a) Aus dem Akt ergibt sich, dass die Antragsgegnerin nicht mehr in der Wohnung ihres verstorbenen Lebensgefährten in Wien 10, R*****gasse wohnt.
b) Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des polnischen Titelurteils vom 18. April 2003 richtet sich, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten und auch im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt wird, nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl 1996/448 (LGVÜ). Die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist hier noch nicht anwendbar. Die Übergangsbestimmung des Art 66 Abs 2 lit a EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen liegen (1. Mai 2004). Gemäß Art 27 LGVÜ werden Entscheidungen dann nicht anerkannt, wenn (Nr 2) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.b) Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des polnischen Titelurteils vom 18. April 2003 richtet sich, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten und auch im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt wird, nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl 1996/448 (LGVÜ). Die Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist hier noch nicht anwendbar. Die Übergangsbestimmung des Artikel 66, Absatz 2, Litera a, EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen liegen (1. Mai 2004). Gemäß Artikel 27, LGVÜ werden Entscheidungen dann nicht anerkannt, wenn (Nr 2) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
c) Der Oberste Gerichtshof nahm bereits in seiner E 3 Ob 179/00w (=
SZ 73/146 = RdW 2001, 154 = ZfRV 2001, 114 = RZ 2001, 204) zur
Auslegung des Art 27 Nr 2 LGVÜ Stellung. Maßgebend für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist danach das Recht des Ursprungsstaates = Titelstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird (3 Ob 179/00w; 3 Ob 106/01m = ZfRV 2002, 71 = ecolex 2002, 423 u.a.; vgl. Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, IZVR RzAuslegung des Artikel 27, Nr 2 LGVÜ Stellung. Maßgebend für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist danach das Recht des Ursprungsstaates = Titelstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird (3 Ob 179/00w; 3 Ob 106/01m = ZfRV 2002, 71 = ecolex 2002, 423 u.a.; vergleiche Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, IZVR Rz
2.231 mwN; Rauscher/Mankovski, EuZPR2 Art 34 EuGVVO Rn 29). Im vorliegenden Fall ist daher die Rechtmäßigkeit der Klage- und Urteilszustellung nach polnischem Recht zu beurteilen. Dass eine nach dem Recht des Titelstaats ordnungsgemäße Bestellung eines Zustellungskurators auch eine wirksame Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ begründet und nicht eo ipso zum Vorliegen des Versagungsgrunds führt, hat der erkennende Senat in seiner E 3 Ob 64/05s bereits dargelegt (vgl. dazu auch Burgstaller/Ritzberger aaO Rz 2.225 mwN). Grundlage für die Kuratorbestellung nach polnischem Recht ist Art 144 des Kodeks Postepowania Cywilnego (KPC = polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch), wonach das Gericht einen Kurator bestellt, wenn der Prozessgegner beweist, dass der Aufenthaltsort der gegnerischen Partei unbekannt ist (3 Ob 64/05s mwN). Wenn eine Klage oder eine andere Schrift einer Partei mit unbekanntem Wohnsitz zugestellt werden muss, erfordert die Notwendigkeit der Verteidigung ihrer Rechte, dass die Zustellung nur an einen Kurator bewirkt werden kann, der auf Antrag des Prozessgegners durch das Gericht, das in der Sache tätig ist, bestellt wird. Wenn der Prozess nur Unterhaltsforderungen umfasst oder der Kläger die Feststellung der Vaterschaft verlangt, führt der Vorsitzende des Gerichts die Aufenthalts- oder Wohnortermittlung durch. Der Vorsitzende veröffentlicht die Nachricht über die Einsetzung des Kurators und ordnet den Aushang der Information im Gerichtsgebäude und im Raum des Gemeindeorgans sowie ggf. in der Presse an. Die Zustellung ist in dem Moment durchgeführt, in dem der Kurator die Schrift bekommt. Das Gericht kann diese Wirkung von dem Ablauf einer Frist abhängig machen (3 Ob 64/05s mwN). Voraussetzung für eine derartige Kuratorbestellung ist aber eine bekannte Partei mit ihrer richtigen zur Individualisierung ausreichenden Bezeichnung einerseits und deren unbekannter Aufenthalt andererseits. Nach den getroffenen Feststellungen und dem gesamten Akteninhalt war im vorliegenden Fall aber der Aufenthalt der von der Betreibenden gemeinten gegnerischen Partei ohnehin bekannt, die Antragstellerin nannte nur einen unrichtigen Familiennamen der Antragsgegnerin, unter dem eine wirksame Zustellung nicht erfolgen konnte (vgl. RIS-Justiz RS0106442). Die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung lagen demnach nicht vor. Bei dieser Sachlage liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach Art 27 Nr 2 LGVÜ vor, weil eine Entscheidung weder anerkannt noch vollstreckt werden darf, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen (3 Ob 179/00w sowie die gleichlautende Rsp des EuGH zu Parallelbestimmung des Art 27 Nr 2 EuGVÜ).2.231 mwN; Rauscher/Mankovski, EuZPR2 Artikel 34, EuGVVO Rn 29). Im vorliegenden Fall ist daher die Rechtmäßigkeit der Klage- und Urteilszustellung nach polnischem Recht zu beurteilen. Dass eine nach dem Recht des Titelstaats ordnungsgemäße Bestellung eines Zustellungskurators auch eine wirksame Zustellung iSd Artikel 27, Nr 2 LGVÜ begründet und nicht eo ipso zum Vorliegen des Versagungsgrunds führt, hat der erkennende Senat in seiner E 3 Ob 64/05s bereits dargelegt vergleiche dazu auch Burgstaller/Ritzberger aaO Rz 2.225 mwN). Grundlage für die Kuratorbestellung nach polnischem Recht ist Artikel 144, des Kodeks Postepowania Cywilnego (KPC = polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch), wonach das Gericht einen Kurator bestellt, wenn der Prozessgegner beweist, dass der Aufenthaltsort der gegnerischen Partei unbekannt ist (3 Ob 64/05s mwN). Wenn eine Klage oder eine andere Schrift einer Partei mit unbekanntem Wohnsitz zugestellt werden muss, erfordert die Notwendigkeit der Verteidigung ihrer Rechte, dass die Zustellung nur an einen Kurator bewirkt werden kann, der auf Antrag des Prozessgegners durch das Gericht, das in der Sache tätig ist, bestellt wird. Wenn der Prozess nur Unterhaltsforderungen umfasst oder der Kläger die Feststellung der Vaterschaft verlangt, führt der Vorsitzende des Gerichts die Aufenthalts- oder Wohnortermittlung durch. Der Vorsitzende veröffentlicht die Nachricht über die Einsetzung des Kurators und ordnet den Aushang der Information im Gerichtsgebäude und im Raum des Gemeindeorgans sowie ggf. in der Presse an. Die Zustellung ist in dem Moment durchgeführt, in dem der Kurator die Schrift bekommt. Das Gericht kann diese Wirkung von dem Ablauf einer Frist abhängig machen (3 Ob 64/05s mwN). Voraussetzung für eine derartige Kuratorbestellung ist aber eine bekannte Partei mit ihrer richtigen zur Individualisierung ausreichenden Bezeichnung einerseits und deren unbekannter Aufenthalt andererseits. Nach den getroffenen Feststellungen und dem gesamten Akteninhalt war im vorliegenden Fall aber der Aufenthalt der von der Betreibenden gemeinten gegnerischen Partei ohnehin bekannt, die Antragstellerin nannte nur einen unrichtigen Familiennamen der Antragsgegnerin, unter dem eine wirksame Zustellung nicht erfolgen konnte vergleiche RIS-Justiz RS0106442). Die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung lagen demnach nicht vor. Bei dieser Sachlage liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach Artikel 27, Nr 2 LGVÜ vor, weil eine Entscheidung weder anerkannt noch vollstreckt werden darf, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen (3 Ob 179/00w sowie die gleichlautende Rsp des EuGH zu Parallelbestimmung des Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ).
d) Verfahrenseinleitende oder gleichwertige Schriftstücke sind solche, durch deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung die beklagte Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte vor Erlassung einer vollstreckbaren Entscheidung im Entscheidungsstaat wahrzunehmen (3 Ob 179/00w mwN). Ein bloßes Anwaltschreiben, das vor der versuchten Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und somit vor Verfahrensbeginn der Antragsgegnerin zugegangen ist, vermag die Zustellung des verfahrenseinleitenden oder eines gleichwertigen Schriftstücks nicht zu substituieren. Das hier von der Antragstellerin herangezogene vorprozessuale Schreiben einer polnischen Anwaltskanzlei setzte das gerichtliche Verfahren gerade noch nicht in Gang, sondern diente höchstens der Prozessvorbereitung oder -vermeidung. Es bestand somit für die Antragsgegnerin nach Erhalt des Anwaltschreibens noch keine Möglichkeit, ihre Rechte in einem späteren gerichtlichen Verfahren, von dessen Einleitung sie nicht wirksam verständigt wurde, wahrzunehmen.
Die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und demgemäß auf Bewilligung der Exekution bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen in der Frage des Vorliegens des Versagungsgrunds nach Art 27 Nr 2 LGVÜ. Der zugelassene Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.Die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und demgemäß auf Bewilligung der Exekution bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen in der Frage des Vorliegens des Versagungsgrunds nach Artikel 27, Nr 2 LGVÜ. Der zugelassene Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung in Ansehung der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO, wies sie doch auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses nicht hin, weshalb ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beurteilt werden kann.Die Kostenentscheidung in Ansehung der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO, wies sie doch auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses nicht hin, weshalb ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beurteilt werden kann.