Die dagegen aus den Gründen der Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nenad M***** verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nenad M***** verfehlt ihr Ziel.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) zitiert zunächst aktenkonform die Urteilsannahmen, wonach der Erstangeklagte (B*****) mit einem als Suchtgiftabnehmer auftretenden verdeckten Ermittler des BKA Verkaufsgespräche führte, mit diesem überein kam, dass er ihm eine größere Menge Suchtgift beschaffen werde und in der Folge den Zweitangeklagten (M*****) darauf ansprach, ob er ihm eine größere Menge Suchtft, nämlich Amphetamine, beschaffen könne, wobei ursprünglich mit dem verdeckten Ermittler vereinbart war, dass ein Kilogramm Speed (Amphetamin) um 7000 Euro an diesen verkauft werden soll (US 7). Sie macht jedoch nicht klar, weshalb aus diesen Feststellungen zugunsten des Angeklagten folgen sollte, er sei durch Provokation eines verdeckten Ermittlers (im Sinne einer initiativen Bestimmung [§ 12 zweiter Fall StGB]) zur Tat verleitet worden und ignoriert zudem die weiteren Konstatierungen, wonach der Erstangeklagte sogar den Kontakt mit dem Ermittler herstellte (US 10).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zitiert zunächst aktenkonform die Urteilsannahmen, wonach der Erstangeklagte (B*****) mit einem als Suchtgiftabnehmer auftretenden verdeckten Ermittler des BKA Verkaufsgespräche führte, mit diesem überein kam, dass er ihm eine größere Menge Suchtgift beschaffen werde und in der Folge den Zweitangeklagten (M*****) darauf ansprach, ob er ihm eine größere Menge Suchtft, nämlich Amphetamine, beschaffen könne, wobei ursprünglich mit dem verdeckten Ermittler vereinbart war, dass ein Kilogramm Speed (Amphetamin) um 7000 Euro an diesen verkauft werden soll (US 7). Sie macht jedoch nicht klar, weshalb aus diesen Feststellungen zugunsten des Angeklagten folgen sollte, er sei durch Provokation eines verdeckten Ermittlers (im Sinne einer initiativen Bestimmung [§ 12 zweiter Fall StGB]) zur Tat verleitet worden und ignoriert zudem die weiteren Konstatierungen, wonach der Erstangeklagte sogar den Kontakt mit dem Ermittler herstellte (US 10).
Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass selbst eine - hier nicht gegebene - nach § 25 StPO unzulässige und das fair trial-Gebot des Art 6 Abs 1 EMRK verletzende Tatprovokation nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund oder - wie der Nichtigkeitswerber unbegründet vermeint - ein prozessuales Verfolgungshindernis bewirkt, sondern (bloß) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0011618; richtungweisend 11 Os 126/04 = JBl 2005, 531 m zust Anm Pilnacek).Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass selbst eine - hier nicht gegebene - nach Paragraph 25, StPO unzulässige und das fair trial-Gebot des Artikel 6, Absatz eins, EMRK verletzende Tatprovokation nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund oder - wie der Nichtigkeitswerber unbegründet vermeint - ein prozessuales Verfolgungshindernis bewirkt, sondern (bloß) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist vergleiche RIS-Justiz RS0011618; richtungweisend 11 Os 126/04 = JBl 2005, 531 m zust Anmerkung Pilnacek).
Nach den - insoweit unbestrittenen - weiteren Urteilsannahmen erfolgte die Festnahme der drei Angeklagten erst, nachdem die als Überbringerin fungierende Drittangeklagte die von Nenad M***** besorgte Amphetaminmenge an den in seinem Auto wartenden verdeckten Ermittler übergeben hatte (US 8).
Weswegen sich aus diesen Feststellungen ergeben sollte, „dass das Erstgericht in rechtsirriger Ansicht dem Angeklagten das Delikt als vollendet, anstatt als versucht zurechnet", sagt die Subsumtionsrüge (Z 10), die damit eine Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts als Versuch der Verbrechen nach §§ 15, 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG anstrebt, nicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Im übrigen ist Suchtgift - nach ständiger Rechtsprechung - mit der Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, und zwar unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelt (RIS-Justiz RS00112911). Unter Rückgriff auf den Akteninhalt, wonach die Zugriffsfreigabe, die zur Verhaftung der Angeklagten führte, erst nach Durchführung eines Suchtgifttests durch den verdeckten Ermittler erteilt wurde (S 15/I), sind aber die zitierten Feststellungen des Erstgerichtes nur in dem Sinne zu verstehen (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass ein behördlicher Zugriff auf die Täter nicht schon anlässlich, sondern nach Übergabe der Suchtmittel, also erst als der verdeckte Fahnder den Alleingewahrsam daran erlangt hatte, erfolgte.Weswegen sich aus diesen Feststellungen ergeben sollte, „dass das Erstgericht in rechtsirriger Ansicht dem Angeklagten das Delikt als vollendet, anstatt als versucht zurechnet", sagt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die damit eine Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts als Versuch der Verbrechen nach Paragraphen 15, 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG anstrebt, nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Im übrigen ist Suchtgift - nach ständiger Rechtsprechung - mit der Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, und zwar unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelt (RIS-Justiz RS00112911). Unter Rückgriff auf den Akteninhalt, wonach die Zugriffsfreigabe, die zur Verhaftung der Angeklagten führte, erst nach Durchführung eines Suchtgifttests durch den verdeckten Ermittler erteilt wurde (S 15/I), sind aber die zitierten Feststellungen des Erstgerichtes nur in dem Sinne zu verstehen vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass ein behördlicher Zugriff auf die Täter nicht schon anlässlich, sondern nach Übergabe der Suchtmittel, also erst als der verdeckte Fahnder den Alleingewahrsam daran erlangt hatte, erfolgte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.