Übersteigt der Entscheidungsgegenstand insgesamt nicht EUR 20.000 und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).Übersteigt der Entscheidungsgegenstand insgesamt nicht EUR 20.000 und hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der beantragten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Davon ausgehend ergibt sich, dass das Rekursgericht im vorliegenden Fall über keinen EUR 20.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden hat. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist demnach der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht diesen dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (jüngst 1 Ob 15/07y; Fucik/Kloiber, AußStrG § 63 Rz 5).Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der beantragten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Davon ausgehend ergibt sich, dass das Rekursgericht im vorliegenden Fall über keinen EUR 20.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden hat. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist demnach der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht diesen dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (jüngst 1 Ob 15/07y; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 63, Rz 5).
Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen.