Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Moritz V***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Moritz V***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Inhaltlich zutreffend rügt der Rechtsmittelwerber - allerdings entgegen der Beschwerdeauffassung lediglich die rechtliche Unterstellung unter das anzuwendende Strafgesetz (inhaltlich Z 10) und nicht die Strafbarkeit insgesamt betreffend - einen Mangel an Feststellungen zum Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung. Insoweit war aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde dieser den Schuldspruch A betreffende Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO auch von Amts wegen zugunsten des Johannes C***** (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmen.Inhaltlich zutreffend rügt der Rechtsmittelwerber - allerdings entgegen der Beschwerdeauffassung lediglich die rechtliche Unterstellung unter das anzuwendende Strafgesetz (inhaltlich Ziffer 10,) und nicht die Strafbarkeit insgesamt betreffend - einen Mangel an Feststellungen zum Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung. Insoweit war aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde dieser den Schuldspruch A betreffende Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO auch von Amts wegen zugunsten des Johannes C***** (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wahrzunehmen.
Zum Schuldspruch A ging das Erstgericht davon aus, dass Moritz V***** und Johannes C***** den Vorsatz fassten, Claus R***** auszurauben, diesen gewaltsam zwangen, zur nächsten Bankfiliale zu gehen, und ihn aufforderten, sein gesamtes Geld abzuheben (US 11). Durch die Abhebung von Bargeld ohne Zustimmung des Claus R***** bereicherten sich diese beiden Angeklagten (US 12).
Trotz in der Beweiswürdigung angesprochener (allerdings nicht auf ihre Überzeugungskraft hin bewerteter) Verfahrensergebnisse, wonach Moritz V***** und Johannes C***** bloß gegenüber dem Erstangeklagten bestehende Schulden des Claus R***** eintreiben wollten (vgl US 13), unterließ das Schöffengericht jegliche (zur Abgrenzung von einer Nötigung notwendige) Urteilsannahmen zum Vorsatz beider Angeklagter auf unrechtmäßige Bereicherung, sondern begnügte sich mit der Annahme einer objektiv eingetretenen Bereicherung. Der Schuldspruch A war zur Gänze aufzuheben, weil § 142 Abs 1 StGB eine gegenüber § 105 Abs 1 StGB selbstständige Qualifikation darstellt und daher Teilrechtskraft insoweit nicht in Betracht kommt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde. Im zweiten Rechtsgang wird zu klären sein, ob die beiden Angeklagten V***** und C***** durch Gewalt und gefährliche Drohung mehr Geld abnötigen wollten, als Claus R***** dem Erstangeklagten schuldete (vgl dazu S 77/I, 211/I und 125/II einerseits und S 79/I, 11/II, 21/II und 27/II; S 221/I und S 83/II sowie S 145 ff/I und S 35/II). Allenfalls wäre festzustellen, ob einer der Angeklagten den Vorsatz gefasst hatte, von Claus R***** gewaltsam mehr als das dem Moritz V***** geschuldete Geld einzutreiben. Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch zu prüfen sein, ob die beiden Angeklagten oder auch nur einer von ihnen erst nach Beendigung von Gewalt und gefährlichen Drohungen das von Claus R***** am Bankomat behobene Geld mit dem Vorsatz wegnahm, sich in einem die von den Angeklagten vorgestellten Schulden des Claus R***** übersteigenden - in diesem Umfang daher unrechtmäßig - Betrag zu bereichern.Trotz in der Beweiswürdigung angesprochener (allerdings nicht auf ihre Überzeugungskraft hin bewerteter) Verfahrensergebnisse, wonach Moritz V***** und Johannes C***** bloß gegenüber dem Erstangeklagten bestehende Schulden des Claus R***** eintreiben wollten vergleiche US 13), unterließ das Schöffengericht jegliche (zur Abgrenzung von einer Nötigung notwendige) Urteilsannahmen zum Vorsatz beider Angeklagter auf unrechtmäßige Bereicherung, sondern begnügte sich mit der Annahme einer objektiv eingetretenen Bereicherung. Der Schuldspruch A war zur Gänze aufzuheben, weil Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine gegenüber Paragraph 105, Absatz eins, StGB selbstständige Qualifikation darstellt und daher Teilrechtskraft insoweit nicht in Betracht kommt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde. Im zweiten Rechtsgang wird zu klären sein, ob die beiden Angeklagten V***** und C***** durch Gewalt und gefährliche Drohung mehr Geld abnötigen wollten, als Claus R***** dem Erstangeklagten schuldete vergleiche dazu S 77/I, 211/I und 125/II einerseits und S 79/I, 11/II, 21/II und 27/II; S 221/I und S 83/II sowie S 145 ff/I und S 35/II). Allenfalls wäre festzustellen, ob einer der Angeklagten den Vorsatz gefasst hatte, von Claus R***** gewaltsam mehr als das dem Moritz V***** geschuldete Geld einzutreiben. Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch zu prüfen sein, ob die beiden Angeklagten oder auch nur einer von ihnen erst nach Beendigung von Gewalt und gefährlichen Drohungen das von Claus R***** am Bankomat behobene Geld mit dem Vorsatz wegnahm, sich in einem die von den Angeklagten vorgestellten Schulden des Claus R***** übersteigenden - in diesem Umfang daher unrechtmäßig - Betrag zu bereichern.
Darüber hinaus war betreffend Natalie H***** zu Schuldspruch C der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO und zu Schuldspruch D der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmen:Darüber hinaus war betreffend Natalie H***** zu Schuldspruch C der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und zu Schuldspruch D der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wahrzunehmen:
Zu Schuldspruch D ging das Schöffengericht davon aus, dass Natalie H***** ihre Freundin Margit E***** dazu bestimmte, zahlreiche Diebstähle zu verüben. Weiters hielt das Erstgericht fest, dass Margit E***** in diversen Geschäften in Bereicherungsabsicht mehrere Gegenstände „entwendete" (US 15). Hiezu mangelt es an nach dem einheitstäterschaftlichen Grundprinzip der autonomen und individuellen Verantwortlichkeit jedes einzelnen Beteiligten notwendigen Feststellungen zu einem eigenständig zu prüfenden und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz bei der Bestimmungstäterin (vgl Kienapfel/Höpfel AT12 E 4 Rz 31), zumal derartige Konstatierungen aus der angenommenen „Bestimmung zur Verübung von Diebstählen" nicht abgeleitet werden können. Zu Schuldspruch C 2 ist vorauszuschicken, dass Natalie H***** von der wider sie erhobenen Anklage einer Beitragstäterschaft zu der im Schuldspruch A beschriebenen Straftat von Moritz V***** und Johannes C***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde. Im Hinblick auf die aktenmäßig gedeckten Angaben dieser Angeklagten, wonach das zu Schuldspruch C inkriminierte Telefonat nach ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter als Mitbeschuldigte zum verfolgten Raub stattfand (S 83 f/I, 49/II), wären daher Feststellungen zu einer solcherart indizierten verdeckten Selbstbegünstigung iSd § 299 Abs 3 StGB (vgl Pilnacek in WK2 § 299 Rz 24 f) geboten gewesen. Damit zeigte sich bereits bei nichtöffentlicher Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden war (§ 285e StPO).Zu Schuldspruch D ging das Schöffengericht davon aus, dass Natalie H***** ihre Freundin Margit E***** dazu bestimmte, zahlreiche Diebstähle zu verüben. Weiters hielt das Erstgericht fest, dass Margit E***** in diversen Geschäften in Bereicherungsabsicht mehrere Gegenstände „entwendete" (US 15). Hiezu mangelt es an nach dem einheitstäterschaftlichen Grundprinzip der autonomen und individuellen Verantwortlichkeit jedes einzelnen Beteiligten notwendigen Feststellungen zu einem eigenständig zu prüfenden und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz bei der Bestimmungstäterin vergleiche Kienapfel/Höpfel AT12 E 4 Rz 31), zumal derartige Konstatierungen aus der angenommenen „Bestimmung zur Verübung von Diebstählen" nicht abgeleitet werden können. Zu Schuldspruch C 2 ist vorauszuschicken, dass Natalie H***** von der wider sie erhobenen Anklage einer Beitragstäterschaft zu der im Schuldspruch A beschriebenen Straftat von Moritz V***** und Johannes C***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde. Im Hinblick auf die aktenmäßig gedeckten Angaben dieser Angeklagten, wonach das zu Schuldspruch C inkriminierte Telefonat nach ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter als Mitbeschuldigte zum verfolgten Raub stattfand (S 83 f/I, 49/II), wären daher Feststellungen zu einer solcherart indizierten verdeckten Selbstbegünstigung iSd Paragraph 299, Absatz 3, StGB vergleiche Pilnacek in WK2 Paragraph 299, Rz 24 f) geboten gewesen. Damit zeigte sich bereits bei nichtöffentlicher Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden war (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Moritz V***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Eine Kostenersatzpflicht nach § 390a StPO bestand nicht, weil der einzige den Angeklagten Moritz V***** betreffende Schuldspruch aufzuheben war und damit schon die darauf gestützte Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO entfiel (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Eine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 390 a, StPO bestand nicht, weil der einzige den Angeklagten Moritz V***** betreffende Schuldspruch aufzuheben war und damit schon die darauf gestützte Kostenersatzpflicht nach Paragraph 389, StPO entfiel vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).