Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Entscheidung in der Sache im antragsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird beantragt, den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Der Antragsteller stellt in seiner Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Vorweg ist festzuhalten, dass ungeachtet der Einbringung des Antrags am 10. 11. 2003 im Hinblick auf das Entscheidungsdatum erster Instanz (30. 12. 2005) auf das Rechtsmittelverfahren in den hier maßgeblichen Fragen die Bestimmungen des AußStrG 2005, BGBl I 2003/111, anzuwenden sind (§ 203 Abs 7 AußStrG 2005; RIS-Justiz RS0120258, RS0121471). Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.Vorweg ist festzuhalten, dass ungeachtet der Einbringung des Antrags am 10. 11. 2003 im Hinblick auf das Entscheidungsdatum erster Instanz (30. 12. 2005) auf das Rechtsmittelverfahren in den hier maßgeblichen Fragen die Bestimmungen des AußStrG 2005, BGBl römisch eins 2003/111, anzuwenden sind (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2005; RIS-Justiz RS0120258, RS0121471). Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
In ihrem Revisionsrekurs bringt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, dass die Grenze einer verfassungskonformen Interpretation dort zu finden sei, wo sie dem Wortlaut des Gesetzes oder der Absicht des Gesetzgebers eindeutig widerspreche. Da sowohl der Wortlaut der klaren gesetzlichen Anordnung als auch die Absicht des Gesetzgebers eindeutig seien, hätten Bedenken des Rekursgerichtes an der Verfassungskonformität des § 25 Abs 1 Sbg ROG idF LGBl 1997/75 richtigerweise zu einem Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art 140 B-VG führen müssen. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller frei gestanden, durch eine ihm zumutbare Antragstellung nach § 24 Abs 3 Sbg ROG eine Ausnahme von den Wirkungen der Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebietes zu erreichen; ein „Sonderopfer" sei bei ihm nicht zu erkennen. Außerdem hätte eine Verlängerung der Zehnjahresfrist das Vorliegen einer entsprechenden Eigenbedarfserklärung erfordert, die der Antragsteller aber nicht abgegeben habe.In ihrem Revisionsrekurs bringt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, dass die Grenze einer verfassungskonformen Interpretation dort zu finden sei, wo sie dem Wortlaut des Gesetzes oder der Absicht des Gesetzgebers eindeutig widerspreche. Da sowohl der Wortlaut der klaren gesetzlichen Anordnung als auch die Absicht des Gesetzgebers eindeutig seien, hätten Bedenken des Rekursgerichtes an der Verfassungskonformität des Paragraph 25, Absatz eins, Sbg ROG in der Fassung LGBl 1997/75 richtigerweise zu einem Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, B-VG führen müssen. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller frei gestanden, durch eine ihm zumutbare Antragstellung nach Paragraph 24, Absatz 3, Sbg ROG eine Ausnahme von den Wirkungen der Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebietes zu erreichen; ein „Sonderopfer" sei bei ihm nicht zu erkennen. Außerdem hätte eine Verlängerung der Zehnjahresfrist das Vorliegen einer entsprechenden Eigenbedarfserklärung erfordert, die der Antragsteller aber nicht abgegeben habe.
Dazu hat der Senat erwogen:
Im nunmehrigen Verfahrensstadium gehen beide Seiten davon aus, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 51 Abs 5 iVm § 45 Abs 12 1. Satz Sbg ROG idF LGBl 2000/68 auf den vorliegenden Sachverhalt noch § 25 Abs 1 Sbg ROG idF LGBl 1997/75 anzuwenden ist. Diese Bestimmung lautete (auszugsweise):Im nunmehrigen Verfahrensstadium gehen beide Seiten davon aus, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 12, 1. Satz Sbg ROG in der Fassung LGBl 2000/68 auf den vorliegenden Sachverhalt noch Paragraph 25, Absatz eins, Sbg ROG in der Fassung LGBl 1997/75 anzuwenden ist. Diese Bestimmung lautete (auszugsweise):
„Wenn durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland einer Widmung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 10 innerhalb von zehn Jahren nach seiner erstmaligen Ausweisung oder während der Wirksamkeit einer in dieser Zeit erteilten Baubewilligung in Grünland oder Verkehrsfläche umgewidmet und dadurch die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, ist für die dadurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten. ...„Wenn durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland einer Widmung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 innerhalb von zehn Jahren nach seiner erstmaligen Ausweisung oder während der Wirksamkeit einer in dieser Zeit erteilten Baubewilligung in Grünland oder Verkehrsfläche umgewidmet und dadurch die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, ist für die dadurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten. ...
In die Zehn-Jahres-Frist wird die Zeit einer Bausperre nicht eingerechnet. Der Zeitraum von zehn Jahren nach erstmaliger Ausweisung gilt nicht bei der Umwidmung von Flächen, die nachweislich für Wohnzwecke auch der unmittelbaren Nachkommen des Eigentümers oder zur Erweiterung oder Verlegung bestehender Betriebe gedacht sind, wenn der Eigenbedarf bis zum Ende der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes gemäß § 21 Abs. 2 schriftlich geltend gemacht oder hierüber eine Vereinbarung im Sinn des § 14 Abs. 2 geschlossen worden ist; ..."In die Zehn-Jahres-Frist wird die Zeit einer Bausperre nicht eingerechnet. Der Zeitraum von zehn Jahren nach erstmaliger Ausweisung gilt nicht bei der Umwidmung von Flächen, die nachweislich für Wohnzwecke auch der unmittelbaren Nachkommen des Eigentümers oder zur Erweiterung oder Verlegung bestehender Betriebe gedacht sind, wenn der Eigenbedarf bis zum Ende der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes gemäß Paragraph 21, Absatz 2, schriftlich geltend gemacht oder hierüber eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, geschlossen worden ist; ..."
§ 25 Sbg ROG wurde mit der Novelle LGBl 2000/68 geändert; Abs 1 erhielt folgende Fassung:Paragraph 25, Sbg ROG wurde mit der Novelle LGBl 2000/68 geändert; Absatz eins, erhielt folgende Fassung:
„(1) Für die dadurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile, dass durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland einer Widmung gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 10 in Grünland oder Verkehrsfläche umgewidmet und dadurch die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn diese Umwidmung innerhalb von zehn Jahren nach seiner erstmaligen Ausweisung auf Grund dieses Gesetzes oder während der Wirksamkeit einer in dieser Zeit erteilten Baubewilligung erfolgt. Die Zehn-Jahres-Frist verlängert sich„(1) Für die dadurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile, dass durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland einer Widmung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 in Grünland oder Verkehrsfläche umgewidmet und dadurch die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn diese Umwidmung innerhalb von zehn Jahren nach seiner erstmaligen Ausweisung auf Grund dieses Gesetzes oder während der Wirksamkeit einer in dieser Zeit erteilten Baubewilligung erfolgt. Die Zehn-Jahres-Frist verlängert sich
a) um die Zeit, während der die Bebauung aus nicht vom Eigentümer der Flächen zu vertretenden Gründen unmöglich war;
b) um zehn Jahre, wenn es sich um eine Fläche im erforderlichen Ausmaß handelt, die dem Eigentümer oder seinen unmittelbaren Nachkommen zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen sollte, die Bebauung aber unzumutbar war; oder
c) um zehn Jahre, wenn es sich um Flächen zur Erweiterung oder Verlegung bestehender Betriebe handelt, die Bebauung aber unzumutbar war.
Die Verlängerung der Frist setzt voraus, dass der Eigentümer spätestens bis zum Ende der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes gemäß § 21 Abs 5 neuerlich eine Nutzungserklärung gemäß § 17a Abs 1 dritter Satz abgibt und dabei die Gründe für die Unzumutbarkeit der Bebauung glaubhaft macht."Die Verlängerung der Frist setzt voraus, dass der Eigentümer spätestens bis zum Ende der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes gemäß Paragraph 21, Absatz 5, neuerlich eine Nutzungserklärung gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, dritter Satz abgibt und dabei die Gründe für die Unzumutbarkeit der Bebauung glaubhaft macht."
Gleichzeitig wurde § 17a in das Sbg ROG eingefügt, dessen Abs 1 auszugsweise lautet:Gleichzeitig wurde Paragraph 17 a, in das Sbg ROG eingefügt, dessen Absatz eins, auszugsweise lautet:
„(1) Als Bauland dürfen unverbaute Flächen nur ausgewiesen werden, für die auf Grund einer Nutzungserklärung der Grundeigentümer davon ausgegangen werden kann, dass sie im Fall einer Baulandausweisung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes einer Bebauung zugeführt werden. Betrifft die Nutzungserklärung eine Fläche, die im Flächenwidmungsplan als Aufschließungsgebiet oder -zone gekennzeichnet ist, beginnt die Zehn-Jahres-Frist ab wirksamer Freigabe des Gebietes bzw der Zone. In der Nutzungserklärung hat der Grundeigentümer die Bebauung der Flächen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist zuzusichern."
Unter einem Aufschließungsgebiet versteht das Sbg ROG ganz allgemein (ohne Rücksicht auf die jeweils anzuwendende Gesetzesfassung) als Bauland gewidmete Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung aktuell öffentliche Rücksichten wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung entgegenstehen. Die Freigabe eines Aufschließungsgebietes setzt (außer bei Baulücken) einen Bebauungsplan der Grundstufe voraus (siehe § 23 Abs 1 Sbg ROG); bei einer Bauplatzerklärung oder Baubewilligung in einem Aufschließungsgebiet ist außerdem eine ausdrückliche Feststellung der Gemeindevertretung notwendig, dass der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegenstehen (siehe § 24 Abs 1 Sbg ROG). Ganz generell können die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht (siehe § 24 Abs 3 Sbg ROG).Unter einem Aufschließungsgebiet versteht das Sbg ROG ganz allgemein (ohne Rücksicht auf die jeweils anzuwendende Gesetzesfassung) als Bauland gewidmete Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung aktuell öffentliche Rücksichten wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung entgegenstehen. Die Freigabe eines Aufschließungsgebietes setzt (außer bei Baulücken) einen Bebauungsplan der Grundstufe voraus (siehe Paragraph 23, Absatz eins, Sbg ROG); bei einer Bauplatzerklärung oder Baubewilligung in einem Aufschließungsgebiet ist außerdem eine ausdrückliche Feststellung der Gemeindevertretung notwendig, dass der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegenstehen (siehe Paragraph 24, Absatz eins, Sbg ROG). Ganz generell können die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht (siehe Paragraph 24, Absatz 3, Sbg ROG).
Befristete Bausperren sind im Zusammenhang mit der Absicht der Aufstellung oder Abänderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes zu sehen (siehe §§ 26, 42 Sbg ROG): Durch sie soll das Durchkreuzen der beabsichtigten Planung verhindert werden. Während der Dauer der befristeten Bausperre sind Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen an sich ausgeschlossen, aber ausnahmsweise von der Baubehörde zu erteilen, wenn das Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht; eine Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung ist diesbezüglich nicht erforderlich.Befristete Bausperren sind im Zusammenhang mit der Absicht der Aufstellung oder Abänderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes zu sehen (siehe Paragraphen 26, 42, Sbg ROG): Durch sie soll das Durchkreuzen der beabsichtigten Planung verhindert werden. Während der Dauer der befristeten Bausperre sind Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen an sich ausgeschlossen, aber ausnahmsweise von der Baubehörde zu erteilen, wenn das Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht; eine Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung ist diesbezüglich nicht erforderlich.
Das Rekursgericht ist mittels „verfassungskonformer Interpretation" zur Auffassung gelangt, dass - ebenso wie die Bausperre - auch die Zeit der Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebietes nicht in die Zehnjahresfrist des § 25 Abs 1 Sbg ROG idF LGBl 1997/75 einzurechnen ist.Das Rekursgericht ist mittels „verfassungskonformer Interpretation" zur Auffassung gelangt, dass - ebenso wie die Bausperre - auch die Zeit der Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebietes nicht in die Zehnjahresfrist des Paragraph 25, Absatz eins, Sbg ROG in der Fassung LGBl 1997/75 einzurechnen ist.
Dieses Ergebnis kann auf interpretativem Weg auch durch einen Größenschluss (§ 7 ABGB) erzielt werden, sind doch - außer bei Baulücken - die Erfordernisse für eine Bauführung in einem Aufschließungsgebiet strenger als im Fall einer befristeten Bausperre. In diesem Sinn ist im Fehlen einer Regelung über die Einrechnung oder Nichteinrechnung der Zeitspanne, in der ein Aufschließungsgebiet nicht freigegeben ist, eine planwidrige Lücke des Sbg ROG zu sehen, die dadurch zu schließen ist, dass die Regelung über die Nichteinrechnung der Zeit einer befristeten Bausperre analog auf die Zeit erstreckt wird, in der ein Aufschließungsgebiet nicht freigegeben ist. Dabei wird durchaus nicht übersehen, dass die Zeit einer befristeten Bausperre erheblich kürzer sein kann als die Zeit der Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebietes. Bei einer ex post-Betrachtung spricht für dieses Ergebnis letztlich auch, dass der Salzburger Landesgesetzgeber ganz offensichtlich die Lücke ebenfalls erkannt hat und in gleicher Weise wie hier geschlossen hat. Daher bedarf es keiner nur auf seinen äußerst möglichen Wortsinn (§ 6 ABGB) beschränkten Interpretation des § 25 Abs 1 Sbg ROG idF LGBl 1997/75. Einzugehen ist noch auf die Frage, ob der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin meint - gehalten gewesen wäre, die Wirkungen des (nicht freigegebenen) Aufschließungsgebiets durch einen Antrag nach § 24 Abs 3 Sbg ROG zu beseitigen. Dem steht entgegen, dass das Sbg ROG den Gemeinden die Möglichkeit einräumt, im Sinne höherwertiger Planungsziele (fehlende Aufschließung, beabsichtigte Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes) eine Ausnutzung eines als Bauland gewidmeten Grundstücks zu verhindern. Daher kann vom Grundeigentümer aber auch nicht verlangt werden, dass er schon in der Zeit, in der die Gemeinde eine Bebauung (noch) nicht für zweckmäßig hält, mehr oder minder aussichtslose Anträge stellt, von diesem Standpunkt abzurücken. Vielmehr muss er davon ausgehen können, dass ihm ab der Freigabe noch immer ein gewisser Zeitraum für eine Bebauung zur Verfügung steht. Dafür sprechen im Übrigen auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu dem mit LGBl 2000/68 eingefügten § 17a Sbg ROG. In den nach den Regierungsvorlagen bzw Berichten des Landtagsausschusses zusammengestellten Erläuterungen im „Handbuch Raumordnung Salzburg", herausgegeben vom Amt der Salzburger Landesregierung, Abt. 7 - Raumplanung, 9. Ausgabe 2004, 37f (abrufbar unter www.salzburg.gv.at/haro_9ausgabe_komplett04.pdf) heißt es: „... In gekennzeichneten Aufschließungsgebieten und -zonen liegt es nicht in der Hand des Eigentümers, die Grundfläche zu bebauen. Erst mit dem (absehbaren) Wegfall des Hinderungsgrundes ist der Eigentümer dazu in der Lage. Es ist daher vorgesehen, dass die Zehn-Jahres-Frist erst mit der Freigabe des Gebietes bzw. der Zone zu laufen beginnt. ..."Dieses Ergebnis kann auf interpretativem Weg auch durch einen Größenschluss (Paragraph 7, ABGB) erzielt werden, sind doch - außer bei Baulücken - die Erfordernisse für eine Bauführung in einem Aufschließungsgebiet strenger als im Fall einer befristeten Bausperre. In diesem Sinn ist im Fehlen einer Regelung über die Einrechnung oder Nichteinrechnung der Zeitspanne, in der ein Aufschließungsgebiet nicht freigegeben ist, eine planwidrige Lücke des Sbg ROG zu sehen, die dadurch zu schließen ist, dass die Regelung über die Nichteinrechnung der Zeit einer befristeten Bausperre analog auf die Zeit erstreckt wird, in der ein Aufschließungsgebiet nicht freigegeben ist. Dabei wird durchaus nicht übersehen, dass die Zeit einer befristeten Bausperre erheblich kürzer sein kann als die Zeit der Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebietes. Bei einer ex post-Betrachtung spricht für dieses Ergebnis letztlich auch, dass der Salzburger Landesgesetzgeber ganz offensichtlich die Lücke ebenfalls erkannt hat und in gleicher Weise wie hier geschlossen hat. Daher bedarf es keiner nur auf seinen äußerst möglichen Wortsinn (Paragraph 6, ABGB) beschränkten Interpretation des Paragraph 25, Absatz eins, Sbg ROG in der Fassung LGBl 1997/75. Einzugehen ist noch auf die Frage, ob der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin meint - gehalten gewesen wäre, die Wirkungen des (nicht freigegebenen) Aufschließungsgebiets durch einen Antrag nach Paragraph 24, Absatz 3, Sbg ROG zu beseitigen. Dem steht entgegen, dass das Sbg ROG den Gemeinden die Möglichkeit einräumt, im Sinne höherwertiger Planungsziele (fehlende Aufschließung, beabsichtigte Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes) eine Ausnutzung eines als Bauland gewidmeten Grundstücks zu verhindern. Daher kann vom Grundeigentümer aber auch nicht verlangt werden, dass er schon in der Zeit, in der die Gemeinde eine Bebauung (noch) nicht für zweckmäßig hält, mehr oder minder aussichtslose Anträge stellt, von diesem Standpunkt abzurücken. Vielmehr muss er davon ausgehen können, dass ihm ab der Freigabe noch immer ein gewisser Zeitraum für eine Bebauung zur Verfügung steht. Dafür sprechen im Übrigen auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu dem mit LGBl 2000/68 eingefügten Paragraph 17 a, Sbg ROG. In den nach den Regierungsvorlagen bzw Berichten des Landtagsausschusses zusammengestellten Erläuterungen im „Handbuch Raumordnung Salzburg", herausgegeben vom Amt der Salzburger Landesregierung, Abt. 7 - Raumplanung, 9. Ausgabe 2004, 37f (abrufbar unter www.salzburg.gv.at/haro_9ausgabe_komplett04.pdf) heißt es: „... In gekennzeichneten Aufschließungsgebieten und -zonen liegt es nicht in der Hand des Eigentümers, die Grundfläche zu bebauen. Erst mit dem (absehbaren) Wegfall des Hinderungsgrundes ist der Eigentümer dazu in der Lage. Es ist daher vorgesehen, dass die Zehn-Jahres-Frist erst mit der Freigabe des Gebietes bzw. der Zone zu laufen beginnt. ..."
Zusammenfassend war zum Zeitpunkt der Rückwidmung im Jahr 1998 die Zehnjahresfrist des § 25 Abs 1 Sbg ROG idF LGBl 1997/75, die mit der Freigabe des Aufschließungsgebietes im Jahre 1990 zu laufen begonnen hatte, noch gar nicht abgelaufen, weshalb es auf die Frage der Verlängerbarkeit der Zehnjahresfrist aufgrund einer Eigenbedarfserklärung nicht ankommt. Entgegen der von der von der Revisionsrekurswerberin offenkundig vertretenen Ansicht sah nämlich § 25 Abs 1 Sbg ROG idF LGBl 1997/75 im Falle der Nichteinrechnung der Zeit der Bausperre (und damit - wie dargestellt - auch der Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebiets) in die Zehnjahresfrist nicht das Erfordernis einer Eigenbedarfserklärung im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle vor. Demnach steht dem Antragsteller dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu, dessen Höhe - entsprechend den Ausführungen des Rekursgerichtes - im fortgesetzten Verfahren zu klären ist.Zusammenfassend war zum Zeitpunkt der Rückwidmung im Jahr 1998 die Zehnjahresfrist des Paragraph 25, Absatz eins, Sbg ROG in der Fassung LGBl 1997/75, die mit der Freigabe des Aufschließungsgebietes im Jahre 1990 zu laufen begonnen hatte, noch gar nicht abgelaufen, weshalb es auf die Frage der Verlängerbarkeit der Zehnjahresfrist aufgrund einer Eigenbedarfserklärung nicht ankommt. Entgegen der von der von der Revisionsrekurswerberin offenkundig vertretenen Ansicht sah nämlich Paragraph 25, Absatz eins, Sbg ROG in der Fassung LGBl 1997/75 im Falle der Nichteinrechnung der Zeit der Bausperre (und damit - wie dargestellt - auch der Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebiets) in die Zehnjahresfrist nicht das Erfordernis einer Eigenbedarfserklärung im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle vor. Demnach steht dem Antragsteller dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu, dessen Höhe - entsprechend den Ausführungen des Rekursgerichtes - im fortgesetzten Verfahren zu klären ist.
Auf die Kostenentscheidung ist - da die Sache noch vor dem 1. 1. 2005 anhängig gemacht wurde - noch nicht das AußStrG 2005 anzuwenden (§ 203 Abs 9 AußStrG 2005). Der Kostenvorbehalt beruht auf der analogen Anwendung des § 52 ZPO iVm mit § 25 Abs 3 Sbg ROG in der aufgrund der Übergangsbestimmungen anzuwendenden Fassung LGBl 2000/68 (siehe 6 Ob 365/97p).Auf die Kostenentscheidung ist - da die Sache noch vor dem 1. 1. 2005 anhängig gemacht wurde - noch nicht das AußStrG 2005 anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG 2005). Der Kostenvorbehalt beruht auf der analogen Anwendung des Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit mit Paragraph 25, Absatz 3, Sbg ROG in der aufgrund der Übergangsbestimmungen anzuwendenden Fassung LGBl 2000/68 (siehe 6 Ob 365/97p).