Wenn die Revisionswerberin einen Fehler bei der Vergleichsauslegung darin erblicken will, dass die Vorinstanzen die Rechtsnatur und die Reichweite des Teilvergleichs falsch beurteilt hätten, es sich bei diesem Vergleich um eine bedingte, jederzeit widerrufbare Außerstreitstellung des Anspruchs der Höhe nach handle und dies bei einer Auslegung des Vergleichs gemäß § 914 ABGB unter Erforschung der Absicht der Parteien auch hervorgekommen wäre, so verkennt sie, dass bei der Vertragsauslegung mangels Behauptung eines abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens der objektive Sinn der Erklärung maßgebend ist. Die Vorinstanzen sind auf Grund der klaren Diktion, insbesondere der Punkte 1), 4) und 5), zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Teilvergleich eben nicht bloß eine Außerstreitstellung der Höhe nach erfolgen, sondern nach dem objektiven Erklärungswert eine Gerichtsentscheidung über das Zurechtbestehen der Klageforderung überhaupt substituiert werden sollte und somit im Umfang des PunktesWenn die Revisionswerberin einen Fehler bei der Vergleichsauslegung darin erblicken will, dass die Vorinstanzen die Rechtsnatur und die Reichweite des Teilvergleichs falsch beurteilt hätten, es sich bei diesem Vergleich um eine bedingte, jederzeit widerrufbare Außerstreitstellung des Anspruchs der Höhe nach handle und dies bei einer Auslegung des Vergleichs gemäß Paragraph 914, ABGB unter Erforschung der Absicht der Parteien auch hervorgekommen wäre, so verkennt sie, dass bei der Vertragsauslegung mangels Behauptung eines abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens der objektive Sinn der Erklärung maßgebend ist. Die Vorinstanzen sind auf Grund der klaren Diktion, insbesondere der Punkte 1), 4) und 5), zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Teilvergleich eben nicht bloß eine Außerstreitstellung der Höhe nach erfolgen, sondern nach dem objektiven Erklärungswert eine Gerichtsentscheidung über das Zurechtbestehen der Klageforderung überhaupt substituiert werden sollte und somit im Umfang des Punktes
5) lediglich Gegenforderungen („Ansprüche"), nicht aber (andere) Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der Klageforderung zulässig sind. Dieses Verständnis wird durch die dem - bei geltend gemachten Gegenforderungen - dreigliedrigen Urteilsspruch nachempfundene Formulierung des Punktes 1) sowie vor allem durch den in Punkt 1) enthaltenen Zinsenlauf - der ja Fälligkeit voraussetzt - verdeutlicht. Mangels Behauptung eines abweichenden Parteiwillens war auch eine Beweiswiederholung und Erörterung zur „Rechtsnatur und Rechtskraft" des Vergleichs nicht erforderlich.
Nachdem die Streitteile im Laufe des Bauvorhabens übereingekommen waren, dass die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt die ursprünglich von der Generalunternehmerin übernommenen Architektenleistungen für die Beklagte erbringen und unmittelbar von dieser honoriert bekommen sollte, lagen nach der „Abänderungsvereinbarung" zwei getrennte Rechtsverhältnisse vor, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Die Annahme der Revisionswerberin, die Klägerin wäre auch den Verbindlichkeiten der Generalunternehmerin beigetreten, ist durch das in erster Instanz erstattete Prozessvorbringen nicht gedeckt. Zutreffend sind aber bereits die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Klägerin der Vorwurf zu machen ist, die Beklagte im Zusammenhang mit der von deren Geschäftsführer vorgenommenen Spezifikation der Badewanne und der gewünschten Art des Einbaus nicht ausreichend gewarnt und auf die damit verbundenen nachteiligen Folgen nicht hingewiesen zu haben. Diese Unterlassung hat dazu geführt, dass die gewählte Badewanne zwar entsprechend den Wünschen der Beklagten eingebaut wurde, aber deshalb in dieser Form nicht brauchbar ist, weil ein gefahrloses Ein- und Aussteigen nicht möglich ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist die Wohnung vor Beseitigung des vorhandenen Risikos zu einem sonst angemessenen Mietzins nicht vermietbar. Die Klägerin hat der Beklagten daher grundsätzlich den entgangenen Mietzins zu ersetzen. Zutreffend haben sich die Vorinstanzen aber dem Einwand der Klägerin angeschlossen, die Beklagte wäre zur Schadensminderung verpflichtet gewesen, weshalb ihr Schadenersatzanspruch - gegenüber dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz tatsächlich entgangenen Mietzins - zu verringern ist. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht wird vom Geschädigten verlangt, Maßnahmen zu setzen, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens gering zu halten (RIS-Justiz RS0023573). Ob der Geschädigte in Fällen wie dem vorliegenden - wie dies die Vorinstanzen angenommen haben - gehalten ist, ein mangelhaftes bzw (wegen der Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer) nicht vollständig brauchbares Werk zu übernehmen und die Fehlerhaftigkeit selbst zu sanieren, um einen erheblich höheren Schaden durch über unabsehbare Zeit weiter entstehenden Mietzinsausfall hintanzuhalten, muss nicht abschließend beantwortet werden. Die Beklagte geht nämlich zu Unrecht davon aus, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, das bestehende Problem selbst zu beheben bzw für eine Sanierung durch den Generalunternehmer zu sorgen. Dem kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil ja unstrittigermaßen keine ganz bestimmte Leistung geschuldet wurde, sondern das Bad nach den Spezifikationen („Sonderwünschen") der Beklagten eingerichtet werden sollte. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, nach Erkennen der Untauglichkeit der ursprünglich gewählten Lösung konkrete Änderungswünsche zu äußern. Sie kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, von sich aus „Architektur zu liefern", zumal nicht anzunehmen war, dass die Beklagte von der Klägerin veranlasste Korrekturmaßnahmen ohne weiteres akzeptiert hätte. Das bloße Ablehnen eines (noch unvollständigen) Verbesserungsvorschlags der Klägerin (Marmorblock als Einstiegshilfe), ohne die eigenen Änderungswünsche näher zu spezifizieren, kann nicht dazu führen, dass die Beklagte ihren Mietzinsentgang ad infinitum auf die Klägerin überwälzen könnte. Sie ist vielmehr so zu behandeln, wie sie stünde, wenn sie sich in zumutbarer Weise um eine Problemlösung bemüht hätte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte eine zweckmäßige Änderungsmaßnahme darin bestanden, die Badewanne zu drehen und den Einstieg durch Lieferung und Montage eines Marmorblocks sowie eines Handlaufs zu erleichtern. Davon, dass diese Veränderung für die Beklagte unzumutbar oder objektiv ungeeignet wäre, kann keine Rede sein, zumal es hier nur darum geht, das Badezimmer in einen Zustand zu versetzen, der von einem potenziellen Mieter einer derartigen, überdurchschnittlich ausgestatteten Wohnung akzeptiert würde; auf persönliche Vorlieben des Wohnungseigentümers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, betont doch die Beklagte ihre - zur Darlegung des Kausalzusammenhangs auch erforderliche - Absicht, die Wohnung nach Fertigstellung gewinnbringend vermieten zu wollen. Nachdem auch im Verfahren keine anderen konkreten Möglichkeiten hervorgekommen sind, das Badezimmer mit vernünftigem Aufwand in einen dem sonstigen Standard und Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu bringen, ist davon auszugehen, dass es bei entsprechender Kooperation der Beklagten zu einer Sanierung des Badezimmers in dieser Weise gekommen wäre.
Die Beklagte hat somit (nur) Anspruch auf Ersatz jener Nachteile, die auch bei entsprechender Kooperation entstanden wären, wogegen sie die darüber hinaus entstandenen Schäden selbst zu tragen hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der der Beklagten gebührende Schadenersatz aber nicht mit jenem Betrag zu begrenzen, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei einer Vermietung um einen reduzierten Mietzins zu erzielen gewesen wäre, da ein solches Vorgehen insgesamt - diese Reduktion erstreckte sich ja auch auf die Zukunft - zu einem erheblich höheren Schaden führte, womit der Schadensminderungspflicht nicht Genüge getan wäre. Ebensowenig kann angenommen werden, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, die Wohnung vorerst um einen reduzierten Mietzins zu vermieten und in der Folge weitere Schäden durch Behebung des Mangels zu verhindern; bei lebensnaher Betrachtung erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass ein Mieter, dem erklärt wird, das Badezimmer werde (erst) in einigen Monaten umgebaut werden, bereit wäre, einen Mietvertrag - auch zu einem reduzierten Mietzins - vor Durchführung dieser Arbeiten abzuschließen.
Soweit sich die Beklagte auch im Revisionsverfahren weiterhin auf die „Undichtheit" der Dusche beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen vereinbart wurde, vorerst abzuwarten, ob das Gefälle ausreicht, und nur im Fall eines nicht ausreichenden Gefälles nachträglich eine Bodenschwelle anzubringen; diese Bodenschwelle wurde unverzüglich nach der Beanstandung durch die Beklagte montiert; eine frühere Aufforderung konnte nicht festgestellt werden. Eine von der Klägerin verschuldete Verzögerung liegt insoweit somit nicht vor. Die von der Revisionswerberin angestellten Erörterungen zu Beweisergebnissen über angeblich zu kurze Duschtüren können ein in erster Instanz zu erstattendes entsprechendes Prozessvorbringen nicht ersetzen.
Geht man nun davon aus, dass eine entsprechende Kooperation der Beklagten zur Durchführung der bereits dargestellten Sanierung des Bads geführt hätte, kann - unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorlaufzeiten und der Annahme einer ernsthaften Befassung mit der Sanierungsfrage im Februar 2003 - davon ausgegangen werden, dass der Beklagten spätestens Ende Mai 2003 ein dem Standard der Wohnung entsprechendes (brauchbares) Bad und damit eine zum festgestellten Mietzins von monatlich 1.244 EUR netto vermietbare Wohnung zur Verfügung gestanden wäre. Abzüglich der von der Beklagten bei der Schadensberechnung selbst in Anschlag gebrachten 34 % Körperschaftssteuer ergibt sich ein monatlicher Schadensbetrag von EUR 821,04, von Jänner bis Mai 2003 somit von EUR 4.105,20. Dazu kommen noch - worauf die Revisionswerberin richtig hinweist - die in diesem Zeitraum angefallenen Heizkosten, weil auch eine unbewohnte Wohnung zumindest in einem solchen Ausmaß beheizt werden muss, dass keinerlei Schäden auftreten. In Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ist davon auszugehen, dass für eine Wohnung dieses Ausmaßes mit Heizkosten von insgesamt rund EUR 175 das Auslangen gefunden werden kann. Sollte der Hinweis der Revisionswerberin, sie hätte bei früherer Vermietbarkeit auch die Möglichkeit gehabt, die Betriebskosten der Wohnung auf einen Mieter zu überwälzen, dahin zu verstehen sein, dass sie vermeint, auch insoweit Schadenersatz begehren zu können, so übersieht sie, dass sie selbst bei der Berechnung ihres (monatlichen) Mietzinsentgangs die Betriebskosten in Abzug gebracht hat. Zutreffend macht die Revisionswerberin allerdings geltend, dass auch die im Zusammenhang mit der Sanierung angefallenen Kosten zu berücksichtigen gewesen wären. Entgegen ihrer Auffassung steht ihr jedoch nicht der Ersatz der gesamten Kosten zu, weil es sich bei den Kosten für den Marmorquader und den Haltegriff um sogenannte „Sowieso-Kosten" handelt, die auch angefallen wären, wenn die Klägerin die Beklagte von Anfang an darauf hingewiesen hätte, dass bei Verwendung der von der Beklagten gewählten Wanne zusätzliche Einrichtungen erforderlich sind, um ein sicheres Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Lediglich die Kosten für das Drehen der Wanne in der von den Vorinstanzen festgestellten Höhe von EUR 2.600 sind zusätzlich angefallen. In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen ist daher davon auszugehen, dass unter Beachtung der Schadensminderungspflicht die Beklagte einen Schaden von EUR 6.880,20 (EUR 4.105,20 an Mietzinsentgang, EUR 175 an Heizkosten und EUR 2.600 an Sanierungskosten) erlitten hätte. Mit diesem Betrag ist der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des durch die (schuldhafte) Unterlassung der Klägerin verursachten Schadens zu begrenzen. Soweit die Beklagte in ihrer Revision auf eine weitere Gegenforderung, nämlich die im Verfahren erster Instanz mit EUR 87.207,40 bezifferte Pönaleforderung zurückkommt, übersieht sie, dass sie diese Gegenforderung im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten hat, weshalb darauf nicht mehr eingegangen werden kann. Angesichts der Teilabänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist die Kostenentscheidung gemäß § 50 Abs 1 ZPO neu zu fassen. Dabei ist auch die im Teilvergleich enthaltene Vereinbarung zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor Abschluss des Teilvergleichs die über den Betrag von 35.000 EUR hinaus begehrten Beträge je zur Hälfte als berechtigt bzw unberechtigt zu beurteilen sind. Danach war die Klägerin im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (bis zum Teilvergleich) mit rund drei Viertel ihres Begehrens erfolgreich, sodasss ihr der Ersatz von 75 % der Pauschalgebühr sowie von 50 % ihrer übrigen Kosten gebührt (§ 43 Abs 1 ZPO); im zweiten Abschnitt (Erfolgsquote etwa 80 %) steht ihr der Ersatz von 80 % der von ihr getragenen Sachverständigengebühren und von 60 % der übrigen Kosten zu. Im Rechtsmittelverfahren war die Klägerin mit rund neun Zehntel erfolgreich, weshalb sie Anspruch auf 80 % ihrer Vertretungskosten hat.Geht man nun davon aus, dass eine entsprechende Kooperation der Beklagten zur Durchführung der bereits dargestellten Sanierung des Bads geführt hätte, kann - unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorlaufzeiten und der Annahme einer ernsthaften Befassung mit der Sanierungsfrage im Februar 2003 - davon ausgegangen werden, dass der Beklagten spätestens Ende Mai 2003 ein dem Standard der Wohnung entsprechendes (brauchbares) Bad und damit eine zum festgestellten Mietzins von monatlich 1.244 EUR netto vermietbare Wohnung zur Verfügung gestanden wäre. Abzüglich der von der Beklagten bei der Schadensberechnung selbst in Anschlag gebrachten 34 % Körperschaftssteuer ergibt sich ein monatlicher Schadensbetrag von EUR 821,04, von Jänner bis Mai 2003 somit von EUR 4.105,20. Dazu kommen noch - worauf die Revisionswerberin richtig hinweist - die in diesem Zeitraum angefallenen Heizkosten, weil auch eine unbewohnte Wohnung zumindest in einem solchen Ausmaß beheizt werden muss, dass keinerlei Schäden auftreten. In Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ist davon auszugehen, dass für eine Wohnung dieses Ausmaßes mit Heizkosten von insgesamt rund EUR 175 das Auslangen gefunden werden kann. Sollte der Hinweis der Revisionswerberin, sie hätte bei früherer Vermietbarkeit auch die Möglichkeit gehabt, die Betriebskosten der Wohnung auf einen Mieter zu überwälzen, dahin zu verstehen sein, dass sie vermeint, auch insoweit Schadenersatz begehren zu können, so übersieht sie, dass sie selbst bei der Berechnung ihres (monatlichen) Mietzinsentgangs die Betriebskosten in Abzug gebracht hat. Zutreffend macht die Revisionswerberin allerdings geltend, dass auch die im Zusammenhang mit der Sanierung angefallenen Kosten zu berücksichtigen gewesen wären. Entgegen ihrer Auffassung steht ihr jedoch nicht der Ersatz der gesamten Kosten zu, weil es sich bei den Kosten für den Marmorquader und den Haltegriff um sogenannte „Sowieso-Kosten" handelt, die auch angefallen wären, wenn die Klägerin die Beklagte von Anfang an darauf hingewiesen hätte, dass bei Verwendung der von der Beklagten gewählten Wanne zusätzliche Einrichtungen erforderlich sind, um ein sicheres Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Lediglich die Kosten für das Drehen der Wanne in der von den Vorinstanzen festgestellten Höhe von EUR 2.600 sind zusätzlich angefallen. In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen ist daher davon auszugehen, dass unter Beachtung der Schadensminderungspflicht die Beklagte einen Schaden von EUR 6.880,20 (EUR 4.105,20 an Mietzinsentgang, EUR 175 an Heizkosten und EUR 2.600 an Sanierungskosten) erlitten hätte. Mit diesem Betrag ist der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des durch die (schuldhafte) Unterlassung der Klägerin verursachten Schadens zu begrenzen. Soweit die Beklagte in ihrer Revision auf eine weitere Gegenforderung, nämlich die im Verfahren erster Instanz mit EUR 87.207,40 bezifferte Pönaleforderung zurückkommt, übersieht sie, dass sie diese Gegenforderung im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten hat, weshalb darauf nicht mehr eingegangen werden kann. Angesichts der Teilabänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ZPO neu zu fassen. Dabei ist auch die im Teilvergleich enthaltene Vereinbarung zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor Abschluss des Teilvergleichs die über den Betrag von 35.000 EUR hinaus begehrten Beträge je zur Hälfte als berechtigt bzw unberechtigt zu beurteilen sind. Danach war die Klägerin im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (bis zum Teilvergleich) mit rund drei Viertel ihres Begehrens erfolgreich, sodasss ihr der Ersatz von 75 % der Pauschalgebühr sowie von 50 % ihrer übrigen Kosten gebührt (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO); im zweiten Abschnitt (Erfolgsquote etwa 80 %) steht ihr der Ersatz von 80 % der von ihr getragenen Sachverständigengebühren und von 60 % der übrigen Kosten zu. Im Rechtsmittelverfahren war die Klägerin mit rund neun Zehntel erfolgreich, weshalb sie Anspruch auf 80 % ihrer Vertretungskosten hat.
Bei der Kostenbemessung waren einige Punkte in der Kostennote zu berichtigen: Die Urkundenvorlage ON 39 ist nur nach TP2 RATG zu honorieren; die gesonderten Urkundenvorlagen ON 10, 56, 59 und 69 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich; die Kosten des Fristerstreckungs- (ON 13) und Vertagungsantrags (ON 48) hat die klagende Partei gemäß § 48 ZPO selbst zu tragen. Der Inhalt des Schriftsatzes ON 54 hätte in der vorangegangenen Tagsatzung vorgetragen werden können.Bei der Kostenbemessung waren einige Punkte in der Kostennote zu berichtigen: Die Urkundenvorlage ON 39 ist nur nach TP2 RATG zu honorieren; die gesonderten Urkundenvorlagen ON 10, 56, 59 und 69 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich; die Kosten des Fristerstreckungs- (ON 13) und Vertagungsantrags (ON 48) hat die klagende Partei gemäß Paragraph 48, ZPO selbst zu tragen. Der Inhalt des Schriftsatzes ON 54 hätte in der vorangegangenen Tagsatzung vorgetragen werden können.
Für das gesamte Verfahren ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der Klägerin von EUR 24.821,16 (darin EUR 3.837,01 USt und EUR 1.771,50 Barauslagen).
Davon ist der anteilige Ersatzanspruch der Beklagten in Abzug zu
bringen (an Sachverständigengebühren 25 % im ersten Abschnitt = EUR
1.989 und 20 % im zweiten Abschnitt = EUR 300; 10 % der
Pauschalgebühr für Berufung und Revision = EUR 84,80 und EUR 106,10), der insgesamt EUR 2.479,90 beträgt.