Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. März 2006, GZ 15 Hv 94/05h-26 (das hinsichtlich Alexandra K***** auch einen Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung und hinsichtlich beider Angeklagter Teilfreisprüche enthält), wurden Werner K***** und Alexandra K***** (richtig:) der in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechen nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (I./1./), Werner K***** (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (I./2./), Alexandra K***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (I./3./) sowie (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (I./4./) und Werner K***** des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 (§ 17 Abs 1 Z 3) WaffG (I./5./) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 4 StGB nach dem § 28 Abs 2 SMG zu jeweils zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. März 2006, GZ 15 Hv 94/05h-26 (das hinsichtlich Alexandra K***** auch einen Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung und hinsichtlich beider Angeklagter Teilfreisprüche enthält), wurden Werner K***** und Alexandra K***** (richtig:) der in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechen nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (römisch eins./1./), Werner K***** (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch eins./2./), Alexandra K***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG (römisch eins./3./) sowie (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG (römisch eins./4./) und Werner K***** des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3,) WaffG (römisch eins./5./) schuldig erkannt und unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 43 a Absatz 4, StGB nach dem Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu jeweils zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt.
Danach haben sie - soweit hier von Bedeutung - in Neulengbach den bestehenden Vorschriften zuwider
im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) (I./1./) am 21. November 2004 ein Suchtgift in großen Mengen in Verkehr zu setzen versucht, indem sie 580 Stück Ecstasy-Tabletten und ca 150 Gramm Speed (Amphetamin) um 6.970 Euro einem verdeckten Ermittler der Sicherheitsbehörde zum Kauf anboten;im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) (römisch eins./1./) am 21. November 2004 ein Suchtgift in großen Mengen in Verkehr zu setzen versucht, indem sie 580 Stück Ecstasy-Tabletten und ca 150 Gramm Speed (Amphetamin) um 6.970 Euro einem verdeckten Ermittler der Sicherheitsbehörde zum Kauf anboten;
(I./2./ und 3./) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2004 Suchtgift, nämlich 327,5 Stück Ecstasy-Tabletten, 75 Gramm Metamphetamin, ca 65 Gramm Marihuana und 2,77 Gramm Kokain, erworben und bis zum 21. November 2004 besessen, wobei Alexandra K***** diese Taten gewerbsmäßig beging;(römisch eins./2./ und 3./) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2004 Suchtgift, nämlich 327,5 Stück Ecstasy-Tabletten, 75 Gramm Metamphetamin, ca 65 Gramm Marihuana und 2,77 Gramm Kokain, erworben und bis zum 21. November 2004 besessen, wobei Alexandra K***** diese Taten gewerbsmäßig beging;
(I./4./) Alexandra K***** allein bis 21. November 2004 Amphetamin, Ecstasy-Tabletten und Marihuana erworben und in wiederholten Angriffen unbekannten Suchtgiftkonsumenten durch gewinnbringenden Verkauf in nicht mehr feststellbaren Mengen gewerbsmäßig überlassen. Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerenden der beiden Angeklagten wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 2006, GZ 15 Os 88/06i-7, in nichtöffentlichter Sitzung zurückgewiesen. Ihren Berufungen gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2007, AZ 22 Bs 316/06s (ON 37 des Hv-Aktes), nicht Folge.(römisch eins./4./) Alexandra K***** allein bis 21. November 2004 Amphetamin, Ecstasy-Tabletten und Marihuana erworben und in wiederholten Angriffen unbekannten Suchtgiftkonsumenten durch gewinnbringenden Verkauf in nicht mehr feststellbaren Mengen gewerbsmäßig überlassen. Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerenden der beiden Angeklagten wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 2006, GZ 15 Os 88/06i-7, in nichtöffentlichter Sitzung zurückgewiesen. Ihren Berufungen gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2007, AZ 22 Bs 316/06s (ON 37 des Hv-Aktes), nicht Folge.
Alexandra K***** hatte in der Ausführung ihrer (im Übrigen auch gegen den sie betreffenden Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung gerichteten) Berufung (ON 31) die Vernehmung der Zeugin Amalia D***** jun. zum Beweis einer nach dem Rechtsmittelvorbringen das Fairness-Gebot des Art 6 Abs 1 MRK verletzenden und solcherart bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden, von der Angeklagten schon in ihrer Verantwortung behaupteten Tatprovokation (Schuldspruchfaktum I./1./) durch jene vom verdeckten Ermittler eingesetzte - im Übrigen auch im Ersturteil erwähnte - (Vertrauens-)Person ausdrücklich beantragt. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen der beiden Angeklagten am 6. Februar 2007 (ON 36) trug der Verteidiger der Angeklagten den Inhalt dieser Berufungsschrift vor und stellte (auch) den genannten Beweisantrag. Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes darüber im Gerichtstag ist jedoch ebenso unterblieben wie eine Erwähnung dafür maßgeblich gewesener Gründe oder auch bloße Erwägungen zum Gegenstand des (solcherart vielmehr gänzlich unerörtert gebliebenen) Beweisantrages im genannten Berufungsurteil.Alexandra K***** hatte in der Ausführung ihrer (im Übrigen auch gegen den sie betreffenden Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung gerichteten) Berufung (ON 31) die Vernehmung der Zeugin Amalia D***** jun. zum Beweis einer nach dem Rechtsmittelvorbringen das Fairness-Gebot des Artikel 6, Absatz eins, MRK verletzenden und solcherart bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden, von der Angeklagten schon in ihrer Verantwortung behaupteten Tatprovokation (Schuldspruchfaktum römisch eins./1./) durch jene vom verdeckten Ermittler eingesetzte - im Übrigen auch im Ersturteil erwähnte - (Vertrauens-)Person ausdrücklich beantragt. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen der beiden Angeklagten am 6. Februar 2007 (ON 36) trug der Verteidiger der Angeklagten den Inhalt dieser Berufungsschrift vor und stellte (auch) den genannten Beweisantrag. Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes darüber im Gerichtstag ist jedoch ebenso unterblieben wie eine Erwähnung dafür maßgeblich gewesener Gründe oder auch bloße Erwägungen zum Gegenstand des (solcherart vielmehr gänzlich unerörtert gebliebenen) Beweisantrages im genannten Berufungsurteil.
In seiner gegen diese Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Wien erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt der Generalprokurator Folgendes aus:
Das (in §§ 294 bis 296 StPO geregelte) Verfahren über Berufungen gegen Urteile von Schöffen- und Geschworenengerichten ist nach der Konzeption der Strafprozessordnung ein neues, mit erhöhten Garantien ausgestattetes Hauptverfahren. Die Berufung zielt solcherart auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes ab, der an die Stelle des bekämpften treten soll. Im Unterschied zur Nichtigkeitsbeschwerde besteht daher im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot; der Berufungswerber kann somit (sowohl bei Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisanträgen im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig ist (zum Ganzen jeweils mwN: Ratz WK-StPO § 295 Rz 2; Fabrizy StPO9 § 295 Rz 1).Das (in Paragraphen 294 bis 296 StPO geregelte) Verfahren über Berufungen gegen Urteile von Schöffen- und Geschworenengerichten ist nach der Konzeption der Strafprozessordnung ein neues, mit erhöhten Garantien ausgestattetes Hauptverfahren. Die Berufung zielt solcherart auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes ab, der an die Stelle des bekämpften treten soll. Im Unterschied zur Nichtigkeitsbeschwerde besteht daher im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot; der Berufungswerber kann somit (sowohl bei Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisanträgen im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig ist (zum Ganzen jeweils mwN: Ratz WK-StPO Paragraph 295, Rz 2; Fabrizy StPO9 Paragraph 295, Rz 1).
§ 238 StPO ist Ausdruck des - auch durch das in Art 6 Abs 1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren (vgl Grabenwarter EMRK2 zu Art 6 Abs 1: § 24 Rz 64, 66) geforderten - sachlogisch auch im zuvor beschriebenen Berufungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsatzes der Entscheidungspflicht des Gerichtes über (Beweis-)Anträge der Parteien.Paragraph 238, StPO ist Ausdruck des - auch durch das in Artikel 6, Absatz eins, EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren vergleiche Grabenwarter EMRK2 zu Artikel 6, Absatz eins :, Paragraph 24, Rz 64, 66) geforderten - sachlogisch auch im zuvor beschriebenen Berufungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsatzes der Entscheidungspflicht des Gerichtes über (Beweis-)Anträge der Parteien.
Das Oberlandesgericht Wien hätte daher im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen der Angeklagten Werner K***** und Alexandra K***** über den von der zuletzt genannten Berufungswerberin gestellten, zuvor genannten Beweisantrag auf Einvernahme der darin bezeichneten Zeugin zu entscheiden gehabt. Eine nach § 25 StPO unzulässige, einem staatlichen Organwalter zurechenbare und daher gegen das fair-trial-Gebot des Art 6 Abs 1 EMRK verstoßende Tatprovokation ist bei der Strafzumessung - zu Gunsten des Angeklagten - zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0119618). Ein aus der zuvor aufgezeigten Gesetzesverletzung resultierender Nachteil für die Angeklagte Alexandra K***** und auch den Angeklagten Werner K***** - für dessen in seiner Berufungsschrift (ON 30) behauptete, vom Berufungsgericht gleichfalls unerörtert gelassene Tatprovokation durch die in dem in Rede stehenden Beweisantrag genannte Zeugin die Verantwortung der Mitangeklagten Alexandra K***** (AS 25 verso/II) Anhaltspunkte zu bieten vermag - kann solcherart nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen werden.Das Oberlandesgericht Wien hätte daher im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen der Angeklagten Werner K***** und Alexandra K***** über den von der zuletzt genannten Berufungswerberin gestellten, zuvor genannten Beweisantrag auf Einvernahme der darin bezeichneten Zeugin zu entscheiden gehabt. Eine nach Paragraph 25, StPO unzulässige, einem staatlichen Organwalter zurechenbare und daher gegen das fair-trial-Gebot des Artikel 6, Absatz eins, EMRK verstoßende Tatprovokation ist bei der Strafzumessung - zu Gunsten des Angeklagten - zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0119618). Ein aus der zuvor aufgezeigten Gesetzesverletzung resultierender Nachteil für die Angeklagte Alexandra K***** und auch den Angeklagten Werner K***** - für dessen in seiner Berufungsschrift (ON 30) behauptete, vom Berufungsgericht gleichfalls unerörtert gelassene Tatprovokation durch die in dem in Rede stehenden Beweisantrag genannte Zeugin die Verantwortung der Mitangeklagten Alexandra K***** (AS 25 verso/II) Anhaltspunkte zu bieten vermag - kann solcherart nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen werden.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass - entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in dem eingangs erwähnten, die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zurückweisenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 2006 (darin S 6 f = AS 107 verso f/II) - darin aufgezeigte strafzumessungsrelevante Mängel der Feststellungen zu den Schuldsprüchen I./2./ und 3./ im Berufungsurteil unerörtert geblieben sind.Im Übrigen bleibt anzumerken, dass - entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in dem eingangs erwähnten, die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zurückweisenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 2006 (darin S 6 f = AS 107 verso f/II) - darin aufgezeigte strafzumessungsrelevante Mängel der Feststellungen zu den Schuldsprüchen römisch eins./2./ und 3./ im Berufungsurteil unerörtert geblieben sind.