Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
Zur Beschwerde der ZweitBf.:
Der GH sieht keinen allgemeinen, die Achtung der Konvention betreffenden Grund, der eine weitere Prüfung der Beschwerde der ZweitBf. erforderlich machen würde und entscheidet daher, die Beschwerde, soweit sie die ZweitBf. betrifft, gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK aus der Liste zu streichen (einstimmig).Der GH sieht keinen allgemeinen, die Achtung der Konvention betreffenden Grund, der eine weitere Prüfung der Beschwerde der ZweitBf. erforderlich machen würde und entscheidet daher, die Beschwerde, soweit sie die ZweitBf. betrifft, gemäß Artikel 37, Absatz eins, Litera a, EMRK aus der Liste zu streichen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK:
Der Bf. behauptet, dass seine Abschiebung nach Marokko sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt habe.
1. Zur Einrede der Regierung:
Die Regierung bringt vor, dass der Bf. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, da er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6.2.2003, mit der ihm ein Abschiebungsaufschub verwehrt wurde, nicht angefochten hätte. Der GH erachtet es nicht als notwendig, über die Einrede der Regierung zu entscheiden, da aus den unten dargelegten Gründen keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Steiner).Die Regierung bringt vor, dass der Bf. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, da er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6.2.2003, mit der ihm ein Abschiebungsaufschub verwehrt wurde, nicht angefochten hätte. Der GH erachtet es nicht als notwendig, über die Einrede der Regierung zu entscheiden, da aus den unten dargelegten Gründen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Steiner).
2. Entscheidung in der Sache:
Angesichts der beträchtlichen Zeit, die der Bf. in Deutschland verbracht hat und der Tatsache, dass seine Abschiebung das Familienband zwischen ihm, seiner Frau und seiner Tochter zerstört, stellt der GH fest, dass der Abschiebungsbescheid einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bf. begründete.
Der GH stellt des Weiteren fest, dass die Ausweisung des Bf. auf den Bestimmungen des Ausländergesetzes beruhte und ein legitimes Ziel, nämlich die öffentliche Sicherheit und die Verhütung von Straftaten, verfolgte. Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Der GH hat im vorliegenden Fall die Aufgabe zu ermitteln, ob die deutschen Behörden bei der Ausweisung des Bf. einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht des Bf. auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen Seite und der Strafprävention auf der anderen Seite getroffen haben. In Fällen, die niedergelassene Einwanderer betreffen, sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die folgenden Kriterien anzuwenden: die Art und Schwere der begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat; die seit Begehung der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Bf. während dieser Zeit; die Familiensituation des Bf. und schließlich das Wohl des betroffenen Kindes und die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an den Gaststaat und den Herkunftsstaat. Es besteht kein Zweifel, dass das Verbrechen der Vergewaltigung, wegen dem der Bf. verurteilt wurde, äußerst schwerwiegend ist, was auch in der verhängten Gefängnisstrafe zum Ausdruck kommt. Bezüglich der Länge des Aufenthalts des Bf. in Deutschland stellt der GH fest, dass der Bf. im Alter von 24 Jahren nach Deutschland gekommen ist. Als der Abschiebungsbescheid rechtskräftig wurde, lebte er seit beinahe 13 Jahren hier. Dennoch ist seine Situation nicht mit jener von so genannten „Einwanderern der zweiten Generation" vergleichbar, da er als Erwachsener nach Deutschland gekommen ist und seine Kindheit, Jugend und den ersten Teil seines Universitätsstudiums in Marokko verbracht hatte. Es gibt keinen Zweifel, dass er ausreichende soziale und kulturelle Bindungen mit seinem Herkunftsland behalten hat, die es ihm erlauben, sich in die marokkanische Gesellschaft zu reintegrieren.
Zum Verhalten des Bf. seit Begehung der Straftat bemerkt der GH, dass der Bf. im Gefängnis blieb, bis sein Abschiebungsbescheid rechtskräftig wurde. Wie der GH weiters feststellt, hatte er seine Probleme, die zur Begehung der Straftat geführt hatten, nach Ansicht der ihn beurteilenden Psychologen nicht vollständig in den Griff bekommen.
Bezüglich der familiären Situation stellt der GH fest, dass die Beziehung der seit 1997 verheirateten Ehegatten durch die Verurteilung beträchtlich belastet wurde. Als der Abschiebungsbescheid rechtskräftig wurde, war nicht klar, ob die Frau des Bf. die Beziehung weiterführen wollte oder eine Trennung begehrte.
In Bezug auf die Beziehung des Bf. mit seiner Tochter stellt der GH fest, dass die Familie bis zur Festnahme des Bf. im Jänner 1999 zusammenlebte, als das Kind eineinhalb Jahre alt war. In der ersten Zeit seines Gefängnisaufenthaltes war der Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Tochter eher selten, während er sie später regelmäßig besuchte und empfing.
Bezüglich der Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der elterlichen Beziehung zu seiner Tochter nach der Abschiebung stellt der GH fest, dass das Kind bei der Frau des Bf. lebte. Da es zu diesem Zeitpunkt unsicher war, ob die Frau des Bf. die Beziehung weiterführen wollte, gab es keine realistische Aussicht, dass sie ihm nach Marokko folgen werde. Die Abschiebung des Bf. zog daher unweigerlich die Trennung von seiner Tochter nach sich.
Der GH anerkennt, dass die Abschiebung des Bf. weitreichende Konsequenzen hatte, besonders für die Beziehung zu seiner jungen Tochter. Angesichts der Art und der Schwere des von ihm begangenen Verbrechens und in Anbetracht der Tatsache, dass die psychologischen Experten die Gefahr einer Rückfälligkeit nicht gänzlich ausschließen konnten, kann der GH nicht feststellen, dass der belangte Staat bei der Verhängung dieser Maßnahme seinen eigenen Interessen zu viel Bedeutung beigemessen hätte. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Steiner).Der GH anerkennt, dass die Abschiebung des Bf. weitreichende Konsequenzen hatte, besonders für die Beziehung zu seiner jungen Tochter. Angesichts der Art und der Schwere des von ihm begangenen Verbrechens und in Anbetracht der Tatsache, dass die psychologischen Experten die Gefahr einer Rückfälligkeit nicht gänzlich ausschließen konnten, kann der GH nicht feststellen, dass der belangte Staat bei der Verhängung dieser Maßnahme seinen eigenen Interessen zu viel Bedeutung beigemessen hätte. Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Steiner).
Vom GH zitierte Judikatur:
Boultif/CH v. 2.8.2001, NL 2001, 159.
Amrollahi/DK v. 11.7.2002, NL 2002, 143.
Üner/NL v. 18.10.2006 (GK), NL 2006, 251.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.12.2007, Bsw. 69735/01, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 319) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_6/Chair.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.