsausgleichs die Gemeinschuldnerin Schuldbefreiung bezüglich der die Zwangsausgleichsquote übersteigenden Forderungsteile erlangt habe (Paragraph 156, Absatz 4, Satz 3 KO). Die Eröffnung eines neuerlichen Konkurses nach Paragraphen 157 g, Absatz 5, 163, Absatz eins, KO ändere daran nichts. Das neuerliche Konkursverfahren stelle keine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Vorverfahrens dar. Es sei dem Bestätigungsbeschluss des Erstgerichts jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Konkursgläubiger des vorherigen Konkursverfahrens, die ihre Forderungen nicht neuerlich angemeldet hätten, richtigerweise nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Zahlung und Quote des seinerzeitigen Liquidationssachwalterzwangsausgleichs zu berücksichtigen seien. Der vom Erstgericht aufgenommene Hinweis auf Paragraph 163, Absatz 2, KO lasse - wenn auch entgegen dem nicht zuletzt aus der Stimmrechtsentscheidung hervorgehenden wahren Entscheidungswillen des Erstgerichts - die Möglichkeit offen, dass diese Gläubigergruppe mit 67,5 % der ursprünglichen Forderungen zu berücksichtigen sei. Durch den vom Rekursgericht aufgenommenen Hinweis auf Paragraph 156, Absatz 4, Satz 3 KO (anstelle des vom Erstgericht gesetzten Hinweises auf Paragraph 163, Absatz 2, KO) werde klargestellt, dass der an die Konkursgläubiger des Vorverfahrens bereits bezahlte Quotenteil zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf Paragraph 156, Absatz 4, Satz 3 KO lebten trotz Verzugs in der Erfüllung des früheren Ausgleichs die Forderungen der Altgläubiger nicht wieder auf.
Dieser Beschluss des Rekursgerichts wurde am 31. 10. 2007 in der Insolvenzdatei unter wörtlicher Aufnahme des Satzes 1 des Punktes 2 des Spruchs veröffentlicht. Die individuelle Zustellung an den Vertreter der Gläubiger erfolgte am 2. 11. 2007.
Das Erstgericht wies den am 16. 11. 2007 überreichten Revisionsrekurs der Gläubiger mit Beschluss vom gleichen Tag (ON 46) mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Rekursentscheidung ohne Zweifel um eine Entscheidung über die Bestätigung des Zwangsausgleichs handle, die auch dann, wenn sie vom zweitinstanzlichen Gericht gefällt werde, öffentlich bekannt zu machen sei. Damit seien aber die Folgen der Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung eingetreten. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 176 Abs 1 KO habe demgemäß am 14. 11. 2007 geendet.Das Erstgericht wies den am 16. 11. 2007 überreichten Revisionsrekurs der Gläubiger mit Beschluss vom gleichen Tag (ON 46) mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Rekursentscheidung ohne Zweifel um eine Entscheidung über die Bestätigung des Zwangsausgleichs handle, die auch dann, wenn sie vom zweitinstanzlichen Gericht gefällt werde, öffentlich bekannt zu machen sei. Damit seien aber die Folgen der Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung eingetreten. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 176, Absatz eins, KO habe demgemäß am 14. 11. 2007 geendet.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhoben die Gläubiger Rekurs. Das Rekursgericht gab mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 17. 12. 2007, ON 49, diesem Rekurs Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne seiner ersatzlosen Behebung ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs (also sowohl die Bestätigung als auch die Versagung der Bestätigung) gemäß § 152 Abs 2 KO allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen sei. Gemäß § 152 Abs 3 KO sei die Entscheidung über die Bestätigung öffentlich bekannt zu machen. Normiere die Konkursordnung nebeneinander die individuelle Zustellung und jene durch öffentliche Bekanntmachung, würden die Folgen der Zustellung bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten. Die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des von den Rekurswerbern erhobenen Revisionsrekurses hänge daher davon ab, ob der Beschluss des Rekursgerichts öffentlich bekannt zu machen gewesen sei. Diese Frage sei zu verneinen. § 152 KO spreche nur von der Entscheidung des Konkursgerichts, worunter die Konkursordnung das erstinstanzliche Gericht verstehe. Es sei daher für den Lauf der Revisionsrekursfrist das Datum der individuellen Zustellung maßgeblich. Davon ausgehend sei der am 16. 11. 2007 überreichte Revisionsrekurs rechtzeitig.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhoben die Gläubiger Rekurs. Das Rekursgericht gab mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 17. 12. 2007, ON 49, diesem Rekurs Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne seiner ersatzlosen Behebung ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs (also sowohl die Bestätigung als auch die Versagung der Bestätigung) gemäß Paragraph 152, Absatz 2, KO allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen sei. Gemäß Paragraph 152, Absatz 3, KO sei die Entscheidung über die Bestätigung öffentlich bekannt zu machen. Normiere die Konkursordnung nebeneinander die individuelle Zustellung und jene durch öffentliche Bekanntmachung, würden die Folgen der Zustellung bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten. Die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des von den Rekurswerbern erhobenen Revisionsrekurses hänge daher davon ab, ob der Beschluss des Rekursgerichts öffentlich bekannt zu machen gewesen sei. Diese Frage sei zu verneinen. Paragraph 152, KO spreche nur von der Entscheidung des Konkursgerichts, worunter die Konkursordnung das erstinstanzliche Gericht verstehe. Es sei daher für den Lauf der Revisionsrekursfrist das Datum der individuellen Zustellung maßgeblich. Davon ausgehend sei der am 16. 11. 2007 überreichte Revisionsrekurs rechtzeitig.