Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Salzburg verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:
1. Nach der - gemäß § 458 Abs 5 StPO auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht geltenden - Regelung des § 252 Abs 1 StPO dürfen (ua) Gutachten von Sachverständigen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) verlesen werden. Fallbezogen liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände vor. Insbesondere lässt der Verzicht der Parteien auf eine wortwörtliche Wiedergabe eines in einem Beiakt erliegenden Sachverständigengutachtens keinen Rückschluss darauf zu, dass der unvertretene Angeklagte mit der Verlesung als solcher einverstanden gewesen wäre (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) und dies unmissverständlich dokumentiert hätte (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103). Die unzulässige Verlesung war nach der Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes eine der Grundlagen für den Schuldspruch, sodass die Formverletzung dem Angeklagten auch zum Nachteil gereicht.1. Nach der - gemäß Paragraph 458, Absatz 5, StPO auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht geltenden - Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (ua) Gutachten von Sachverständigen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO) verlesen werden. Fallbezogen liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände vor. Insbesondere lässt der Verzicht der Parteien auf eine wortwörtliche Wiedergabe eines in einem Beiakt erliegenden Sachverständigengutachtens keinen Rückschluss darauf zu, dass der unvertretene Angeklagte mit der Verlesung als solcher einverstanden gewesen wäre (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und dies unmissverständlich dokumentiert hätte (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103). Die unzulässige Verlesung war nach der Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes eine der Grundlagen für den Schuldspruch, sodass die Formverletzung dem Angeklagten auch zum Nachteil gereicht.
2. Geschieht die Anmeldung der Berufung mündlich, so hat nach § 467 Abs 4 StPO der Richter, der das Protokoll hierüber aufnimmt, den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe zu belehren. Aus dieser Bestimmung ist zu schließen, dass die Anmeldung der Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten vor dem Richter und nicht gegenüber einer anderen Gerichtsperson zu erfolgen hat (vgl Ratz, WK-StPO § 467 Rz 6).2. Geschieht die Anmeldung der Berufung mündlich, so hat nach Paragraph 467, Absatz 4, StPO der Richter, der das Protokoll hierüber aufnimmt, den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe zu belehren. Aus dieser Bestimmung ist zu schließen, dass die Anmeldung der Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten vor dem Richter und nicht gegenüber einer anderen Gerichtsperson zu erfolgen hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 467, Rz 6).
Unter Angabe der Beschwerdepunkte ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe (WK-StPO § 467 Rz 6). Diese Unterweisung ist mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu verbinden (RIS-Justiz RS0121691).Unter Angabe der Beschwerdepunkte ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe (WK-StPO Paragraph 467, Rz 6). Diese Unterweisung ist mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu verbinden (RIS-Justiz RS0121691).
Gemäß § 41 Abs 2 Z 4 StPO ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel jedenfalls erforderlich, sofern beim Beschuldigten die vom Gesetz geforderten persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Da die Beigebung nur auf Antrag des Beschuldigten erfolgen kann, ist dieser gemäß § 3 StPO hierüber zu belehren (Achammer, WK-StPO § 41 Rz 31; Schmoller, WK-StPO § 3 Rz 84, 15 Os 126/06b).Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, StPO ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel jedenfalls erforderlich, sofern beim Beschuldigten die vom Gesetz geforderten persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Da die Beigebung nur auf Antrag des Beschuldigten erfolgen kann, ist dieser gemäß Paragraph 3, StPO hierüber zu belehren (Achammer, WK-StPO Paragraph 41, Rz 31; Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, Rz 84, 15 Os 126/06b).
Nach dem Protokoll über die Berufungsanmeldung hat Dragan S***** diese nicht vor einem Richter erklärt. Obwohl er nach den Urteilsfeststellungen ohne Beschäftigung war und lediglich Notstandshilfe in Höhe von 400 Euro bezog, wurde er über sein Recht, zur Ausführung der angemeldeten Berufung einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erlangen, nicht belehrt. Genauso wenig wurde er zu einer genauen Angabe der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe aufgefordert und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben - nämlich die Zurückweisung der Berufung wegen Nichtigkeit - belehrt.
3. Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO idF der Strafprozessnovelle 2005 ist eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen (Fabrizy, StPO9 ErgH § 271 Rz 6; Danek, WK-StPO § 271 Rz 40). Indem das Bezirksgericht Salzburg dem Angeklagten alleine das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zustellen ließ, ist es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen (15 Os 126/06b).3. Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO in der Fassung der Strafprozessnovelle 2005 ist eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen (Fabrizy, StPO9 ErgH Paragraph 271, Rz 6; Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40). Indem das Bezirksgericht Salzburg dem Angeklagten alleine das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zustellen ließ, ist es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen (15 Os 126/06b).
Da sich die unzulässige Verlesung in der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2006 zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war das in der Hauptverhandlung ergangene Urteil im Umfang des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.