Mit diesen Ausführungen macht der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
1. Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist; Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorganes (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können. Es wird dadurch dem Rechtspflegeorgan ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt (5 Ob 175/05d = MietSlg 57.573; 5 Ob 106/92 = NZ 1993, 133 [Hofmeister, 135]).1. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist; Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorganes (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können. Es wird dadurch dem Rechtspflegeorgan ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt (5 Ob 175/05d = MietSlg 57.573; 5 Ob 106/92 = NZ 1993, 133 [Hofmeister, 135]).
2. Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (1 Ob 95/47 = JBl 1947, 397 = SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlicher Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslagen gefunden werden. Ein entsprechend dem § 94 Abs 1 Z 2 GBG „gegründetes Bedenken" gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers kann sowohl durch amtliches als auch durch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden (Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik, 223), sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist. Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise - wie hier - auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen (vgl Bartsch, GBG7, 82), der auch objektiv überprüfbar ist (5 Ob 175/05d = MietSlg 57.573; 5 Ob 1045/91 = RPflSlgG 2330).2. Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (1 Ob 95/47 = JBl 1947, 397 = SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlicher Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der „Bedenken" im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG das Auslagen gefunden werden. Ein entsprechend dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG „gegründetes Bedenken" gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers kann sowohl durch amtliches als auch durch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden (Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik, 223), sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist. Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise - wie hier - auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen vergleiche Bartsch, GBG7, 82), der auch objektiv überprüfbar ist (5 Ob 175/05d = MietSlg 57.573; 5 Ob 1045/91 = RPflSlgG 2330).
3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich
Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit insbesondere auf Grund der
Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters ergeben können, weil sie
eine Behinderung des Betroffenen im Sinn des § 273 Abs 1 ABGB
indiziert (vgl 5 Ob 175/05d = MietSlg 57.573; 5 Ob 1045/91 = RPflSlgG
2330; 5 Ob 185/01v = NZ 2002/546, 376 = [Hoyer, NZ 2002, 379] =
MietSlg 53.624; 5 Ob 207/04h = NZ 2006/36, 176 [Hoyer] = MietSlg
56.608; zum Verfahrenssachwalter vgl auch Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht, § 94 GBG Rz 23). Da sich ein Eintragungshindernis aber nur aus „beachtlichen" Bedenken ergeben kann, spielt für die fragliche Bedeutung der Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die durch die Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung indiziert wird, der zeitliche Zusammenhang zur maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Erklärung eine nicht unwesentliche Rolle (vgl 5 Ob 175/05d = MietSlg 57.573; 5 Ob 207/04h = NZ 2006/36, 176 [Hoyer] = MietSlg 56.608; 5 Ob 108/97m = NZ 1998/408, 90 [Hoyer]). Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen maximal auf den Zeitraum von einem Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen (RIS-Justiz RS0060681 [T4]; zu weiter zurückreichenden Bedenken vgl 5 Ob 253/06a = immolex 2007/111, 221). Dieser zeitliche Konnex ist im vorliegenden Fall gegeben.56.608; zum Verfahrenssachwalter vergleiche auch Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht, Paragraph 94, GBG Rz 23). Da sich ein Eintragungshindernis aber nur aus „beachtlichen" Bedenken ergeben kann, spielt für die fragliche Bedeutung der Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die durch die Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung indiziert wird, der zeitliche Zusammenhang zur maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Erklärung eine nicht unwesentliche Rolle vergleiche 5 Ob 175/05d = MietSlg 57.573; 5 Ob 207/04h = NZ 2006/36, 176 [Hoyer] = MietSlg 56.608; 5 Ob 108/97m = NZ 1998/408, 90 [Hoyer]). Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen maximal auf den Zeitraum von einem Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen (RIS-Justiz RS0060681 [T4]; zu weiter zurückreichenden Bedenken vergleiche 5 Ob 253/06a = immolex 2007/111, 221). Dieser zeitliche Konnex ist im vorliegenden Fall gegeben.
4. Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht schlechthin ausschließen. Ein Notar mag sich zwar aufgrund seiner Berufspraxis eine gewisse Erfahrung beim Erkennen von Mängeln der Geschäftsfähigkeit aneignen können, eindeutige Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens werden sich dadurch aber in der Regel nicht entkräften lassen. Im vorliegenden Fall folgt aus dem im Sachwalterschaftsverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten, dass bei der Liegenschaftsverkäuferin „mit hoher Wahrscheinlichkeit ... bereits Monate vor der ersten Meldung über eine mögliche Geschäftsunfähigkeit vom 16. 11. 2004 die Voraussetzungen nach § 273 ABGB vorgelegen haben". Die Vertragserrichtung erfolgte am 22. 4. 2004, sodass die „hohe Wahrscheinlichkeit" einer Geschäftsunfähigkeit auch für diesen Zeitpunkt gilt.4. Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG nicht schlechthin ausschließen. Ein Notar mag sich zwar aufgrund seiner Berufspraxis eine gewisse Erfahrung beim Erkennen von Mängeln der Geschäftsfähigkeit aneignen können, eindeutige Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens werden sich dadurch aber in der Regel nicht entkräften lassen. Im vorliegenden Fall folgt aus dem im Sachwalterschaftsverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten, dass bei der Liegenschaftsverkäuferin „mit hoher Wahrscheinlichkeit ... bereits Monate vor der ersten Meldung über eine mögliche Geschäftsunfähigkeit vom 16. 11. 2004 die Voraussetzungen nach Paragraph 273, ABGB vorgelegen haben". Die Vertragserrichtung erfolgte am 22. 4. 2004, sodass die „hohe Wahrscheinlichkeit" einer Geschäftsunfähigkeit auch für diesen Zeitpunkt gilt.
Eine aufzugreifende Ermessensüberschreitung durch das Rekursgericht liegt demnach nicht vor, womit sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist.