Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die in der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelte Abweisung des Begehrens auf Vernehmung der Zeugin Sandra G***** erfolgte zu Recht. Diese Polizeibeamtin sollte über die Art und Weise der durchgeführten Befragung des Tatopfers vernommen werden, insbesondere dazu, woher das Kind den im Protokoll zum Ausdruck kommenden Informationsgrad über konkrete sexuelle Praktiken hatte (S 346 f). Damit strebte der Antragsteller lediglich einen unzulässigen Erkundungsbeweis an. Darüber hinaus fehlte jegliches Vorbringen, weshalb die Polizistin darüber Auskunft geben könnte. Auf die in der Beschwerde nunmehr vorgebrachten Argumente für eine Beweiserhebung war nicht weiter einzugehen, weil im Rahmen der Verfahrensrüge nur die Berechtigung des Begehrens im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen ist. Auch durch die Abweisung des weiters gestellten Antrags auf Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass Melanie T***** noch nicht defloriert ist, obgleich sie ein Eindringen des Penis behauptet hatte, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil das Erstgericht ohnedies nicht von einem solchen Eindringen ausgegangen ist (US 2, 5, 11 f; vgl RIS-Justiz RS0099135). Sofern die Beschwerde insoweit auf einen Begründungsmangel abzielt (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), sei auf die tatrichterliche Beweiswürdigung verwiesen, die sich mit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin Melanie T***** - logisch und empirisch einwandfrei - auseinandersetzt (US 9). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die psychologische Sachverständige bereits dargelegt hatte, dass die Unmündige aufgrund ihres Alters eine bloße Berührung des Scheidenbereichs mit einer tatsächlichen Penetration nicht mit der notwendigen Sicherheit auseinanderhalten kann (S 279).Der dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelte Abweisung des Begehrens auf Vernehmung der Zeugin Sandra G***** erfolgte zu Recht. Diese Polizeibeamtin sollte über die Art und Weise der durchgeführten Befragung des Tatopfers vernommen werden, insbesondere dazu, woher das Kind den im Protokoll zum Ausdruck kommenden Informationsgrad über konkrete sexuelle Praktiken hatte (S 346 f). Damit strebte der Antragsteller lediglich einen unzulässigen Erkundungsbeweis an. Darüber hinaus fehlte jegliches Vorbringen, weshalb die Polizistin darüber Auskunft geben könnte. Auf die in der Beschwerde nunmehr vorgebrachten Argumente für eine Beweiserhebung war nicht weiter einzugehen, weil im Rahmen der Verfahrensrüge nur die Berechtigung des Begehrens im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen ist. Auch durch die Abweisung des weiters gestellten Antrags auf Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass Melanie T***** noch nicht defloriert ist, obgleich sie ein Eindringen des Penis behauptet hatte, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil das Erstgericht ohnedies nicht von einem solchen Eindringen ausgegangen ist (US 2, 5, 11 f; vergleiche RIS-Justiz RS0099135). Sofern die Beschwerde insoweit auf einen Begründungsmangel abzielt (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), sei auf die tatrichterliche Beweiswürdigung verwiesen, die sich mit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin Melanie T***** - logisch und empirisch einwandfrei - auseinandersetzt (US 9). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die psychologische Sachverständige bereits dargelegt hatte, dass die Unmündige aufgrund ihres Alters eine bloße Berührung des Scheidenbereichs mit einer tatsächlichen Penetration nicht mit der notwendigen Sicherheit auseinanderhalten kann (S 279).
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die im Urteil vorkommende Namensverwechslung bei der Begründung der Kenntnis des Angeklagten vom Alter seiner Tochter (US 10). Da es sich dabei um einen Schreibfehler handelt (vgl AV vom 2. August 2007, S 415), der angesichts des einzigen im Verfahren vorkommenden Tatopfers offenkundig ist, betrifft diese irrige Bezeichnung keinen entscheidungswesentlichen Umstand.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die im Urteil vorkommende Namensverwechslung bei der Begründung der Kenntnis des Angeklagten vom Alter seiner Tochter (US 10). Da es sich dabei um einen Schreibfehler handelt vergleiche AV vom 2. August 2007, S 415), der angesichts des einzigen im Verfahren vorkommenden Tatopfers offenkundig ist, betrifft diese irrige Bezeichnung keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.