Eingangs ist klarzustellen, dass dieser Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren vorsieht - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583
).Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt (15 Os 22/06h), wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt (vgl auch Art 91 B-VG; 13 Os 17/05g).Eingangs ist klarzustellen, dass dieser Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren vorsieht - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz
RS0119583).Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt (15 Os 22/06h), wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt vergleiche auch Artikel 91, B-VG; 13 Os 17/05g).
Erhebliche Bedenken im dargestellten Sinn vermag das teils den Gesamtzusammenhang der Beweisergebnisse vernachlässigende, teils von spekulativen Erwägungen ausgehende Beschwerdevorbringen nicht zu erwecken; dies aufgrund des von den Geschworenen berücksichtigten Wiedererkennens des Beschwerdeführers durch die unmittelbaren Tatzeugen (Angela B***** [vormals B*****; S 55/I, 380 f/II], Martin R***** [S 303, 375/jeweils II] und Maria Be***** [S 309, 378/jeweils II]), aber auch, weil sich der in Tschechien aufhältige Beschwerdeführer am Tattag in Österreich befand (S 9/I), das (vermutliche) Fluchtfahrzeug, jedenfalls aber die darauf angebrachten Kennzeichen beim Unternehmen BMW Wien Heiligenstadt entwendet wurden (S 257/I), bei dem der Beschwerdeführer als Fahrzeugreiniger eingesetzt war (S 7/I), und er daher über die Verwahrung des Zentralschlüssels, der Zugang zu den einzelnen PKW-Schlüsseln verschafft (S 259/I), ebenso informiert war wie über die Möglichkeit, das Firmengelände mit einem der dort abgestellten Autos unbehelligt bis 22 Uhr zu verlassen (S 364/II).
Soweit der Sachverständige DI Dr. Gerald F***** an Hand des vorliegenden Bildmaterials keine Übereinstimmung von körperlichen Merkmalen des Angeklagten mit jenen des (von Alarmkameras abgebildeten) Täters nachweisen konnte (S 400/II), übergeht der Beschwerdeführer die weiteren Ausführungen des genannten Sachverständigen für Photogrammetrie, wonach dieser auch nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte der Täter war und zusammenfassend darauf verwies, „keine stichhaltigen Beweise in die eine oder andere Richtung liefern" zu können (S 401/II). Die Beschwerdeannahme, der „genaue Wortlaut der Feststellungen des Sachverständigen" wäre den Geschworenen nicht ausreichend bekannt und „nicht im gleichen Maß ins Bewusstsein gerückt" gewesen, „wie dies bei den naturgemäß emotional unterlegten Aussagen der Zeugen" wäre, ist in Anbetracht des mündlich umfassend vorgetragenen und erörterten Gutachtens (S 386 bis 405/II) nicht nachvollziehbar. Eine schriftliche Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls vor der Entscheidungsfindung durch die Geschworenen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Regeln zum Beweiswert eines Sachverständigengutachtens im Vergleich zu jenem von Zeugenaussagen kennt die Strafprozessordnung nicht.
Die Berufung auf eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen und ist aus Z 10a unbeachtlich (RIS-Justiz RS0102162).Die Berufung auf eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen und ist aus Ziffer 10 a, unbeachtlich (RIS-Justiz RS0102162).
Der Hinweis auf eine (behauptete) Ähnlichkeit zwischen Fotos vom gegenständlichen Raub und von einem am 14. März 2007 verübten Banküberfall verstoßt gegen das Neuerungsverbot.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.