Lediglich gegen den Schuldspruch nach § 206 Abs 1 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Lediglich gegen den Schuldspruch nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinderpsychologie" zum Beweis dafür, dass die Darstellungen der beiden minderjährigen Tatopfer gegenüber der Sicherheitsbehörde, wonach der Angeklagte sie „lediglich" an der Scheide gestreichelt habe (S 31, 35), „den Tatsachen entsprechen" und „im eklatanten Widerspruch" zu den Angaben dieser Zeuginnen bei ihren kontradiktorischen Vernehmungen (ON 20, 21) stehen (S 243). Die Erkenntnis, dass die Angaben der Zeuginnen vor der Untersuchungsrichterin (in denen über ein Streicheln im Scheidenbereich hinaus erstmals auch von Penetrationen mit dem Finger die Rede war) von denen bei der Polizei abweichen - wovon auch das diesen Umstand erörternde Schöffengericht ausgegangen ist (US 7) -, bedarf keiner besonderen Fachkenntnisse und ist daher einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 3).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinderpsychologie" zum Beweis dafür, dass die Darstellungen der beiden minderjährigen Tatopfer gegenüber der Sicherheitsbehörde, wonach der Angeklagte sie „lediglich" an der Scheide gestreichelt habe (S 31, 35), „den Tatsachen entsprechen" und „im eklatanten Widerspruch" zu den Angaben dieser Zeuginnen bei ihren kontradiktorischen Vernehmungen (ON 20, 21) stehen (S 243). Die Erkenntnis, dass die Angaben der Zeuginnen vor der Untersuchungsrichterin (in denen über ein Streicheln im Scheidenbereich hinaus erstmals auch von Penetrationen mit dem Finger die Rede war) von denen bei der Polizei abweichen - wovon auch das diesen Umstand erörternde Schöffengericht ausgegangen ist (US 7) -, bedarf keiner besonderen Fachkenntnisse und ist daher einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich vergleiche Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 3).
Ob die Aussagen der Mädchen bei den kontradiktorischen Vernehmungen aber den Tatsachen entsprachen, hatte das Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung zu lösen. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen bedarf es dabei nur ausnahmsweise der Hilfestellung durch einen Sachverständigen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 4; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350). Hier wurde ein solcher Ausnahmefall im Antrag nicht dargetan, wobei es auch nach der Aktenlage an Anhaltspunkten für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz fehlt (vgl RIS-Justiz RS0120109), zumal die Zeuginnen bei ihren polizeilichen Vernehmungen - inhaltlich der Protokolle - zu allfälligen Penetrationen mit dem Finger nicht befragt worden sind und solche weder verneint noch ausgeschlossen haben. Erst aufgrund ausdrücklichen Nachfragens durch die Untersuchungsrichterin haben sie sich schließlich auch zum Thema Penetration geäußert. Schließlich sind Zeugen nicht verpflichtet, sich zum Zweck einer Gutachtenserstattung einer Untersuchung zu unterziehen oder sonst an der Befundaufnahme mitzuwirken, weshalb der darauf gerichtete Beweisantrag auch darzulegen gehabt hätte, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeuginnen zur Befundaufnahme bereit finden (und ihre gesetzlichen Vertreter das Einverständnis hiezu erklären) werden (13 Os 15/07s, RIS-Justiz RS0118956).Ob die Aussagen der Mädchen bei den kontradiktorischen Vernehmungen aber den Tatsachen entsprachen, hatte das Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung zu lösen. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen bedarf es dabei nur ausnahmsweise der Hilfestellung durch einen Sachverständigen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 4; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Hier wurde ein solcher Ausnahmefall im Antrag nicht dargetan, wobei es auch nach der Aktenlage an Anhaltspunkten für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0120109), zumal die Zeuginnen bei ihren polizeilichen Vernehmungen - inhaltlich der Protokolle - zu allfälligen Penetrationen mit dem Finger nicht befragt worden sind und solche weder verneint noch ausgeschlossen haben. Erst aufgrund ausdrücklichen Nachfragens durch die Untersuchungsrichterin haben sie sich schließlich auch zum Thema Penetration geäußert. Schließlich sind Zeugen nicht verpflichtet, sich zum Zweck einer Gutachtenserstattung einer Untersuchung zu unterziehen oder sonst an der Befundaufnahme mitzuwirken, weshalb der darauf gerichtete Beweisantrag auch darzulegen gehabt hätte, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeuginnen zur Befundaufnahme bereit finden (und ihre gesetzlichen Vertreter das Einverständnis hiezu erklären) werden (13 Os 15/07s, RIS-Justiz RS0118956).
Grund für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB bestand - entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - nicht, findet dieser doch in den für die Beurteilung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes allein maßgeblichen Feststellungen der Tatrichter (US 5) Deckung, während (in der Äußerung lediglich relevierte) Fragen der Beweiswürdigung einer amtswegigen Wahrnehmung - sieht man vom Fall (hier jedoch nicht gegebener) erheblicher Bedenken iSd § 362 StPO ab - entzogen sind.Grund für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB bestand - entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - nicht, findet dieser doch in den für die Beurteilung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes allein maßgeblichen Feststellungen der Tatrichter (US 5) Deckung, während (in der Äußerung lediglich relevierte) Fragen der Beweiswürdigung einer amtswegigen Wahrnehmung - sieht man vom Fall (hier jedoch nicht gegebener) erheblicher Bedenken iSd Paragraph 362, StPO ab - entzogen sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.