Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Der Beklagte hat in seinem Antrag vom 3. 5. 2006 (ON 111) die Verfahrensfortsetzung und ausdrücklich auch die Zurückweisung des Provisorialantrags begehrt. Dem ausdrücklichen Ausspruch des Berufungsgerichts, die erfolgte Nichtigerklärung erstrecke sich nicht auch auf das Sicherungsverfahren, kann daher (selbständiger) Entscheidungscharakter beigemessen werden. Für diesen Ausspruch gilt dann § 519 ZPO nicht, weil dieser nicht „im" Berufungsverfahrens erging, betraf er doch nicht dessen Entscheidungsgegenstand, nämlich die Ehescheidung, sondern das Begehren auf einstweiligen Unterhalt (vgl dazu Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 1). Der Rekurs ist daher zulässig.1. Der Beklagte hat in seinem Antrag vom 3. 5. 2006 (ON 111) die Verfahrensfortsetzung und ausdrücklich auch die Zurückweisung des Provisorialantrags begehrt. Dem ausdrücklichen Ausspruch des Berufungsgerichts, die erfolgte Nichtigerklärung erstrecke sich nicht auch auf das Sicherungsverfahren, kann daher (selbständiger) Entscheidungscharakter beigemessen werden. Für diesen Ausspruch gilt dann Paragraph 519, ZPO nicht, weil dieser nicht „im" Berufungsverfahrens erging, betraf er doch nicht dessen Entscheidungsgegenstand, nämlich die Ehescheidung, sondern das Begehren auf einstweiligen Unterhalt vergleiche dazu Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 519, ZPO Rz 1). Der Rekurs ist daher zulässig.
2. In der Sache vertritt der Beklagte zusammengefasst die Ansicht, das Provisorialverfahren könne nur im Zusammenhang mit einem Unterhaltsverfahren oder einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geführt werden und stehe daher insoweit in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptverfahren. Ohne ein solches Hauptverfahren sei ein selbstständiges Verfahren auf Zuerkennung von einstweiligem Unterhalt nicht denkbar. Daraus folge, dass die Nichtigerklärung zwingend auch auf das darauf aufbauende Provisorialverfahren „durchschlagen", daher letzteres ebenfalls für nichtig erklärt und der Provisorialantrag zurückgewiesen werden müsse. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts übersehe, dass die Nichtigerklärung des Hauptverfahrens ex tunc und damit zurück auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung wirke. Das Scheidungsverfahren werde daher zur Gänze beseitigt und könne nicht mehr Grundlage eines Verfahrens auf Zuerkennung einstweiligen Unterhalts sein. Mit der einstweiligen Verfügung werde der Klägerin einstweiliger Unterhalt für die Zeit ab Klagseinbringung bis zur Entscheidung über die Nichtigkeit des Verfahrens zugesprochen. Dieses Ergebnis sei in jedem Fall so teleologisch zu reduzieren, dass der gewährte einstweilige Unterhalt nur bis zur Auflösung des Ehebands zwischen den Streitteilen zustehe, weil im Fall des Ablaufs der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden sei, die gänzliche Aufhebung mit rückwirkendem Anspruchsverlust für die ganze Dauer der getroffenen Regelung in Frage komme.
3. Diesen Rekursausführungen des Beklagten ist Folgendes entgegen zu halten:
3.1. Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig, soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten (RIS-Justiz RS0041398); dies gilt auch für Beschlüsse über Sicherungsanträge im Provisorialverfahren nach der EO (3 Ob 153/02z mwN; RIS-Justiz RS0041398[T1]; zu einstweiligem Unterhalt: 2 Ob 74/58 = RIS-Justiz RS0005661). Die hier ergangene Entscheidung im Provisorialverfahren ist infolge Zurückweisung des vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurses mit Beschluss des erkennenden Senats vom 4. 10. 2005, 5 Ob 213/05t, in Rechtskraft erwachsen. Schon aus diesem Grund kommt die Nichtigerklärung von Provisorialverfahren und -entscheidung nach Abschluss des darüber geführten Rechsmittelverfahrens auf der Grundlage eines im Zuge des Berufungsverfahren über die Ehescheidung beim Gericht zweiter Instanz gestellten Antrags nicht in Frage. Für die angestrebte Vorgangsweise zeigt der Beklagte keine geeignete gesetzliche Grundlage auf.
3.2. Dem Beklagten ist einzuräumen, dass das Erlöschen des Anspruchs, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, zu deren Aufhebung führen kann, was allenfalls auch durch Klage geltend gemacht werden kann (vgl RIS-Justiz RS0001131; RS0102900; 4 Ob 2004/96a = SZ 69/61 = ÖA 1996, 136 = EFSlg 82.553; 4 Ob 534/95). Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung regelt insbesondere § 399 EO. Über einen Aufhebungsantrag nach dieser Bestimmung hat gemäß § 399 Abs 2 EO, wenn dieser zu einer Zeit gestellt wird, zu der der Prozess in der Hauptsache noch anhängig ist, das Prozessgericht erster Instanz, in allen anderen Fällen das Gericht, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde, durch Beschluss zu entscheiden. Dass das vom Beklagten in seinen - an das Gericht zweiter Instanz gerichteten - Fortsetzungsantrag aufgenommene Begehren auf „Zurückweisung" auch des Provisorialantrags auf Zuerkennung einstweiligen Unterhalts richtigerweise als Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 EO zu werten und zu behandeln gewesen wäre, macht der Beklagte in seinem Rechtsmittel aber nicht erkennbar geltend, sondern unterstellt weiterhin eine - nicht gegebene - Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Rekurs ist daher nicht berechtigt.3.2. Dem Beklagten ist einzuräumen, dass das Erlöschen des Anspruchs, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, zu deren Aufhebung führen kann, was allenfalls auch durch Klage geltend gemacht werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0001131; RS0102900; 4 Ob 2004/96a = SZ 69/61 = ÖA 1996, 136 = EFSlg 82.553; 4 Ob 534/95). Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung regelt insbesondere Paragraph 399, EO. Über einen Aufhebungsantrag nach dieser Bestimmung hat gemäß Paragraph 399, Absatz 2, EO, wenn dieser zu einer Zeit gestellt wird, zu der der Prozess in der Hauptsache noch anhängig ist, das Prozessgericht erster Instanz, in allen anderen Fällen das Gericht, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde, durch Beschluss zu entscheiden. Dass das vom Beklagten in seinen - an das Gericht zweiter Instanz gerichteten - Fortsetzungsantrag aufgenommene Begehren auf „Zurückweisung" auch des Provisorialantrags auf Zuerkennung einstweiligen Unterhalts richtigerweise als Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, EO zu werten und zu behandeln gewesen wäre, macht der Beklagte in seinem Rechtsmittel aber nicht erkennbar geltend, sondern unterstellt weiterhin eine - nicht gegebene - Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Rekurs ist daher nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO.