Begründung:
Der Vater der minderjährigen Vanessa wurde mit einstweiliger Verfügung vom 11. 4. 2007 verpflichtet, dem Kind ab 11. 4. 2007 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich EUR 105,40 zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht der Minderjährigen auf deren Antrag mit Beschluss vom 4. 6. 2007 - weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtlos sei - gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40 für die Zeit vom 1. 5. 2007 bis 30. 4. 2010. Bereits mit Beschluss vom 15. 5. 2007 hatte das Erstgericht den vom Vater ab 24. 8. 2006 zu leistenden monatlichen Unterhalt mit EUR 170 festgesetzt und ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung vom 11. 4. 2007 mit Rechtskraft dieser Entscheidung als aufgehoben gelte. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Der Vater der minderjährigen Vanessa wurde mit einstweiliger Verfügung vom 11. 4. 2007 verpflichtet, dem Kind ab 11. 4. 2007 einen vorläufigen Unterhalt gemäß Paragraph 382 a, EO von monatlich EUR 105,40 zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht der Minderjährigen auf deren Antrag mit Beschluss vom 4. 6. 2007 - weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtlos sei - gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40 für die Zeit vom 1. 5. 2007 bis 30. 4. 2010. Bereits mit Beschluss vom 15. 5. 2007 hatte das Erstgericht den vom Vater ab 24. 8. 2006 zu leistenden monatlichen Unterhalt mit EUR 170 festgesetzt und ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung vom 11. 4. 2007 mit Rechtskraft dieser Entscheidung als aufgehoben gelte. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit weiterem Beschluss vom 2. 7. 2007 erhöhte das Erstgericht gemäß § 19 Abs 2 UVG von Amts wegen die monatlichen Unterhaltsvorschüsse von EUR 105,40 auf EUR 170 ab 1. 5. 2007.Mit weiterem Beschluss vom 2. 7. 2007 erhöhte das Erstgericht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG von Amts wegen die monatlichen Unterhaltsvorschüsse von EUR 105,40 auf EUR 170 ab 1. 5. 2007.
Das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Entscheidung 3 Ob 147/00i unter Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinung Neumayrs (nunmehr in Schwimann, ABGB3 I § 4 UVG Rz 108 und § 19 UVG Rz 29) die Auffassung vertreten, dass die einen vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO durch einen „endgültigen" Unterhalt ersetzende Entscheidung als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages iSd § 19 Abs 2 UVG anzusehen sei. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber die Herstellung eines Gleichlaufes zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln bezweckt. Auf eine allfällige materiell-rechtliche Änderung des Unterhaltsanspruches komme es nicht an. Unerheblich sei auch, in welcher Form die Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbeitrages zustandekomme. Der Oberste Gerichtshof habe mit dieser Argumentation zumindest die analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG bejaht.Das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Entscheidung 3 Ob 147/00i unter Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinung Neumayrs (nunmehr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 4, UVG Rz 108 und Paragraph 19, UVG Rz 29) die Auffassung vertreten, dass die einen vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO durch einen „endgültigen" Unterhalt ersetzende Entscheidung als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages iSd Paragraph 19, Absatz 2, UVG anzusehen sei. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber die Herstellung eines Gleichlaufes zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln bezweckt. Auf eine allfällige materiell-rechtliche Änderung des Unterhaltsanspruches komme es nicht an. Unerheblich sei auch, in welcher Form die Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbeitrages zustandekomme. Der Oberste Gerichtshof habe mit dieser Argumentation zumindest die analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG bejaht.
Über Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch gemäß § 63 Abs 3 AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof sei in der Entscheidung 2 Ob 113/07t nunmehr der Meinung Neumayrs gefolgt und habe die Entscheidung des dritten Senates als vereinzelt geblieben abgelehnt.Über Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof sei in der Entscheidung 2 Ob 113/07t nunmehr der Meinung Neumayrs gefolgt und habe die Entscheidung des dritten Senates als vereinzelt geblieben abgelehnt.
Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.