Im Wesentlichen releviert der Kläger in seinem Rekurs, dass es sich bei der Frage der Nichtigkeit des Beschlusses nur um eine „Vorfrage" handle, während es in Wahrheit um die Vereinsstrafe durch die Erklärung des vertretungsbefugten Organes nach außen gehe. Dies gelte insbesondere für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Ein umfassender Gerichtsstand der „Mitgliedschaft" sei durch Art 16 Nr 2 LGVÜ nicht geschaffen worden. Die Konzentrierung der Zuständigkeit sei nur dort gerechtfertigt, wo es um den verbandsrechtlichen Status des Verbandes gehe. Selbst das Verfahren betreffend die Ausschließung eines Gesellschafters sei nicht erfasst. Art 6 Nr 1 LGVÜ betreffend den Gerichtsstand des Zusammenhanges komme zur Anwendung, da es dabei nur darum gehe, dass die Klagsziele übereinstimmen und die Entscheidung von den selben Fragen abhängen. Die „dienstvertraglichen" Verpflichtungen des erstbeklagten Sportverbandes seien aber von der Entscheidung des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes „determiniert". Der Schaden aus dem „Berufsverbot", das aus der Entscheidung des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes resultiere, sei in Österreich eingetreten. Letztlich könne auch ein Dienstgeber nicht dadurch die Zuständigkeitsregelungen umgehen, indem er Entscheidungsgremien in eigene Gesellschaften im Ausland auslagere. Schließlich sei noch von einer Einlassung des zweitbeklagten internationalen Sportvereines im Sinne des § 18 LGVÜ auszugehen, da dieser die einstweilige Verfügung nicht bekämpft habe; ebensowenig den Unterbrechungsbeschluss hinsichtlich des erstbeklagten internationalen Sportverbandes oder die Verlängerung der einstweiligen Verfügung.Im Wesentlichen releviert der Kläger in seinem Rekurs, dass es sich bei der Frage der Nichtigkeit des Beschlusses nur um eine „Vorfrage" handle, während es in Wahrheit um die Vereinsstrafe durch die Erklärung des vertretungsbefugten Organes nach außen gehe. Dies gelte insbesondere für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Ein umfassender Gerichtsstand der „Mitgliedschaft" sei durch Artikel 16, Nr 2 LGVÜ nicht geschaffen worden. Die Konzentrierung der Zuständigkeit sei nur dort gerechtfertigt, wo es um den verbandsrechtlichen Status des Verbandes gehe. Selbst das Verfahren betreffend die Ausschließung eines Gesellschafters sei nicht erfasst. Artikel 6, Nr 1 LGVÜ betreffend den Gerichtsstand des Zusammenhanges komme zur Anwendung, da es dabei nur darum gehe, dass die Klagsziele übereinstimmen und die Entscheidung von den selben Fragen abhängen. Die „dienstvertraglichen" Verpflichtungen des erstbeklagten Sportverbandes seien aber von der Entscheidung des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes „determiniert". Der Schaden aus dem „Berufsverbot", das aus der Entscheidung des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes resultiere, sei in Österreich eingetreten. Letztlich könne auch ein Dienstgeber nicht dadurch die Zuständigkeitsregelungen umgehen, indem er Entscheidungsgremien in eigene Gesellschaften im Ausland auslagere. Schließlich sei noch von einer Einlassung des zweitbeklagten internationalen Sportvereines im Sinne des Paragraph 18, LGVÜ auszugehen, da dieser die einstweilige Verfügung nicht bekämpft habe; ebensowenig den Unterbrechungsbeschluss hinsichtlich des erstbeklagten internationalen Sportverbandes oder die Verlängerung der einstweiligen Verfügung.
Im Ergebnis kommt all diesen Argumenten keine Berechtigung zu. Zur Zulässigkeit der Prüfung des Einwandes kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Inhaltlich voranzustellen ist, dass zur Beurteilung der hier vorliegenden Frage der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf den Sitz des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes in der Schweiz das Luganer Übereinkommen (Abl 1988 Nr L 319, 9; BGBl 1996/448) zur Anwendung gelangt (vgl dazu etwa Mayr in Rechberger ZPO3 nach § 27a JN Rz 2; Burgstaller/Neumayr IZVR vor Art I EuGVO Rz III; Klausner JN/ZPO II, VII; Czernich/Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht Einleitung Rz 48 ff). Ebenso unstrittig ist schon auf Grund des Protokolles Nr 2 zum LGVÜ, dass die Bestimmungen des LGVÜ im Wesentlichen im Sinne jener des EuGVÜ und nunmehr der EuGVVO auszulegen sind (vgl auch dazu Mayr aaO Rz 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Die hier maßgebliche Bestimmung des LGVÜ Art 16 im Abschnitt über die „ausschließlichen Zuständigkeiten" lautet wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):Inhaltlich voranzustellen ist, dass zur Beurteilung der hier vorliegenden Frage der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf den Sitz des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes in der Schweiz das Luganer Übereinkommen (Abl 1988 Nr L 319, 9; BGBl 1996/448) zur Anwendung gelangt vergleiche dazu etwa Mayr in Rechberger ZPO3 nach Paragraph 27 a, JN Rz 2; Burgstaller/Neumayr IZVR vor Artikel römisch eins, EuGVO Rz römisch drei; Klausner JN/ZPO römisch zwei, römisch sieben; Czernich/Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht Einleitung Rz 48 ff). Ebenso unstrittig ist schon auf Grund des Protokolles Nr 2 zum LGVÜ, dass die Bestimmungen des LGVÜ im Wesentlichen im Sinne jener des EuGVÜ und nunmehr der EuGVVO auszulegen sind vergleiche auch dazu Mayr aaO Rz 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Die hier maßgebliche Bestimmung des LGVÜ Artikel 16, im Abschnitt über die „ausschließlichen Zuständigkeiten" lautet wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):
„1.) Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig ......
2.) Für Klagen, welche die Gültigkeit, Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;".
Diese Bestimmung ist im Wesentlichen ident mit Art 16 Nr 2 erster Satz des EuGVÜ bzw Art 22 Z 2 der EuGVVO (Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Abl 12 vom 16. 1. 2001). Im Wesentlichen geht es hier nun um die Frage was unter Streitigkeiten betreffend die „Gültigkeit .... der Beschlüsse ihrer Organe" zu verstehen ist. Unstrittig ist, dass dann, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne dieses Art 22 EuGVVO bzw früher Art 16 EuGVÜ und LGVÜ zum Tragen kommt, diese alle anderen Gerichtsstände verdrängt und unabhängig von einer Einlassung des Beklagten von Amts wegen zu prüfen ist (vgl etwa Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozessrecht Art 22 Rz 1; Mayr aaO nach § 27a JN Rz 22; Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 1 ff jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Diese Bestimmung ist im Wesentlichen ident mit Artikel 16, Nr 2 erster Satz des EuGVÜ bzw Artikel 22, Ziffer 2, der EuGVVO (Verordnung Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Abl 12 vom 16. 1. 2001). Im Wesentlichen geht es hier nun um die Frage was unter Streitigkeiten betreffend die „Gültigkeit .... der Beschlüsse ihrer Organe" zu verstehen ist. Unstrittig ist, dass dann, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne dieses Artikel 22, EuGVVO bzw früher Artikel 16, EuGVÜ und LGVÜ zum Tragen kommt, diese alle anderen Gerichtsstände verdrängt und unabhängig von einer Einlassung des Beklagten von Amts wegen zu prüfen ist vergleiche etwa Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozessrecht Artikel 22, Rz 1; Mayr aaO nach Paragraph 27 a, JN Rz 22; Tiefenthaler aaO Artikel 22, Rz 1 ff jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Der Oberste Gerichtshof hat allgemein schon ausgesprochen, dass die Regelungen über die ausschließliche Zuständigkeit nunmehr in Art 22 EuGVVO früher in Art 16 EuGVÜ bzw LGVÜ eher eng auszulegen sind (vgl Tiefenthaler aaO Rz 4; allgemein RIS-Justiz RS0112833 mwN zuletzt etwa OGH 3 Ob 266/03v uva; ähnlich EuGH 14. 12. 1977, 73/77 Sanders, Slg 1977, 2383). Die Reichweite der Bestimmung des Art 22 Z 2 EuGVVO früher Art 16 LGVÜ (im Folgenden nur noch Art 22 EuGVVO) wird nun entsprechend dem Verständnis der Zielrichtung dieser Bestimmung zu interpretieren sein.Der Oberste Gerichtshof hat allgemein schon ausgesprochen, dass die Regelungen über die ausschließliche Zuständigkeit nunmehr in Artikel 22, EuGVVO früher in Artikel 16, EuGVÜ bzw LGVÜ eher eng auszulegen sind vergleiche Tiefenthaler aaO Rz 4; allgemein RIS-Justiz RS0112833 mwN zuletzt etwa OGH 3 Ob 266/03v uva; ähnlich EuGH 14. 12. 1977, 73/77 Sanders, Slg 1977, 2383). Die Reichweite der Bestimmung des Artikel 22, Ziffer 2, EuGVVO früher Artikel 16, LGVÜ (im Folgenden nur noch Artikel 22, EuGVVO) wird nun entsprechend dem Verständnis der Zielrichtung dieser Bestimmung zu interpretieren sein.
Allgemein vertreten dazu etwa Burgstaller/Neumayr die Ansicht, dass Art 22 Nr 2 im Wesentlichen auf „gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen" einzuschränken sei (aaO Art 22 Rz 26 ff).Allgemein vertreten dazu etwa Burgstaller/Neumayr die Ansicht, dass Artikel 22, Nr 2 im Wesentlichen auf „gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen" einzuschränken sei (aaO Artikel 22, Rz 26 ff).
Tiefenthaler vertritt ebenfalls eine eher enge Interpretation dieser Bestimmungen (aaO Rz 34 ff), geht aber dann doch auch auf den Fall der „Gültigkeit oder Nichtigkeit von Organbeschlüssen" ein. Er sieht auch die Klagen Dritter gegen die Gesellschaft oder einen Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter auf Nichtigkeit eines Beschlusses unabhängig davon, wer beklagt ist, erfasst (vgl in diesem Sinn auch OLG Wien 1 R 115/98h, JBl 1999, 259 in Klausner aaO E 44 zu Art 22).Tiefenthaler vertritt ebenfalls eine eher enge Interpretation dieser Bestimmungen (aaO Rz 34 ff), geht aber dann doch auch auf den Fall der „Gültigkeit oder Nichtigkeit von Organbeschlüssen" ein. Er sieht auch die Klagen Dritter gegen die Gesellschaft oder einen Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter auf Nichtigkeit eines Beschlusses unabhängig davon, wer beklagt ist, erfasst vergleiche in diesem Sinn auch OLG Wien 1 R 115/98h, JBl 1999, 259 in Klausner aaO E 44 zu Artikel 22,).
Kropholler (Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 22 Rz 33 ff) arbeitet unter Bezugnahme auf den Bericht von Jenard die Zielrichtung der Begründung dieser ausschließlichen Zuständigkeit heraus. Einerseits soll aus Gründen der Rechtssicherheit vermieden werden, dass über das Bestehen von Gesellschaften oder die Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe sich widersprechende Entscheidungen finden. Im Sitzstaat können auch die Förmlichkeiten der Publizität erfüllt werden. Andererseits geht es auch um die Verwirklichung des „Gleichlaufgedankens", wonach die Gerichte des Mitgliedstaates, dessen Recht für die Gesellschaft maßgeblich ist, auch ausschließlich zuständig bleiben sollen. Auch auf die öffentlichen Interessen des Sitzstaates nimmt er Bezug. Bei den „Organbeschlüssen" weist er beispielshaft auf Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen und deren Anfechtungen, gleichgültig ob durch Gestaltungs- oder Feststellungsklagen hin. Nicht erfasst sein sollen etwa Klagen auf Auszahlung von Gewinnen oder Auskunftserteilungen oder Einzahlung von Stammeinlagen.Kropholler (Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 22, Rz 33 ff) arbeitet unter Bezugnahme auf den Bericht von Jenard die Zielrichtung der Begründung dieser ausschließlichen Zuständigkeit heraus. Einerseits soll aus Gründen der Rechtssicherheit vermieden werden, dass über das Bestehen von Gesellschaften oder die Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe sich widersprechende Entscheidungen finden. Im Sitzstaat können auch die Förmlichkeiten der Publizität erfüllt werden. Andererseits geht es auch um die Verwirklichung des „Gleichlaufgedankens", wonach die Gerichte des Mitgliedstaates, dessen Recht für die Gesellschaft maßgeblich ist, auch ausschließlich zuständig bleiben sollen. Auch auf die öffentlichen Interessen des Sitzstaates nimmt er Bezug. Bei den „Organbeschlüssen" weist er beispielshaft auf Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen und deren Anfechtungen, gleichgültig ob durch Gestaltungs- oder Feststellungsklagen hin. Nicht erfasst sein sollen etwa Klagen auf Auszahlung von Gewinnen oder Auskunftserteilungen oder Einzahlung von Stammeinlagen.
Schlosser (EU-Zivilprozessrecht2 Art 22 Rz 18) geht davon aus, dass unter der Möglichkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen spezielle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Vorstand, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung oder sonstigen Organen, die das nationale Recht zulässt, gemeint sein sollen, aber auch allgemeine Feststellungsklagen, sofern spezifische Rechtsschutzformen nicht bestehen.Schlosser (EU-Zivilprozessrecht2 Artikel 22, Rz 18) geht davon aus, dass unter der Möglichkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen spezielle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Vorstand, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung oder sonstigen Organen, die das nationale Recht zulässt, gemeint sein sollen, aber auch allgemeine Feststellungsklagen, sofern spezifische Rechtsschutzformen nicht bestehen.
Gmeiner (in Gmeiner/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 22 Rz 138 ff) sieht allgemein die Frage der Gültigkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen der Organe einer juristischen Person erfasst. Er stellt als Normzweck das Interesse an einer Konzentration aller das Statut bzw juristische Personen betreffenden Streitigkeiten im Sitzstaat im Interesse eines inneren Entscheidungseinklanges in den Mittelpunkt. Als nicht erfasst sieht auch er Haftungsklagen gegen Organe der Gesellschaft oder Eigenkapitalersatzklagen. Für grundsätzlich anwendbar erachtet er diese Bestimmung jedoch auch für rechtsfähige Vereine (Rz 145, 149). Er behandelt neben den Klagen betreffend die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Gesellschaft und deren Auflösung gesondert jene betreffend die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Beschlüsse der Organe einer juristischen Person (Rz 185 ff). Er sieht davon die Beschlüsse aller Organe juristischer Personen erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Anfechtungsklage oder Feststellungsklage betreffend deren Nichtigkeit oder auch des nichtigen Inhaltes handelt (Rz 191). Er arbeitet heraus, dass die gewöhnliche Feststellungsklage, anders als die gesellschaftsrechtlichen Klagen etwa nach den AktienG regelmäßig nur inter partes und nicht erga omnes wirken (Rz 198 ff). Auch die gewöhnlichen Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen, selbst durch außenstehende Dritte, fallen seiner Ansicht nach unter diese Bestimmung (Rz 198 ff insb Rz 203). Dies erstreckt er auch auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung von Vereinen (Rz 206).Gmeiner (in Gmeiner/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Artikel 22, Rz 138 ff) sieht allgemein die Frage der Gültigkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen der Organe einer juristischen Person erfasst. Er stellt als Normzweck das Interesse an einer Konzentration aller das Statut bzw juristische Personen betreffenden Streitigkeiten im Sitzstaat im Interesse eines inneren Entscheidungseinklanges in den Mittelpunkt. Als nicht erfasst sieht auch er Haftungsklagen gegen Organe der Gesellschaft oder Eigenkapitalersatzklagen. Für grundsätzlich anwendbar erachtet er diese Bestimmung jedoch auch für rechtsfähige Vereine (Rz 145, 149). Er behandelt neben den Klagen betreffend die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Gesellschaft und deren Auflösung gesondert jene betreffend die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Beschlüsse der Organe einer juristischen Person (Rz 185 ff). Er sieht davon die Beschlüsse aller Organe juristischer Personen erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Anfechtungsklage oder Feststellungsklage betreffend deren Nichtigkeit oder auch des nichtigen Inhaltes handelt (Rz 191). Er arbeitet heraus, dass die gewöhnliche Feststellungsklage, anders als die gesellschaftsrechtlichen Klagen etwa nach den AktienG regelmäßig nur inter partes und nicht erga omnes wirken (Rz 198 ff). Auch die gewöhnlichen Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen, selbst durch außenstehende Dritte, fallen seiner Ansicht nach unter diese Bestimmung (Rz 198 ff insb Rz 203). Dies erstreckt er auch auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung von Vereinen (Rz 206).
Gottwald (im Münchner Komm zur Zivilprozessordnung2 Art 16 EuGVÜ Rz 18 ff) geht ebenfalls von der Erfassung der Vereine aus. Dies gilt auch für Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht (Rz 28). Bei den Organbeschlüssen verweist er darauf, dass die Beschlüsse aller Gesellschaftsorgane erfasst sind, geht aber davon aus, dass das nicht die Durchführung der Beschlüsse betreffe (Rz 32 f). Auch er weist darauf hin, dass etwa Klagen auf Auszahlung von Gewinnanteilen oder Auskunftserteilung einzelner Gesellschafter nicht erfasst sind und erstreckt dies auch auf Klagen auf die Ausschließung eines Gesellschafters bzw die Entziehung der Vertretungsbefugnis nach den §§ 140 HGB und 127 des dHGB). Wobei er dies als unbefriedigend erachtet (Rz 36).Gottwald (im Münchner Komm zur Zivilprozessordnung2 Artikel 16, EuGVÜ Rz 18 ff) geht ebenfalls von der Erfassung der Vereine aus. Dies gilt auch für Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht (Rz 28). Bei den Organbeschlüssen verweist er darauf, dass die Beschlüsse aller Gesellschaftsorgane erfasst sind, geht aber davon aus, dass das nicht die Durchführung der Beschlüsse betreffe (Rz 32 f). Auch er weist darauf hin, dass etwa Klagen auf Auszahlung von Gewinnanteilen oder Auskunftserteilung einzelner Gesellschafter nicht erfasst sind und erstreckt dies auch auf Klagen auf die Ausschließung eines Gesellschafters bzw die Entziehung der Vertretungsbefugnis nach den Paragraphen 140, HGB und 127 des dHGB). Wobei er dies als unbefriedigend erachtet (Rz 36).
Safferling (in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr III Art 16 Rz 16) arbeitet ebenfalls als Regelungszweck die Rechtssicherheit und die Sinnhaftigkeit der Zuständigkeit der Gerichte vor Ort einschließlich der Publizitätserfordernisse und den „Gleichlaufgrundsatz" heraus. Auch er sieht die Klagen auf Auskunftserteilung oder Gewinnauszahlung bzw Schadenersatzklagen gegen Organe der Gesellschaft nicht erfasst. Die grundsätzliche Anwendung auf Vereine bejaht er, ebenso wie die Zuständigkeit hinsichtlich der Gültigkeit oder Nichtigkeit von Organbeschlüssen auch im Sinne einer Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich eines Beschlusses.Safferling (in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr römisch drei Artikel 16, Rz 16) arbeitet ebenfalls als Regelungszweck die Rechtssicherheit und die Sinnhaftigkeit der Zuständigkeit der Gerichte vor Ort einschließlich der Publizitätserfordernisse und den „Gleichlaufgrundsatz" heraus. Auch er sieht die Klagen auf Auskunftserteilung oder Gewinnauszahlung bzw Schadenersatzklagen gegen Organe der Gesellschaft nicht erfasst. Die grundsätzliche Anwendung auf Vereine bejaht er, ebenso wie die Zuständigkeit hinsichtlich der Gültigkeit oder Nichtigkeit von Organbeschlüssen auch im Sinne einer Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich eines Beschlusses.
Grundsätzlich wird nun davon auszugehen sein, dass nach der wesentlichen Zielrichtung des Art 16 Nr 2 LGVÜ (Art 22 Nr 2 EuGVVO) auch Streitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Gültigkeit von Beschlüssen der Organe eines Vereines erfasst sind, soweit durch diese Organbeschlüsse die Vereinsmitglieder in ihren Mitwirkungsrechten und Pflichten aus dem Vereinsverhältnis gebunden sein sollen. Immer dann, wenn in einem Verfahren die Rechtsposition, die durch einen Beschluss eines Organes des Vereines (einheitliche Willensbildung des Vereines in einer Frage, die die Ausformung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedern gemeinsam aus dem Vereinsverhältnis regelt) wurde determiniert, bekämpft werden soll, ist dies von Art 16 Nr 2 LGVÜ bzw Art 22 Nr 2 EuGVVO als erfasst anzusehen. Ob nun in dem einzelnen Staat das Vereinsrecht eine Anfechtungsklage mit erga omnes Wirkung oder nur Feststellungsklagen zulässt, kann dafür nicht entscheidend sein, wie ja auch in den einschlägigen dargestellten Literaturstellen bereits herausgearbeitet wurde. Ist dies doch gerade eine Frage des Rechtes des jeweiligen Staates.Grundsätzlich wird nun davon auszugehen sein, dass nach der wesentlichen Zielrichtung des Artikel 16, Nr 2 LGVÜ (Artikel 22, Nr 2 EuGVVO) auch Streitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Gültigkeit von Beschlüssen der Organe eines Vereines erfasst sind, soweit durch diese Organbeschlüsse die Vereinsmitglieder in ihren Mitwirkungsrechten und Pflichten aus dem Vereinsverhältnis gebunden sein sollen. Immer dann, wenn in einem Verfahren die Rechtsposition, die durch einen Beschluss eines Organes des Vereines (einheitliche Willensbildung des Vereines in einer Frage, die die Ausformung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedern gemeinsam aus dem Vereinsverhältnis regelt) wurde determiniert, bekämpft werden soll, ist dies von Artikel 16, Nr 2 LGVÜ bzw Artikel 22, Nr 2 EuGVVO als erfasst anzusehen. Ob nun in dem einzelnen Staat das Vereinsrecht eine Anfechtungsklage mit erga omnes Wirkung oder nur Feststellungsklagen zulässt, kann dafür nicht entscheidend sein, wie ja auch in den einschlägigen dargestellten Literaturstellen bereits herausgearbeitet wurde. Ist dies doch gerade eine Frage des Rechtes des jeweiligen Staates.
Betrachtet man nun den konkreten Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungs- und Unterlassungsbegehrens auf Basis der konkret geltend gemachten wesentlichen Anspruchsgrundlagen, so wäre hier wohl ebenfalls nur von einer inter partes und keiner erga omnes Wirkung auszugehen. Eine nähere Analyse betreffend das Schweizer Vereinsrecht wurde hier von den Vorinstanzen weder vorgenommen noch haben die Parteien dazu irgendein Vorbringen erstattet. Dies kann im Hinblick der obigen Ausführungen auch dahingestellt bleiben. Im Kern geht es aber darum, dass der Kläger gestützt auf das Regelungswerk dieses Vereines und der darauf einwirkenden Begrenzungen (rechtliches Gehör, Übermaßverbot etc) möchte, dass die Beschlussfassung des zuständigen Organes des zweitbeklagten internationalen Sportvereines mit der Wirkung beseitigt wird, dass die Mitglieder dieses Vereines von ihrer vereinsrechtlich auferlegten Verpflichtung, den klagenden Trainer auf Grund des gefassten Beschlusses nicht mehr zu internationalen Wettkämpfen zuzulassen, befreit werden. Damit handelt es sich aber genau um eine solche Frage im dargestellten Sinne, die einer einheitlichen von den Gerichten des Sitzstaates zu entscheidenden Lösung zugeführt werden soll. Die von Adolphson (Internationale Dopingstrafen, 415 ff) vertretene abweichende Lösung, wonach entscheidend doch die Bekanntgabe des Beschlusses an den Sportler sei, geht von der Betonung der Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Verband und dem Sportler aus (vertragliche Unterwerfung; statutarische Eingliederung, Adolphson aaO, 112), während es hier aber im Wesentlichen doch um das Verhalten gegenüber den nationalen Sportvereinen als Mitglieder und deren Bindung geht.
Hinsichtlich der Klagebegehren auf Aufhebung der Entscheidung des Vorstandes vom 10. 5. 2003 und betreffend der Unterlassung von Aktivitäten der zweitbeklagten internationalen Schiverbandes auf Grund dieses Beschlusses ist also von der ausschließlichen Zuständigkeit im Sinne des Art 16 Nr 2 LGVÜ bzw Art 22 Nr 2 EuGVVO auszugehen. Hinsichtlich letzteren Begehrens ist dies schon deshalb anzunehmen, da es ja dabei um die Umsetzung des Beschlusses des zuständigen Organes des zweitbeklagten internationalen Sportvereines gegenüber den Mitgliedern geht.Hinsichtlich der Klagebegehren auf Aufhebung der Entscheidung des Vorstandes vom 10. 5. 2003 und betreffend der Unterlassung von Aktivitäten der zweitbeklagten internationalen Schiverbandes auf Grund dieses Beschlusses ist also von der ausschließlichen Zuständigkeit im Sinne des Artikel 16, Nr 2 LGVÜ bzw Artikel 22, Nr 2 EuGVVO auszugehen. Hinsichtlich letzteren Begehrens ist dies schon deshalb anzunehmen, da es ja dabei um die Umsetzung des Beschlusses des zuständigen Organes des zweitbeklagten internationalen Sportvereines gegenüber den Mitgliedern geht.
Im Hinblick auf den dargestellten Grundsatz der engen Interpretation der ausschließlichen Gerichtsstände im Sinne des Art 22 EuGVVO bzw Art 16 LGVÜ kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass auch das Schadenersatzbegehren darunter fiele. Insoweit hat also eine Prüfung zu erfolgen, ob Art 5 Nr 3 EuGVVO bzw hier die idente Bestimmung des Art 5 Nr 3 LGVÜ dem Kläger einen Wahlgerichtsstand bieten. Dieser ist dann anzunehmen, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht wird. Dann kann nach Wahl des Klägers der Beklagte vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrundeliegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl dazu etwa Klausner JN-ZPO2 Art 5 EuGVVO E 113 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 71/31 oder 7 Ob 132/00p uva). Unabhängig von der Frage, ob nicht ohnehin hier eine den Gerichtsstand nach Art 5 Z 3 LGVÜ ausschließende „vertragsartige" Beziehung zwischen den Streitteilen besteht (allgemein dazu etwa Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek2 Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht Art 5 Rz 75; Klausner aaO E 91 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ua EuGH Rs 189/87 Kalfelis/Schröder Slg 1988, 5565 uva; zum „Vereinsverhältnis EuGH 22. 3. 1983 34/82 Peters, Slg 1983, 987), ist auf den Grundsatz zu verweisen, dass als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten" ist, nur jener Ort zu verstehen ist, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat (vgl Klausner aaO E 114 = EuGH 11. 1. 1990 Rechtssache 220-88 Dumez/Hessische Landesbank Slg 1990, I-49 = ZVR 1991, 91 Czernich aaO Rz 84). Der unmittelbare Schaden für den Kläger tritt aber dadurch ein, dass die verschiedenen Mitgliedsvereine des zweitbeklagten internationalen Sportvereines diesen nicht mehr zu ihren Veranstaltungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zulassen. Erst als weitere Folge davon hat der erstbeklagte österreichische Sportverein wegen dieses „weltumspannenden" Schadenseintrittes dann das Vertragsverhältnis des Klägers gelöst, da er offensichtlich eine Verwendung des Klägers für andere - österreichische Sportveranstaltungen - oder Trainingsvorbereitungen nicht für ausreichend erachtet. Diese Entscheidung des österreichischen Sportverbandes ist aber nur eine weitere Konsequenz und kann nicht als unmittelbarer Schadenseintritt im Sinne des Art 5 Nr 3 LGVÜ = EuGVVO verstanden werden. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man den Schaden als unmittelbar mit der Entscheidung des internationalen Sportverbandes eingetreten ansieht (vgl etwa Adolphson, Internationale Dopingstrafen, 422 mwN).Im Hinblick auf den dargestellten Grundsatz der engen Interpretation der ausschließlichen Gerichtsstände im Sinne des Artikel 22, EuGVVO bzw Artikel 16, LGVÜ kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass auch das Schadenersatzbegehren darunter fiele. Insoweit hat also eine Prüfung zu erfolgen, ob Artikel 5, Nr 3 EuGVVO bzw hier die idente Bestimmung des Artikel 5, Nr 3 LGVÜ dem Kläger einen Wahlgerichtsstand bieten. Dieser ist dann anzunehmen, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht wird. Dann kann nach Wahl des Klägers der Beklagte vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrundeliegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden vergleiche dazu etwa Klausner JN-ZPO2 Artikel 5, EuGVVO E 113 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 71/31 oder 7 Ob 132/00p uva). Unabhängig von der Frage, ob nicht ohnehin hier eine den Gerichtsstand nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ ausschließende „vertragsartige" Beziehung zwischen den Streitteilen besteht (allgemein dazu etwa Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek2 Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht Artikel 5, Rz 75; Klausner aaO E 91 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ua EuGH Rs 189/87 Kalfelis/Schröder Slg 1988, 5565 uva; zum „Vereinsverhältnis EuGH 22. 3. 1983 34/82 Peters, Slg 1983, 987), ist auf den Grundsatz zu verweisen, dass als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten" ist, nur jener Ort zu verstehen ist, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat vergleiche Klausner aaO E 114 = EuGH 11. 1. 1990 Rechtssache 220-88 Dumez/Hessische Landesbank Slg 1990, I-49 = ZVR 1991, 91 Czernich aaO Rz 84). Der unmittelbare Schaden für den Kläger tritt aber dadurch ein, dass die verschiedenen Mitgliedsvereine des zweitbeklagten internationalen Sportvereines diesen nicht mehr zu ihren Veranstaltungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zulassen. Erst als weitere Folge davon hat der erstbeklagte österreichische Sportverein wegen dieses „weltumspannenden" Schadenseintrittes dann das Vertragsverhältnis des Klägers gelöst, da er offensichtlich eine Verwendung des Klägers für andere - österreichische Sportveranstaltungen - oder Trainingsvorbereitungen nicht für ausreichend erachtet. Diese Entscheidung des österreichischen Sportverbandes ist aber nur eine weitere Konsequenz und kann nicht als unmittelbarer Schadenseintritt im Sinne des Artikel 5, Nr 3 LGVÜ = EuGVVO verstanden werden. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man den Schaden als unmittelbar mit der Entscheidung des internationalen Sportverbandes eingetreten ansieht vergleiche etwa Adolphson, Internationale Dopingstrafen, 422 mwN).
Ebenso wenig kann der Kläger den Gerichtsstand der „Streitgenossenschaft" im Sinne des Art 6 Z 1 EuGVVO = Art 6 Z 1 LGVÜ nachweisen (vgl zur Beweislast RIS-Justiz RS0115274 mwN etw 5 Ob 188/03p zur Unterschiedlichkeit von Schadenersatzaasprüchen und vertraglichen Ansprüchen; ähnlich König, Zur Prüfungspflicht beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, RZ 1997, 241). Hinsichtlich der beiden primären Begehren steht dem schon Art 16 LGVU (bzw Art 22 EuGVVO) entgegen. Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens besteht hier keine gemeinsame strittige „Vorfrage", da der österreichische Verein ohnehin der Ansicht ist, dass die Sperre des Klägers unberechtigt erfolgte und aus dieser Sperre auch wiederum nicht zwangsläufig in allen Fällen eine Auflösung des Vertragsverhältnisses resultieren muss. Insoweit erscheint es auch nicht geboten, eine gemeinsame Verhandlung durchzuführen, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl dazu etwa Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO Art 6 Rz 10 ff; Kropholler aaO Art 6 Rz 30 ff uva).Ebenso wenig kann der Kläger den Gerichtsstand der „Streitgenossenschaft" im Sinne des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO = Artikel 6, Ziffer eins, LGVÜ nachweisen vergleiche zur Beweislast RIS-Justiz RS0115274 mwN etw 5 Ob 188/03p zur Unterschiedlichkeit von Schadenersatzaasprüchen und vertraglichen Ansprüchen; ähnlich König, Zur Prüfungspflicht beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, RZ 1997, 241). Hinsichtlich der beiden primären Begehren steht dem schon Artikel 16, LGVU (bzw Artikel 22, EuGVVO) entgegen. Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens besteht hier keine gemeinsame strittige „Vorfrage", da der österreichische Verein ohnehin der Ansicht ist, dass die Sperre des Klägers unberechtigt erfolgte und aus dieser Sperre auch wiederum nicht zwangsläufig in allen Fällen eine Auflösung des Vertragsverhältnisses resultieren muss. Insoweit erscheint es auch nicht geboten, eine gemeinsame Verhandlung durchzuführen, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten vergleiche dazu etwa Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO Artikel 6, Rz 10 ff; Kropholler aaO Artikel 6, Rz 30 ff uva).
Insgesamt war daher dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 50, 41, ZPO.