Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.
Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf, dass dem Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen sind.Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auf, dass dem Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen sind.
Des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt.Des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt.
Als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zum genannten Vergehen haftet, wer auf andere Weise als durch Bestimmung eines anderen zur Ausführung der genannten Handlung beiträgt, wobei diese von seinem Vorsatz umfasst sein muss. Dabei genügt es, wenn der Beitragstäter die geförderte Straftat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellungen aufgenommen hat (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 101). Das Erstgericht hat zum Vorsatz des Beschwerdeführers lediglich festgestellt, dass dieser in der Absicht gehandelt habe, sich durch die Vermittlung von Mädchen ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (S 121/V). Ob von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz auch ein Ausbeuten, Einschüchtern, Vorschreiben der Bedingungen der Ausübung der Prostitution oder Ausnützen mehrerer solcher Personen zugleich durch den unmittelbaren Täter umfasst war, lässt das Urteil hingegen offen.Als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zum genannten Vergehen haftet, wer auf andere Weise als durch Bestimmung eines anderen zur Ausführung der genannten Handlung beiträgt, wobei diese von seinem Vorsatz umfasst sein muss. Dabei genügt es, wenn der Beitragstäter die geförderte Straftat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellungen aufgenommen hat (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 101). Das Erstgericht hat zum Vorsatz des Beschwerdeführers lediglich festgestellt, dass dieser in der Absicht gehandelt habe, sich durch die Vermittlung von Mädchen ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (S 121/V). Ob von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz auch ein Ausbeuten, Einschüchtern, Vorschreiben der Bedingungen der Ausübung der Prostitution oder Ausnützen mehrerer solcher Personen zugleich durch den unmittelbaren Täter umfasst war, lässt das Urteil hingegen offen.
Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (§ 216 Abs 1 sowie Abs 2 letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach (RIS-Justiz RS0121143).Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (Paragraph 216, Absatz eins, sowie Absatz 2, letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach (RIS-Justiz RS0121143).
Infolge Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite war das angefochtene Urteil im den Beschwerdeführer betreffenden Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den nunmehr zuständigen Einzelrichter (vgl Mayerhofer StPO5 § 288 E 47, 47a) zu verweisen (§ 285e StPO).Infolge Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite war das angefochtene Urteil im den Beschwerdeführer betreffenden Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den nunmehr zuständigen Einzelrichter vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 288, E 47, 47a) zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.