Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dragan J*****:
Die Fragenrüge (Z 6) wendet sich gegen das Unterbleiben einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) wendet sich gegen das Unterbleiben einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB.
Gegenstand von Eventualfragen ist ein von jenem der Hauptfrage abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfrage bezog. Prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter hätte gefragt werden sollen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43 f; 15 Os 115/04). An Stelle solcherart prozessordnungskonformer Argumentation zitiert die Fragenrüge - isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen - die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach es am Tattag zwischen ihnen (den Angeklagten) und Zoran J*****, Goran S***** und Igor B***** zu einer Auseinandersetzung kam, wobei Tätlichkeiten von beiden Seiten ausgingen.Gegenstand von Eventualfragen ist ein von jenem der Hauptfrage abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfrage bezog. Prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter hätte gefragt werden sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43 f; 15 Os 115/04). An Stelle solcherart prozessordnungskonformer Argumentation zitiert die Fragenrüge - isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen - die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach es am Tattag zwischen ihnen (den Angeklagten) und Zoran J*****, Goran S***** und Igor B***** zu einer Auseinandersetzung kam, wobei Tätlichkeiten von beiden Seiten ausgingen.
Weshalb diese Aussagepassage mit Blick auf die sonstige - eine zumindest bedingt vorsätzliche Verursachung der Verletzungen der Kontrahenten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Emir D***** gar nicht in Abrede stellende (S 69 ff, insbes. S 71 f/Bd III) - Einlassung des Angeklagten Anlass für die vermisste Eventualfrage nach dem Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB geben hätte sollen, der (als subsidiärer Auffangtatbestand) nur bei solchen Teilnehmern an einem Raufhandel zur Anwendung gelangt, die nicht - als unmittelbarer, Bestimmungs- oder Beitragstäter - an der Herbeiführung der Verletzungsfolge mitgewirkt haben und denen ein - allenfalls erst bei der Tat spontan entstandener (gemeinsamer) - Verletzungs- oder Misshandlungsvorsatz in Bezug auf das Opfer nicht angelastet werden kann (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 91 Rz 4; Hauptmann/Jerabek in WK² § 91 Rz 21; Fabrizy, StGB9 § 91 Rz 3a), lässt das Beschwerdevorbringen aber offen.Weshalb diese Aussagepassage mit Blick auf die sonstige - eine zumindest bedingt vorsätzliche Verursachung der Verletzungen der Kontrahenten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Emir D***** gar nicht in Abrede stellende (S 69 ff, insbes. S 71 f/Bd römisch drei) - Einlassung des Angeklagten Anlass für die vermisste Eventualfrage nach dem Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB geben hätte sollen, der (als subsidiärer Auffangtatbestand) nur bei solchen Teilnehmern an einem Raufhandel zur Anwendung gelangt, die nicht - als unmittelbarer, Bestimmungs- oder Beitragstäter - an der Herbeiführung der Verletzungsfolge mitgewirkt haben und denen ein - allenfalls erst bei der Tat spontan entstandener (gemeinsamer) - Verletzungs- oder Misshandlungsvorsatz in Bezug auf das Opfer nicht angelastet werden kann vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 91, Rz 4; Hauptmann/Jerabek in WK² Paragraph 91, Rz 21; Fabrizy, StGB9 Paragraph 91, Rz 3a), lässt das Beschwerdevorbringen aber offen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Emir D*****:
Die Fragenrüge (Z 6) erblickt zunächst ebenfalls in der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB eine Verletzung der Bestimmung des § 314 StPO und ist mit diesem Vorbringen auf oben Gesagtes zu verweisen. Denn auch dieser Beschwerdeführer orientiert sich nicht am Verfahrensrecht, indem er sich - sein eigenes Eingeständnis, mit einer Flasche, einem Aschenbecher oder vielleicht mit einem Sessel auf die gegnerische Gruppe eingeschlagen zu haben, um Dragan J***** zu helfen (S 87 f/Bd III), ignorierend - bloß auf jene Teile der Aussagen beider Angeklagten beruft, die seiner Ansicht nach darauf hindeuteten, dass „die Schlägerei" von „der Gegenseite" ausging und solcherart keine Indizien für ein unter den Tatbestand des § 91 Abs 1 StGB zu subsummierendes Tatgeschehen aufzeigt.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) erblickt zunächst ebenfalls in der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 314, StPO und ist mit diesem Vorbringen auf oben Gesagtes zu verweisen. Denn auch dieser Beschwerdeführer orientiert sich nicht am Verfahrensrecht, indem er sich - sein eigenes Eingeständnis, mit einer Flasche, einem Aschenbecher oder vielleicht mit einem Sessel auf die gegnerische Gruppe eingeschlagen zu haben, um Dragan J***** zu helfen (S 87 f/Bd römisch drei), ignorierend - bloß auf jene Teile der Aussagen beider Angeklagten beruft, die seiner Ansicht nach darauf hindeuteten, dass „die Schlägerei" von „der Gegenseite" ausging und solcherart keine Indizien für ein unter den Tatbestand des Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu subsummierendes Tatgeschehen aufzeigt.
Mit seinem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 6), der sich gegen die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach „Notwehr(-überschreitung)" richtet, wird der Rechtsmittelwerber dem für eine Erörterung im Sinne der §§ 285c Abs 2, 286 ff, 344 StPO erforderlichen Aufzeigen eines entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung gleichermaßen nicht gerecht. Indem er nämlich auf die Ausführungen „betreffend der Unterlassung einer Eventualfrage" verweist und solcherart bloß aus - ein weiteres Mal kontextentleert zitierten - Bekundungen beider Angeklagten, die Schlägerei sei vom „Italiener" bzw den anderen ausgegangen, aus seiner eigenen Einlassung, „mit seinen Handlungen jedenfalls zu weit gegangen zu sein" und aus der Behauptung des Dragan J***** gegenüber dem Sachverständigen, wonach der „Italiener" ihm mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen habe, den selbständigen Schluss zieht, aus seiner Verantwortung ergebe sich „die Möglichkeit der Anwendung des § 3 Abs 2 StGB", zeigt er keinerlei Tatsachenvorbringen auf, das die Annahme des Vorliegens einer objektiv bestehenden Notwehrsituation indizieren würde. Weshalb - entgegen herrschender Meinung (vgl Lewisch in WK² § 3 Rz 33; Leukauf/Steininger Komm3 § 3 Rz 84; Kienapfel/Höpfel AT12 Z 11 Rz 8; 10 Os 175/82; RIS-Justiz RS0088726) - alleine aus der (behaupteten) Einleitung der Tätlichkeiten durch die Widersacher eine einseitige unangemessene Eskalation der Auseinandersetzung, die allenfalls eine Notwehrsituation begründen würde, abzuleiten sein sollte, einzelne Tätlichkeiten im Zuge eines - nach den Angaben beider Angeklagten - von wechselseitigen Aggressionshandlungen gekennzeichneten Raufhandels isoliert zu betrachten und als Maßnahme der Verteidigung vor einem unmittelbar drohenden Angriff zu beurteilen sein sollten, lässt die Rüge nämlich offen.Mit seinem weiteren Beschwerdeeinwand (Ziffer 6,), der sich gegen die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach „Notwehr(-überschreitung)" richtet, wird der Rechtsmittelwerber dem für eine Erörterung im Sinne der Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff, 344 StPO erforderlichen Aufzeigen eines entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung gleichermaßen nicht gerecht. Indem er nämlich auf die Ausführungen „betreffend der Unterlassung einer Eventualfrage" verweist und solcherart bloß aus - ein weiteres Mal kontextentleert zitierten - Bekundungen beider Angeklagten, die Schlägerei sei vom „Italiener" bzw den anderen ausgegangen, aus seiner eigenen Einlassung, „mit seinen Handlungen jedenfalls zu weit gegangen zu sein" und aus der Behauptung des Dragan J***** gegenüber dem Sachverständigen, wonach der „Italiener" ihm mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen habe, den selbständigen Schluss zieht, aus seiner Verantwortung ergebe sich „die Möglichkeit der Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, StGB", zeigt er keinerlei Tatsachenvorbringen auf, das die Annahme des Vorliegens einer objektiv bestehenden Notwehrsituation indizieren würde. Weshalb - entgegen herrschender Meinung vergleiche Lewisch in WK² Paragraph 3, Rz 33; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, Rz 84; Kienapfel/Höpfel AT12 Ziffer 11, Rz 8; 10 Os 175/82; RIS-Justiz RS0088726) - alleine aus der (behaupteten) Einleitung der Tätlichkeiten durch die Widersacher eine einseitige unangemessene Eskalation der Auseinandersetzung, die allenfalls eine Notwehrsituation begründen würde, abzuleiten sein sollte, einzelne Tätlichkeiten im Zuge eines - nach den Angaben beider Angeklagten - von wechselseitigen Aggressionshandlungen gekennzeichneten Raufhandels isoliert zu betrachten und als Maßnahme der Verteidigung vor einem unmittelbar drohenden Angriff zu beurteilen sein sollten, lässt die Rüge nämlich offen.
Mangels Indizien für eine objektiv bestehende Notwehrsituation gehen Überlegungen zu einer Notwehrüberschreitung von vorneherein ins Leere.
Die Instruktionsrüge (Z 8) verkennt mit ihrer Forderung nach einer Belehrung der Geschworenen „über die Bestimmungen des § 91 StGB sowie § 3 StPO", dass die Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (§ 321 Abs 2 StPO; Philipp, WK-StPO § 321 Rz 20; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0101085). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verkennt mit ihrer Forderung nach einer Belehrung der Geschworenen „über die Bestimmungen des Paragraph 91, StGB sowie Paragraph 3, StPO", dass die Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 20; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0101085). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.